1. Der Wortlaut der Nummer 29a (Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32014 R 0596: Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, berichtigt in
ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 320.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In der Verordnung enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden.
c) Bezugnahmen auf Mitglieder des ESZB bezeichnen neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten.
d) In Art. 13:
i) werden in Abs. 6 Unterabs. 2 nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt;
ii) werden in Abs. 10 nach den Wörtern "die Kommission" die Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt;
iii) werden in Abs. 11 für die EFTA-Staaten die Wörter "2. Juli 2014" durch die Wörter "dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2019 vom 25. Oktober 2019" ersetzt.
e) In Art. 22 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter ", die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
f) In Art. 24 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
g) In Art. 25:
i) werden in Abs. 1 Unterabs. 1 und 4, in Abs. 5 und in Abs. 7 Unterabs. 2 nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt;
ii) findet Abs. 1 Unterabs. 2 für die EFTA-Staaten keine Anwendung;
iii) werden in Abs. 7 für die EFTA-Staaten die Wörter "Art. 258 AEUV" durch die Wörter "Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Einsetzung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt.
h) In Art. 30 Abs. 1 werden die Wörter "3. Juli 2016" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 259/2019 vom 25. Oktober 2019" ersetzt.