0.631.112.3 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 347 |
ausgegeben am 26. November 2020 |
Vereinbarung
zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
Abgeschlossen in Bern am 28. September 2020
Zustimmung des Landtags: 30. September 2020
1
Inkrafttreten: 1. Januar 2020
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und
der Schweizerische Bundesrat,
im Geiste der freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Staaten,
unter Hinweis auf die in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung,
unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 4 Abs. 2 des Zollvertrages,
haben zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik,
Folgendes vereinbart:
1. Kapitel
Art. 1
Zweck und Grundsatz
1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.
2) Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung.
3) Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.
2. Kapitel
Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik
Art. 2
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
Art. 3
Finanzielle Beteiligung Liechtensteins
1) Die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, und die entsprechenden Budgetrubriken, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen ergeben sich aus dem Anhang 1. Der Anhang 1 bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
2) Die Art und Höhe der finanziellen Beteiligungen Liechtensteins werden in den Kapiteln 3 (Ausgaben), 4 (Einnahmen) und 5 (Anteilsberechnung) sowie im Anhang 1 geregelt.
Art. 4
Gleichstellung
Hinsichtlich aller Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt.
Art. 5
Verwaltungstechnische Abwicklung
Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen, die Prozesse zur Gesuchseinreichung von und die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller sowie die Behandlung und den Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, gelten folgende Grundsätze:
a) Die Zuständigkeiten werden in Anhang 2 festgelegt.
b) Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zugriff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist.
c) Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diese Vereinbarung und die gemäss deren Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt.
d) Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlungen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirtschaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durchführung dieser Amtshandlungen anwesend.
Art. 6
Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes
1) In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang 1 ist das Bundesgesetz über die Landwirtschaft
2 in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar.
2) Art. 166 Abs. 2 LwG ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Amt für Umwelt gestützt auf Art. 169 LwG getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat.
Art. 7
Eigene Massnahmen Liechtensteins
1) Die Beteiligung Liechtensteins an schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht aus, solange Liechtenstein die Schweiz im Voraus konsultiert und die Massnahmen im Einvernehmen beider Vertragsparteien, basierend auf einer Überprüfung von deren Notwendigkeit und von möglichen Wettbewerbsverzerrungen, beschlossen werden.
2) Liechtenstein ist frei in der Festlegung der eigenen Milchmenge.
3. Kapitel
Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 8
Gleichstellung
Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen in den im Anhang 1 aufgeführten Budgetrubriken sind liechtensteinische Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentlichen Verwaltungen gleichgestellt.
Art. 9
Bemessungsgrundlage
1) Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Ausgaben für die in den Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
2) Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.
4. Kapitel
Finanzielle Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft
Art. 10
Bemessungsgrundlage
1) Die Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen bilden die Einnahmen aus den in den Tabellen 3 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.
2) Ausgenommen von dieser Vereinbarung ist die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen aus Versteigerung der Zollkontingente, welche in einer separaten Vereinbarung geregelt ist.
5. Kapitel
Anteilsberechnung und Zahlweise
Art. 11
Anteilsberechnung bei effektiver Beteiligung
1) Die effektive Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, messbar ist.
2) In den Tabellen 1 und 3 im Anhang 1 sind diejenigen Massnahmen aufgeführt, für welche die effektive Berechnung anwendbar ist.
Art. 12
Anteilsberechnung bei pauschaler Beteiligung
1) Die pauschale Berechnung kommt zur Anwendung, wenn die Höhe der Ausgaben oder Einnahmen der Schweiz, welche auf eine von Liechtenstein beanspruchte oder erbrachte Leistung entfallen, nicht messbar ist.
2) Die Basis für die pauschale Berechnung bilden die Ausgaben und Einnahmen der Schweiz für die in den Tabellen 2 und 4 im Anhang 1 aufgeführten Massnahmen.
3) Der auf Liechtenstein entfallende Anteil entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder.
4) Der auf Liechtenstein entfallende Anteil wird mit den im Anhang 1 festgelegten Beteiligungsansätzen multipliziert. Diese wurden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in beiden Ländern festgelegt.
5) Die Einwohnerzahlen werden jährlich anhand der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres ermittelt.
Art. 13
Verwaltungskostenpauschale
1) Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine jährliche Verwaltungskostenpauschale, die im Anhang 1 aufgeführt ist.
2) Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird vom Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt periodisch, in der Regel alle vier Jahre, überprüft und gemäss dem tatsächlichen Aufwand neu festgelegt. Sie ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 14
Zahlweise
Die Beiträge werden jeweils vollumfänglich bis zum 10. Februar des Folgejahrs geleistet.
6. Kapitel
Änderung und Weiterentwicklung
Art. 15
Änderung der Anlage
Die Anlage kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 16
Änderung des Anhangs 1
Der Anhang 1 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 17
Änderung des Anhangs 2
Der Anhang 2 kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem liechtensteinischen Amt für Umwelt geändert werden. Die Änderung ist durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Art. 18
Konsultationen
1) Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert das liechtensteinische Amt für Umwelt möglichst frühzeitig, spätestens aber im Rahmen der Vernehmlassung in der Schweiz über vorgesehene Änderungen und Ergänzungen der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung sowie der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Budgetrubriken.
2) Das liechtensteinische Amt für Umwelt informiert das Bundesamt für Landwirtschaft frühzeitig über agrarpolitische Entwicklungen in Liechtenstein, die für diese Vereinbarung massgeblich sind.
7. Kapitel
Entwicklung der Landwirtschaftspolitik
Art. 19
Beteiligung Liechtensteins
Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Markt- und Preisstützungsmassnahmen, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen, der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.
Art. 20
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der geplanten Massnahmen zur Markt- und Preisstützung einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen.
8. Kapitel
Art. 21
Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Art. 22
Inkrafttreten
1) Diese Vereinbarung tritt, unter Vorbehalt des Abschlusses des für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen liechtensteinischen Verfahrens, rückwirkend am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Fürstentum Liechtenstein teilt der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Abschluss des Verfahrens auf diplomatischem Weg mit.
2) Diese Vereinbarung ersetzt mit ihrem Inkrafttreten die Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs vom 31. Januar 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik.
Geschehen in Bern, am 28. September 2020, in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Für das Fürstentum Liechtenstein:
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Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:
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gez. Doris Frick
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gez. Christian Hofer
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Rechtsgrundlagen der schweizerischen Massnahmen, an welchen Liechtenstein beteiligt ist. Relevante Erlasse sind auch aufgeführt, wenn sie bereits über den Zollvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein anwendbar sind.
SR Nr.
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Erlass
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BS/AS
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Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
anwendbar sind Art. 12, 28, 38, 39, 40, 43, 49-51, 52, 55, 58, 136, Art. 141-144, 149, 153, Art. 166 Abs. 1 und 2, Art. 168-171, Art. 173 Abs. 1 Bst. c, d, e und o, Abs. 2, Abs. 3 Bst. b, Abs. 4 und 5, Art. 174-176, Art. 178 Abs. 1-3, Art. 180, Art. 181 Abs. 1 und 2 und Art. 183
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1998 3033
2001 1539
2003 4217
2007 6095
2013 3463
2018 3939
2020 2743
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Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
anwendbar sind Art. 4-6a (betreffend Getreidezulage), 7-12 (betreffend Getreidezulage) und 18 Abs. 1 (betreffend Getreidezulage)
Art. 6 und 6a sind mit der Massgabe anwendbar, dass die liechtensteinischen Landwirtschaftsbetriebe nach Art. 6 des liechtensteinischen Landwirtschaftsgesetzes anerkannt sind.
Art. 18 Abs. 1 ist mit der Massgabe anwendbar, dass die Kürzung und Verweigerung von Beiträgen auf der Grundlage der liechtensteinischen Landwirtschaftlichen Förderungskürzungsverordnung analog den Bestimmungen betreffend den Zusatzbeitrag für ausgewählte Ackerkulturen erfolgt.
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2013 5477
2018 3943
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Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung; AEV)
anwendbar sind Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 40 Abs. 3 und Abs. 6
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2011 5325
2020 5521
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Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Unterstützung der Absatzförderung von Landwirtschaftsprodukten (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung; LAfV)
anwendbar, mit Ausnahme von Art. 10 Abs. 2
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2006 2695
2013 3951
2017 6115
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Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG)
anwendbar ist Art. 16 Abs. 1
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1998 3244
2004 3443
2016 3329
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Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst
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2013 3961
2016 3341
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Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
anwendbar, mit Ausnahme von Art. 96-111
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2018 4209
2020 3063
2021 589
2021 687
2022 756
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Verordnung vom 14. November 2019 des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
anwendbar, mit Ausnahme von Art. 20-26
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2019 4773
2020 3073
2022 216
2022 702
2022 805
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Verordnung vom 29. November 2019 des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)
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2019 4399
2020 3371
2020 4817
2021 832
2022 715
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Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
anwendbar sind Art. 14-24
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2012 6407
2013 3975
2014 1687
2015 1821
2018 4171
2021 697
2022 758
|
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Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
anwendbar sind Art. 3, 4, 5a, 6-7, 10-13, 16b, 17, 26-27
|
2003 5473
2006 2539
2007 4477
2011 5447
2013 3977
2017 411
2021 751
2022 759
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Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (Schlachtgewichtsverordnung, SGV) vom 7. April 2017
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2017 2471
2019 3671
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Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
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2008 3839
2009 2603
2011 497
2011 2411
2013 3993
2014 4049
2018 3955
2021 970
2021 902
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Verordnung vom 26. November 2003 über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)
anwendbar ist Art. 7
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2003 4947
2004 3061
2007 4477
2013 4145
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Dieser Anhang führt die durch die Schweiz vollzogenen Massnahmen, an welchen Liechtenstein sich finanziell beteiligt oder finanziell beteiligt wird, sowie die durch Liechtenstein selbst vollzogenen und finanzierten Massnahmen auf.
1. Massnahmen, die die Schweiz vollzieht
Tabelle 1: Ausgaben, Beteiligung nach effektiver Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.
Budgetrubrik
(SK = Sachkonto; IA = Innenauftrag; KST = Kostenstelle)
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Massnahme
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Tierzucht
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Tierzucht; Massnahmen
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|
SK 3643080840
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Herdebuch (alle anerkannten Rassen)
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SK 3643080841
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Leistungsprüfungen
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SK 3643080842
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Erhalt Schweizer Rasse
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Milchwirtschaft
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Administration Milch; Massnahmen
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SK 3119501000; IA 6200053
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Administration Milchpreisstützung
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Milchpreisstützung; Massnahmen
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SK 3643080890; IA 6200400 bis IA 6200406
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Zulage für verkäste Milch
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SK 3643080890; IA 6200407
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Zulage für silagefreie Fütterung
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Viehwirtschaft
|
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Beihilfen Viehwirtschaft
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Viehwirtschaft; Massnahmen
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SK 3643080803; IA 6200056
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Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch
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SK 3643080803; IA 6200272
|
Beihilfen Inlandeier
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Tabelle 2: Ausgaben, Beteiligung nach pauschaler Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ausgaben wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 12 berechnet.
Budgetrubrik
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Massnahme
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Beteiligungsansatz in Prozent
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Viehwirtschaft
|
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Private Organisation; Massnahmen
|
|
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SK 3119501000; IA 6200055
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Vollzugsaufgaben SV Schlachtviehverordnung
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100
|
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Beratungswesen
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Beratungswesen; Massnahmen
|
|
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SK 3633180810
SK 3643080810
|
Beratungswesen
|
25
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Pflanzenschutz
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Pflanzenschutz; Bekämpfungsmassnahmen
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|
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SK 3632080860
SK 3643080860; exkl. IA 6200291 und 6200295
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Bekämpfungsmassnahmen
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25
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Pflanzenschutz; Dienstleistungen Dritter
|
|
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SK 3643080860; IA 6200291
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Kontrollen Pflanzengesundheit und Zertifizierung
|
100
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Pflanzenschutz; Sach- und Betriebsausgaben Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
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Diverse SK; IA 6200415
SK 3119600010 - 3119600050;
KST 3115
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Sach- und Betriebsausgaben Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
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100
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Absatzförderung
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Absatzförderung; Massnahmen
|
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SK 3633180850
SK 3643080850
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Qualitäts- und Absatzförderung
|
25
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Obstverwertung
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Obstverwertung; Massnahmen
|
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SK 3643080870; IA 6200073
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Qualitätssicherungsdienst
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6
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SK 3643080870; IA 6200076, 6200078, 6200079, 6200150, 6200170, 6200230; 6200284 bis 6200288
|
Verwertung von Früchten
|
6
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Tabelle 3: Einnahmen, Beteiligung nach effektiver Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 11 berechnet. Das Bundesamt für Landwirtschaft weist die Zahlen jährlich aus.
Budgetrubrik
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Massnahme
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Keine
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Tabelle 4: Einnahmen, Beteiligung nach pauschaler Berechnung
Für die in der folgenden Tabelle aufgeführten Einnahmen wird die finanzielle Beteiligung Liechtensteins gemäss Art. 12 berechnet.
Budgetrubrik
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Massnahmen
|
Beteiligungsansatz in Prozent
|
Keine
|
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2. Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert
Tabelle 5: Massnahmen, die Liechtenstein selbst vollzieht und finanziert
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Massnahmen werden durch Liechtenstein selbst vollzogen und vollumfänglich finanziert.
Liechtensteinische Budgetrubrik
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Massnahme
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Produktgebundene Zulagen5
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Zulage für Verkehrsmilch
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805.366.00.01
|
Zulage für Verkehrsmilch
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Zulage für Getreide
|
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805.366.00.02
|
Zulage für Getreide
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3. Verwaltungskostenpauschale
Die von Liechtenstein im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung gemäss Art. 13 Abs. 1 zu entrichtende jährliche Verwaltungskostenpauschale wurde gemäss Art. 13 Abs. 2 ab dem Kalenderjahr 2022 auf CHF 40 000.- festgelegt.
Anhang 2
1. Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten sowie deren Übermittlung
Das liechtensteinische Amt für Umwelt erhebt die notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen und leitet diese an das Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
2. Gesuchseinreichung von liechtensteinischen Antragstellern
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch müssen bei der Administrationsstelle gemäss Art. 3 und 4a MSV
6 eingereicht werden.
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt eingereicht werden.
Die Gesuche von liechtensteinischen Antragsstellern um Ausrichtung der Zulage für Getreide müssen beim liechtensteinischen Amt für Umwelt gemäss den Fristen nach Art. 24 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung eingereicht werden.
3. Auszahlung von Beiträgen an liechtensteinische Antragsteller
Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller kann durch das Bundesamt für Landwirtschaft oder durch das liechtensteinische Amt für Umwelt erfolgen:
- Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch und die Zulage für silofreie Milch erfolgen durch das Bundesamt für Landwirtschaft (gemäss Art. 5 MSV).
- Die Auszahlung der Zulage für Verkehrsmilch erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 5 MSV).
- Die Auszahlung der Zulage für Getreide erfolgt durch das liechtensteinische Amt für Umwelt (analog Art. 11 EKBV
7) gemäss den Fristen nach Art. 26 der liechtensteinischen Landwirtschafts-Einkommensbeitrags-Verordnung.
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
90/2020
2
Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG),
SR 910.1.
3
Anlage abgeändert durch
LGBl. 2022 Nr. 413.
4
Anhang 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 413.
5
Ab 2021; im Jahr 2020 sind die Zulage für Verkehrsmilch und die Zulage für Getreide unter Konto 805.367.00 "Entschädigung gemeinsamer Agrarmarkt mit der Schweiz" budgetiert.
6
Schweizerische Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008;
SR 916.350.2.
7
Schweizerische Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013;
SR 910.17.