930.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 469 ausgegeben am 18. Dezember 2020
Gewerbeverordnung (GewV)
vom 15. Dezember 2020
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 4, Art. 24 Abs. 5, Art. 30 Abs. 6, Art. 38 Abs. 5, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 1 und 2 sowie Art. 47 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die qualifizierten, die verbundenen, die bewilligungspflichtigen und die sicherheitsrelevanten Gewerbe;
b) die Voraussetzungen und die Verfahren zur Erlangung der Gewerbeberechtigung;
c) die Führung des Gewerberegisters;
d) die Einhebung von Gebühren.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen1;
b) Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt2;
c) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung3.
2) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 3
Einteilung der Gewerbe
Die Gewerbe werden wie folgt eingeteilt:
a) qualifizierte Gewerbe (und deren Tätigkeitsbereich) nach Anhang 1;
b) verbundene Gewerbe nach Anhang 2;
c) bewilligungspflichtige Gewerbe nach Anhang 3;
d) sicherheitsrelevante Gewerbe nach Anhang 4.
II. Fachliche Eignung
A. Allgemeines
Art. 4
Grundsatz
1) Die fachliche Eignung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes besitzt, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) erfolgreicher Abschluss einer höheren Fachausbildung, die mit dem auszuübenden Gewerbe in enger Beziehung steht. Als höhere Fachausbildungen gelten Studien- und Lehrgänge an Hochschulen oder Höheren Fachschulen;
b) erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung im betreffenden Gewerbe und anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe;
c) dreijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe und anschliessender erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung im betreffenden Gewerbe;
d) erfolgreiche Ablegung der Maturaprüfung und anschliessende fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe; oder
e) mindestens achtjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe.
2) Vorbehalten bleiben Art. 6 bis 21.
Art. 5
Praktische Tätigkeit
1) Die praktische Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
2) Die angegebene Dauer der praktischen Tätigkeit gilt für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % und verlängert sich entsprechend bei niedrigerem Beschäftigungsgrad.
3) Bei sicherheitsrelevanten Gewerben nach Anhang 4 muss die praktische Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Gewerbebewilligung absolviert worden sein.
B. Besondere Bestimmungen für einzelne Gewerbe
Art. 6
Baumeisterin bzw. Baumeister und Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister
Wer das Gewerbe der Baumeisterin bzw. des Baumeisters oder der Holzbaumeisterin bzw. des Holzbaumeisters ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Höheren Fachprüfung oder Bauleiterin- bzw. Bauleiterprüfung im betreffenden Gewerbe;
b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Bau); oder
c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bauwesen besteht.
Art. 7
Bergführerin bzw. Bergführer
Wer das Gewerbe der Bergführerin bzw. des Bergführers ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung; oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.
Art. 8
Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater
Wer das Gewerbe der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. des Berufs-, Studien- und Laufbahnberaters ausüben will, muss den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten Hochschulausbildung nachweisen.
Art. 9
Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker
Wer das Gewerbe der Elektroinstallateurin bzw. des Elektroinstallateurs, der Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. des Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten oder der Montage-Elektrikerin bzw. des Montage-Elektrikers ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung;
b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik); oder
c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik besteht.
Art. 10
Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit
Wer das Gewerbe der Elektroprojektleiterin bzw. des Elektroprojektleiters Installation und Sicherheit ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung; oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.
Art. 11
Gastgewerbe, Catering und Party-Service
Wer ein Gastgewerbe ausüben oder einen Catering- oder Party-Service-Betrieb führen will, muss die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung über die fachliche Eignung im Gastgewerbe nachweisen.
Art. 12
Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker
Wer das Gewerbe der Hörgeräte-Akustikerin bzw. des Hörgeräte-Akustikers ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Berufsprüfung;
b) den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung in zwei Stufen gemäss der europäischen Akademie für Hörakustik, Audio-Kommunikation und auditive Informatik (AHAKI); oder
c) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a oder b gleichwertigen Ausbildung.
Art. 13
Inkassoexpertin bzw. Inkassoexperte
Wer das Gewerbe der Inkassoexpertin bzw. des Inkassoexperten ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Inkassowesens;
b) die erfolgreiche Ablegung einer kaufmännischen Ausbildung mit integrierter oder gesonderter Zusatzausbildung zur Sachbearbeiterin bzw. zum Sachbearbeiter Inkasso sowie eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Bereich des Inkassowesens; oder
c) den erfolgreichen Abschluss einer höheren Fachausbildung an einer Hochschule, die in enger Beziehung mit dem Inkassowesen steht.
Art. 14
Konstrukteurin bzw. Konstrukteur und Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur
Wer das Gewerbe der Konstrukteurin bzw. des Konstrukteurs oder der Metallbaukonstrukteurin bzw. des Metallbaukonstrukteurs ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung im betreffenden Gewerbe;
b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Maschinenbau); oder
c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich des Maschinenbaus besteht.
Art. 15
Kosmetikerin bzw. Kosmetiker
Wer das Gewerbe der Kosmetikerin bzw. des Kosmetikers ausüben will, muss nachweisen:
a) den erfolgreichen Abschluss einer drei Jahre dauernden beruflichen Grundbildung; oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer nach Bst. a gleichwertigen Ausbildung.
Art. 16
Lebensmittelherstellung und -verarbeitung
Wer das Gewerbe der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung ausüben will, muss nachweisen:
a) Kenntnisse in Lebensmittelhygiene im Umfang der fachlichen Eignung nach Art. 11; oder
b) ein Berufsattest in einem Lebensmittelberuf.
Art. 17
Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker
Wer das Gewerbe der Netzelektrikerin bzw. des Netzelektrikers ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten höheren Fachprüfung;
b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Elektrotechnik); oder
c) eine den Bst. a oder b gleichwertige Ausbildung, die insbesondere aus dem erfolgreichen Abschluss an einer Höheren Fachschule und einer einjährigen praktischen Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik besteht.
Art. 18
Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv und Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
Wer das Gewerbe der Privatdetektivin bzw. des Privatdetektivs oder der Sicherheitsfachfrau bzw. des Sicherheitsfachmanns ausüben will, muss nachweisen:
a) eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Polizeibeamtin bzw. Polizeibeamter bei der Landespolizei oder bei einer anderen Sicherheitsbehörde mit entsprechender Ausbildung;
b) den erfolgreicher Abschluss einer beruflichen Grundbildung und eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe; oder
c) die erfolgreiche Ablegung der Maturaprüfung und eine anschliessende fünfjährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe.
Art. 19
Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker
Wer das Gewerbe der Pyrotechnikerin bzw. des Pyrotechnikers ausüben will, muss nachweisen:
a) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Fachprüfung und die Mitarbeit an mindestens zehn Grossfeuerwerken bei einer anerkannten Pyrotechnikfirma; oder
b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Physik/Chemie) und eines pyrotechnischen Lehrgangs sowie die Mitarbeit an mindestens zehn Grossfeuerwerken bei einer anerkannten Pyrotechnikfirma.
Art. 20
Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann
Wer das Gewerbe der Sprengfachfrau bzw. des Sprengfachmanns ausüben will, muss nachweisen:
a) den Besitz eines Sprengausweises oder den erfolgreichen Abschluss einer Sprengausbildung sowie in beiden Fällen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens;
b) den erfolgreichen Abschluss einer Hochschule (Fachrichtung Bauingenieurwesen/Geologie) und einer Sprengausbildung sowie eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens; oder
c) die erfolgreiche Ablegung einer anerkannten Fachprüfung, die eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Bereich des Sprengwesens voraussetzt.
Art. 21
Tätowiererin bzw. Tätowierer und Piercerin bzw. Piercer
Wer das Gewerbe der Tätowiererin bzw. des Tätowierers oder der Piercerin bzw. des Piercers ausüben will, muss über einen anerkannten Befähigungsnachweis verfügen und eine anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit im betreffenden Gewerbe nachweisen.
C. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Art. 224
Aufgehoben
Art. 235
Aufgehoben
Art. 24
Nachprüfung der fachlichen Eignung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Das Amt für Volkswirtschaft kann insbesondere bei Gewerben nach Anhang 5 eine Nachprüfung im Sinne von Art. 30 des Gesetzes durchführen.
III. Verfahren
Art. 25
Anmeldung und Antragstellung
1) Für die Anmeldung eines Gewerbes oder den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist das vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden; das Formular ist von der anmeldenden bzw. antragstellenden Person zu unterzeichnen.
2) Das Formular nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
a) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls Firma der anmeldenden bzw. antragstellenden natürlichen Person;
b) gegebenenfalls Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters;
c) eine genaue Beschreibung des Gewerbezwecks;
d) gegebenenfalls Angaben über das Arbeitspensum der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon;
e) den Standort der Betriebsstätte oder der Betriebsstätten;
f) die Zustelladresse;
g) Angaben über allfällige Ausschlussgründe nach Art. 12 des Gesetzes; und
h) Angaben über die Handlungsfähigkeit.
3) Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat das Formular nach Abs. 1 neben den Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis g Folgendes zu enthalten:
a) Firma und Rechtsform;
b) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
c) das Arbeitspensum der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon.
Art. 26
Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen
1) Dem Formular nach Art. 25 Abs. 1 sind zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen beizulegen:
a) in Bezug auf die anmeldende bzw. antragstellende natürliche Person:
1. eine Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses sowie bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich eine Kopie des liechtensteinischen Aufenthaltsausweises;
2. ein Strafregisterauszug im Original;
3. ein Pfändungsregisterauszug im Original; und
4. ein Nachweis über die fachliche Eignung nach Art. 27 bei qualifizierten Gewerben;
b) in Bezug auf die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer und die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter:
1. die Nachweise nach Bst. a; und
2. gegebenenfalls eine Kopie des Arbeitsvertrags;
c) in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 19 des Gesetzes die Nachweise nach Bst. a Ziff. 1 bis 3;
d) in Bezug auf die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft:
1. eine Kopie des Handelsregisterauszugs; und
2. ein Pfändungsregisterauszug im Original;
e) in Bezug auf die Betriebsstätte:
1. ein Plan zum Nachweis des Standorts und der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und
2. ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein schriftlicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Nutzungsrechte;
f) in Bezug auf die Reiseveranstalterin bzw. den Reiseveranstalter oder die Vermittlerin bzw. den Vermittler verbundener Reiseleistungen nach dem Pauschalreisegesetz ein Nachweis der Absicherung nach Art. 14 des Gesetzes; und
g) der Nachweis über die Entrichtung der Anmelde- bzw. Bewilligungsgebühren.
2) Die Auszüge aus dem Straf- und dem Pfändungsregister oder die ihnen gleichwertigen ausländischen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Nachweis über nicht erfolgte fruchtlose Pfändungen oder Insolvenzeröffnungen muss zudem für die vergangenen drei Jahre erbracht werden.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente mangels Glaubhaftigkeit zurückweisen und im Einzelfall verlangen:
a) weitere Dokumente zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen;
b) Originaldokumente; und
c) beglaubigte Übersetzungen bei fremdsprachigen Dokumenten.
4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind als gleichwertige Nachweise anzuerkennen.
Art. 27
Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 4 bis 21 Bescheinigungen vorzulegen über:
a) den erfolgreichen Abschluss einer spezifischen Ausbildung, wie Diplome oder Prüfungszeugnisse; und
b) die Art und Dauer der praktischen Tätigkeit, wie Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse.
Art. 28
Nachsicht
1) Wer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Art. 12 des Gesetzes ein Gewerbe ausüben will, muss beim Amt für Volkswirtschaft einen begründeten Antrag auf Nachsicht stellen.
2) Bei anmeldungspflichtigen Gewerben muss der Antrag auf Nachsicht vor der Anmeldung des Gewerbes erfolgen und rechtskräftig entschieden sein.
3) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben kann der Antrag auf Nachsicht im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Bewilligung gestellt werden.
Art. 29
Änderung der Ausübungsvoraussetzungen
1) Änderungen der Ausübungsvoraussetzungen sind dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung hat die erforderlichen Angaben und Nachweise nach Art. 25 und 26 zu enthalten.
2) Bei bewilligungspflichtigen Gewerben bedarf die Vornahme der Änderung einer Ausübungsvoraussetzung der vorgängigen Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
3) Als Änderungen im Sinne von Abs. 1 und 2 gelten insbesondere:
a) Änderung des Gewerbezwecks;
b) Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung;
c) Änderung der Betriebsstätte;
d) Änderung der Zustelladresse.
Art. 30
Ruhen
1) Die Erklärung des vorübergehenden Verzichts auf die Ausübung der gewerbsmässigen Tätigkeit hat unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Dabei sind anzugeben:
a) Beginn und voraussichtliches Ende der Ruhendstellung; und
b) die für die Dauer der Ruhendstellung massgebliche inländische Zustelladresse.
2) Die Wiederaufnahme der gewerbsmässigen Tätigkeit ist dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung des amtlichen Formulars mitzuteilen. Änderungen der Ausübungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 29.
IV. Besondere Bestimmungen für das Gastgewerbe und Sicherheitsgewerbe
A. Gastgewerbe
Art. 31
Verabreichung bestimmter Speisen
Als bestimmte Speisen im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes gelten:
a) Speisen, die mit geringem Aufwand vor- und zubereitet werden können, insbesondere:
1. Würste, Hamburger, Pommes frites und dergleichen;
2. Pizza und Teigwaren;
3. belegte Brote und Sandwiches;
4. Salate;
b) vorverpackte Speisen; und
c) saisonale Eigenprodukte.
B. Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv und Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
Art. 32
Grundsatz
1) Die Tätigkeiten der Privatdetektivin bzw. des Privatdetektivs oder der Sicherheitsfachfrau bzw. des Sicherheitsfachmanns dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Untersuchungsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
2) Die bei den Gewerbeberechtigten nach Abs. 1 angestellten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer müssen die für ihren Einsatz erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
3) Der Gebrauch einer Uniform bedarf der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft. Diese wird erteilt, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie insbesondere der Landes- und Gemeindepolizei, der Zoll- und Grenzwache und des Postdienstes nicht zu befürchten ist.
Art. 33
Anhörung der Landespolizei
Vor Erteilung der Bewilligung nach Art. 21 des Gesetzes hat das Amt für Volkswirtschaft eine Stellungnahme der Landespolizei einzuholen.
Art. 34
Legitimationspflicht
1) Gewerbeberechtigte und ihre Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten ausserhalb der Betriebsstätte eine Legitimationskarte mit Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen der Polizei vorzuweisen.
2) Gewerbeberechtigte haben sicherzustellen, dass ihre Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten ausserhalb der Betriebsstätte eine Legitimationskarte mit Lichtbild mitführen und diese auf Verlangen der Polizei vorweisen.
3) Die Legitimationskarte wird auf Antrag vom Amt für Volkswirtschaft befristet für die Dauer von längstens drei Jahren ab Ausstellungsdatum ausgestellt. Vor der Ausstellung hat das Amt für Volkswirtschaft die Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 zu prüfen und zu diesem Zweck die Landespolizei um Auskunft zu ersuchen, ob in den polizeilichen Informationssystemen Informationen enthalten sind, die gegen die Ausstellung der Legitimationskarte sprechen könnten.
4) Der Antrag muss von den Gewerbeberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem ersten geplanten Einsatz beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden und hat zu enthalten:
a) die Nachweise nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 3; und
b) die Einwilligung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dass das Ergebnis der Prüfung durch die Landespolizei dem Amt für Volkswirtschaft und der bzw. dem Gewerbeberechtigten mitgeteilt wird.
5) Die Gewerbeberechtigten sind verpflichtet, die Legitimationskarte dem Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht mehr gegeben sind;
b) das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer beendet ist;
c) die Gültigkeitsdauer der Legitimationskarte abgelaufen ist; oder
d) die Gewerbeberechtigung endet.
V. Gewerberegister
Art. 35
Inhalt des Gewerberegisters
1) Über Gewerbeberechtigte werden folgende Daten im Gewerberegister erfasst:
a) bei natürlichen Personen:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum;
2. gegebenenfalls Firma;
3. inländische Zustelladresse;
4. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten;
5. Gewerbezweck;
6. gegebenenfalls Name, Vorname und Geburtsdatum der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters;
7. Datum des Beginns und Endes der Gewerbeberechtigung;
8. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung; und
9. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen;
b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften:
1. Firma und Rechtsform;
2. inländische Zustelladresse;
3. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten;
4. Gewerbezweck;
5. Datum des Beginns und Endes der Gewerbeberechtigung;
6. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung;
7. Name, Vorname und Geburtsdatum der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters;
8. Beginn und Ende der Funktion der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters; und
9. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Über gemeldete und bewilligte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer werden folgende Daten im Gewerberegister erfasst:
a) bei natürlichen Personen:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum;
2. gegebenenfalls Firma;
3. Zustelladresse;
4. Standort der Niederlassung;
5. Gewerbezweck;
6. Datum des Beginns und Endes der Dienstleistungserbringung in Liechtenstein; und
7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen;
b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften:
1. Firma und Rechtsform;
2. Zustelladresse;
3. Standort der Niederlassung;
4. Gewerbezweck;
5. Datum des Beginns und Endes der Dienstleistungserbringung in Liechtenstein;
6. Name, Vorname und Geburtsdatum der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls der Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters; und
7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
Art. 36
Registerauszug und Bescheinigung
1) Das Amt für Volkswirtschaft stellt auf formlosen Antrag aus:
a) einen Auszug aus dem Gewerberegister, sofern:
1. eine Gewerbeberechtigung besteht, ruht oder früher bestanden hat;
2. eine Meldung oder Bewilligung einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vorliegt oder früher vorgelegen hat;
b) eine Bescheinigung, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gewerbeberechtigung bestanden hat oder eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemeldet oder bewilligt worden ist.
2) Der Registerauszug enthält keine Angaben über Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
Art. 37
Öffentlich zugängliche Informationsplattform
1) Stellt das Amt für Volkswirtschaft über eine öffentlich zugängliche Informationsplattform Daten des Gewerberegisters zur Verfügung, so ist der Zugang gebührenfrei.
2) Über die Informationsplattform nach Abs. 1 werden zugänglich gemacht:
a) in Bezug auf bestehende Gewerbeberechtigungen:
1. Name und Vorname bzw. Firma und Rechtsform des bzw. der Gewerbeberechtigten;
2. Zustelladresse; und
3. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten;
b) in Bezug auf gemeldete und bewilligte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer:
1. Name und Vorname bzw. Firma und Rechtsform;
2. Zustelladresse; und
3. Standort der Niederlassung.
VI. Gebühren
Art. 38
Gebührenhöhe
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für folgende Amtshandlungen nachstehende Pauschalgebühren:
a) für die Bearbeitung einer Anmeldung nach Art. 20 des Gesetzes:
1. bei natürlichen Personen: 250 Franken;
2. bei juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften: 500 Franken;
b) für die Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung nach Art. 21 des Gesetzes:
1. bei natürlichen Personen: 500 Franken;
2. bei juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften: 1 000 Franken;
c) für die Bearbeitung einer Mitteilung über die Änderung der Ausübungsvoraussetzungen:
1. Änderung des Gewerbezwecks: 200 Franken;
2. Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung: 200 Franken;
3. Änderung der Betriebsstätte: 100 Franken;
4. Änderung der Zustelladresse: 30 Franken;
d) für die Erstellung eines Auszugs oder einer Bescheinigung aus dem Gewerberegister, je gewerbeberechtigte oder dienstleistungserbringende Person: 30 Franken;
e) für die Ausstellung einer Legitimationskarte nach Art. 34: 100 Franken.
2) Für weitere Amtshandlungen kann das Amt für Volkswirtschaft Gebühren verlangen, die sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 100 bis 300 Franken.
3) Bei einer ablehnenden Entscheidung oder bei Rückzug einer Anmeldung oder eines Antrages kann die Gebühr nach Abs. 1 herabgesetzt werden.
Art. 39
Gebührenentrichtung und -rückerstattung
1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft sind wie folgt beim Amt für Finanzen zu entrichten:6
a) im Voraus bei Amtshandlungen nach Art. 38 Abs. 1 sowie sonstigen Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden;
b) binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung bei Amtshandlungen nach Art. 38 Abs. 2.
2) In den Fällen nach Art. 38 Abs. 3 wird der zu viel entrichtete Gebührenbetrag zurückerstattet.
VII. Strafbestimmungen
Art. 40
Übertretungen
Nach Art. 44 Abs. 2 Bst. f des Gesetzes wird bestraft, wer:
a) den Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 1, 2 und 5 zuwiderhandelt;
b) ohne Genehmigung nach Art. 32 Abs. 3 eine Uniform verwendet.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41
Rückgabe nach bisherigem Recht erteilter Gewerbebewilligungen
Originale von nach bisherigem Recht erteilten Gewerbebewilligungen sind dem Amt für Volkswirtschaft zurückzugeben, wenn:
a) eine Abänderung bzw. Ergänzung der Gewerbebewilligung erfolgt;
b) die Gewerbebewilligung ruhend gestellt wird;
c) die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ganz oder teilweise auf die Ausübung der bewilligten Tätigkeit verzichtet; oder
d) die Bewilligung entzogen wird oder erlischt.
Art. 42
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgehoben:
a) Gewerbeverordnung (GewV) vom 7. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 226;
b) Verordnung vom 9. Juli 1901 betreffend Einführung einer Bergführerordnung für das Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1901 Nr. 2;
c) Art. 10 Bst. a der Verordnung vom 12. September 1995 über die Einhebung von Verwaltungskosten und Gebühren durch die Regierung und Amtsstellen, LGBl. 1995 Nr. 198.
Art. 43
Änderung von Bezeichnungen
1) In folgenden Bestimmungen ist die Bezeichnung "Gewerbebewilligung" oder "Bewilligung nach den Bestimmungen des Gewerbegesetzes" durch die Bezeichnung "Gewerbeberechtigung", zu ersetzen:
a) Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1970 betreffend die Ausbeutung der Gesteinsmaterialien im Rhein, LGBl. 1971 Nr. 5;
b) Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. November 2004 zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz (Bauarbeitenkoordinationsverordnung, BauKV), LGBl. 2004 Nr. 247;
c) Art. 37b Abs. 5 der Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98;
d) Art. 8 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV), LGBl. 2020 Nr. 23.
2) In folgenden Bestimmungen ist die Bezeichnung "Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen" durch die Bezeichnung "Gewerbeberechtigungen, gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen" zu ersetzen:
a) Art. 18 der Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern (ZAV), LGBl. 2008 Nr. 350;
b) Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV), LGBl. 2009 Nr. 350.
3) In Anhang 5 Ziff. 1 Bst. c der Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 135, ist die Bezeichnung "Gewerbeschein" durch die Bezeichnung "Gewerberegisterauszug" zu ersetzen.
4) In der Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe, LGBl. 2002 Nr. 3, lautet der Ingress neu wie folgt: "Aufgrund von Art. 43 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, und Art. 52 des Gemeindegesetzes (GemG) vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, verordnet die Regierung:".
5) In der Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 439, lautet der Ingress neu wie folgt: "Aufgrund von Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 6, Art. 16a Abs. 2, Art. 17 Abs. 6, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 und 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 30 Abs. 4 und 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 82a Abs. 3, Art. 82b Abs. 4, Art. 83 Abs. 4, Art. 83a Abs. 4 und Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, in der geltenden Fassung, und Art. 43 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 30. September 2020, LGBl. 2020 Nr. 415, verordnet die Regierung:".
6) In der Verordnung vom 17. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreiseverordnung; PRV), LGBl. 2020 Nr. 23, lautet der Ingress neu wie folgt: "Aufgrund von Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz; PRG), LGBl. 2020 Nr. 18, verordnet die Regierung:".
Art. 44
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 17
(Art. 3 Bst. a)
Qualifizierte Gewerbe und deren Tätigkeitsbereich
1. Abdichterin bzw. Abdichter
Der Tätigkeitsbereich der Abdichterin bzw. des Abdichters umfasst insbesondere:
a) Schutz von Flachdächern vor Witterungseinflüssen;
b) Abdichtung und Dämmung von Dachkonstruktionen;
c) Abdichtung von Tunnels;
d) Bau von Terrassenbelägen;
e) Begrünung von Dachflächen;
f) Abdichtung von Fugen und Übergängen.
2. Automobil-Fachfrau bzw. Automobil-Fachmann
Der Tätigkeitsbereich der Automobil-Fachfrau bzw. des Automobil-Fachmanns umfasst insbesondere:
a) Wartung, Inspektion und Bewertung von Personenwagen und Nutzfahrzeugen sowie Vorbereitung für amtliche Kontrollen;
b) Reparaturarbeiten an Motor, Antrieb und Fahrwerk;
c) Einstellung von Fahrzeugkomponenten und Ersatz defekter Teile;
d) Einbau von Zusatzeinrichtungen und Zubehör;
e) Beurteilung einer Probefahrt und Ausführen einfacher Pannendienstarbeiten;
f) Handel mit Personenwagen und Nutzfahrzeugen sowie Ersatzteilen und Zubehör.
3. Automobil-Mechatronikerin bzw. Automobil-Mechatroniker
Der Tätigkeitsbereich der Automobil-Mechatronikerin bzw. des Automobil-Mechatronikers umfasst insbesondere:
a) Mess-, Diagnose-, Prüf- und Wartungsarbeiten bei Personenwagen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern;
b) anspruchsvolle Reparaturarbeiten an Motor, Antrieb, Fahrwerk und Elektrik;
c) Prüfung und Untersuchung von Personenwagen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern nach amtlichen Vorgaben;
d) Einstellung von Fahrzeugkomponenten und Ersatz defekter Teile;
e) Anbringung, Einbau und Inbetriebnahme von elektrischen und elektronischen Zusatzeinrichtungen und Zubehör;
f) Handel mit Personenwagen, Nutzfahrzeugen und Motorrädern sowie elektronischen Komponenten und Zubehör.
4. Baumaschinenmechanikerin bzw. Baumaschinenmechaniker
Der Tätigkeitsbereich der Baumaschinenmechanikerin bzw. des Baumaschinenmechanikers umfasst insbesondere:
a) Wartung und Reparatur von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten aus dem Baugewerbe;
b) Fertigung von Ersatzteilen;
c) Umbauten an Maschinen sowie kundenspezifische Anpassungen;
d) Mess-, Diagnose-, Prüf- und Wartungsarbeiten sowie Inbetriebsetzungen;
e) Handel mit Baumaschinen, Ersatzteilen und Zubehör.
5. Baumeisterin bzw. Baumeister
Der Tätigkeitsbereich der Baumeisterin bzw. des Baumeisters umfasst insbesondere:
a) Erstellung und Renovation von konstruktiven Bauwerken im Hochbau, Tiefbau und Verkehrswegbau;
b) Planung, Organisation und Kalkulation von Bauarbeiten in technischer, kaufmännischer und personeller Hinsicht;
c) Führung eines Bauunternehmens;
d) Bau von Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Verschalungen;
e) Isolationsarbeiten zum Schall-, Temperatur- oder Feuchtigkeitsschutz von Gebäuden.
6. Bäckerin-Konditorin bzw. Bäcker-Konditor
Der Tätigkeitsbereich der Bäckerin-Konditorin bzw. des Bäckers-Konditors umfasst insbesondere:
a) Herstellung und Verkauf von Gebäck, Torten, Wähen und Traiteurartikeln;
b) Herstellung und Verkauf von kleineren Vorspeisen oder Zwischenverpflegungen wie Salate, Müsli und Sandwiches;
c) Führen eines Verkaufslokals.
7. Bergführerin bzw. Bergführer
Der Tätigkeitsbereich der Bergführerin bzw. des Bergführers umfasst insbesondere:
a) Planen, Organisieren und Begleiten von Berg-, Ski-, Kletter- und Wandertouren sowie Expeditionen;
b) Erkennen und Einschätzen von Gefahren und Leisten Erster Hilfe;
c) Einschätzen der Leistungsfähigkeit von Kunden;
d) Vermitteln von Wissen über Wetter, Gesteine und Gletscher sowie Pflanzen- und Tierwelt;
e) Leiten von Outdoor- und Adventure-Aktivitäten;
f) Teilnahme an Einsätzen auf Hochgebirgsbaustellen.
8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater
Der Tätigkeitsbereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. des Berufs-, Studien- und Laufbahnberaters umfasst insbesondere:
a) Beratung und Unterstützung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei Fragen zur beruflichen Laufbahn;
b) Gespräche und Analysen zu beruflichen Interessen, zum Leistungspotenzial und zur Persönlichkeit;
c) Erteilen von Auskünften sowie Durchführen von beruflichen Informationsveranstaltungen;
d) Pflege der Zusammenarbeit mit allen Institutionen, die sich mit Fragen zum Beruf, zum Studium und zur Laufbahn auseinandersetzen.
9. Betonwerkerin bzw. Betonwerker
Der Tätigkeitsbereich der Betonwerkerin bzw. des Betonwerkers umfasst insbesondere:
a) Rezeptur und Verarbeitung von Betonmasse;
b) Fertigung von Betonfertigelementen und anderen Betonerzeugnissen;
c) Herstellung von Schalungen und Formen für Betonbauteile;
d) Einbau von Bewehrungen und Verankerungen nach Plan;
e) Veredelung der Betonoberfläche durch Schleifen, Polieren, Feinwaschen, Sandstrahlen usw.;
f) Transport, Montage und Verlegung von Betonfertigteilen;
g) Handel mit Beton und Zubehör.
10. Bootbauerin bzw. Bootbauer
Der Tätigkeitsbereich der Bootbauerin bzw. des Bootbauers umfasst insbesondere:
a) Fertigung von Motor-, Segel-, Ruder- und anderen Booten aus Kunststoff, Metall oder Holz;
b) Einbau von Motoren, Inneneinrichtungen und Zubehör;
c) Installation von elektrischen Einrichtungen, Funkanlagen, Navigationsgeräten und weiterem Schiffszubehör;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
e) Prüfung und Untersuchung von Booten nach amtlichen Vorgaben;
f) Einstellung von Komponenten und Ersatz defekter Teile;
g) Handel mit Booten und Zubehör.
11. Carrosseriespenglerin bzw. Carrosseriespengler
Der Tätigkeitsbereich der Carrosseriespenglerin bzw. des Carrosseriespenglers umfasst insbesondere:
a) Ausführung von Spenglerarbeiten an Fahrzeugen;
b) Fertigung und Anpassung von Ersatzteilen;
c) Ausrichtung von Carrosseriekörpern;
d) Demontage und Montage von mechanischen und elektrischen Fahrzeugteilen;
e) Handel mit Fahrzeugen, Ersatzteilen und Zubehör.
12. Coiffeuse bzw. Coiffeur
Der Tätigkeitsbereich der Coiffeuse bzw. des Coiffeurs umfasst insbesondere:
a) Gestaltung und Formung von Frisuren;
b) Pflege der Kopfhaut und der Haare;
c) Haarwäsche und Farbänderungen der Haare;
d) Beratung der Kunden in Bezug auf Haarschnitt, Haar- und Kopfhautpflege sowie Haarersatz und -ergänzungen;
e) Handel mit Produkten für die Haar- und Kopfhautpflege;
f) Führen eines Coiffeursalons.
13. Dachdeckerin bzw. Dachdecker
Der Tätigkeitsbereich der Dachdeckerin bzw. des Dachdeckers umfasst insbesondere:
a) Isolation und Abdeckung von geneigten Dächern mit Tonziegeln, Faserzement, Metall oder Naturschiefer;
b) Erstellen von Unterdächern und Wärmedeckungen;
c) Einbau von Dachfenstern;
d) Montage von Solaranlagen.
14. Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker
Der Tätigkeitsbereich der Elektroinstallateurin bzw. des Elektroinstallateurs, der Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. des Elektroinstallations- und Sicherheitsexperten sowie der Montage-Elektrikerin bzw. des Montage-Elektrikers umfasst insbesondere:
a) Planung, Erstellung, Unterhalt und Reparatur von elektrischen Installationen in Gebäuden;
b) Montage von Sicherungs- und Schaltkästen sowie Steckdosen und Schalter;
c) Anschluss und Inbetriebnahme von elektrischen Geräten und Anlagen;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten und Behebung von Störungen;
e) Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen für die Herstellung, den Transport und die Speicherung elektrischer Energie;
f) Handel mit elektrischen Geräten und Anlagen sowie mit Ersatzteilen und Zubehör.
15. Elektronikerin bzw. Elektroniker
Der Tätigkeitsbereich der Elektronikerin bzw. des Elektronikers umfasst insbesondere:
a) Entwicklung und Herstellung von elektronischer Hardware und Software;
b) Planung und Überwachung der Herstellung von Elektronikprodukten;
c) Programmierung von Steuerungen;
d) Konzeption von Lösungen in den Bereichen Computertechnik sowie Versuchs-, Mess- und Prüftechnik;
e) Mess-, Prüf- und Wartungsarbeiten sowie Inbetriebsetzungen;
f) Handel mit Computern, anderen elektronischen Geräten, Ersatzteilen und Zubehör.
16. Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit
Der Tätigkeitsbereich der Elektroprojektleiterin bzw. des Elektroprojektleiters Installation und Sicherheit umfasst insbesondere:
a) umfassende sicherheitstechnische Beratungen;
b) Kontrolle der Betriebssicherheit und Effizienz von Installationen;
c) Messungen und Analysen von Schaltungen, Netzen und Stromkreisen;
d) Überprüfung und Kontrolle von elektrischen Installationen;
e) Beratung von Kunden hinsichtlich Verbesserungsmöglichkeiten und Alternativen zu bestehenden Installationen;
f) Planung und Begleitung von Elektroinstallationsprojekten;
g) Erstellung von Installations- und Sicherheitskonzepten elektrischer Anlagen.
17. Fahrzeugschlosserin bzw. Fahrzeugschlosser
Der Tätigkeitsbereich der Fahrzeugschlosserin bzw. des Fahrzeugschlossers umfasst insbesondere:
a) Fertigung von Sonderkonstruktionen und Aufbauten für Nutz- und Spezialfahrzeuge;
b) Ausrüstung von Nutzfahrzeugen mit Vorrichtungen wie Kran-, Kipp- und Hebevorrichtungen;
c) Zusammensetzung von hydraulischen Anlagen;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
e) Handel mit Fahrzeugen, Bauteilen, Ersatzteilen und Zubehör.
18. Fassadenbauerin bzw. Fassadenbauer
Der Tätigkeitsbereich der Fassadenbauerin bzw. des Fassadenbauers umfasst insbesondere:
a) Schutz von Gebäuden vor Nässe, Hitze und Kälte;
b) Arbeiten mit verschiedenen Materialien wie Faserzement, Holz, Keramik, Metall, Naturstein und Glas;
c) Erstellen von Unterkonstruktionen;
d) Sanierungen von Altbauten;
e) Anbringen von Wärmedämmungen.
19. Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann
Der Tätigkeitsbereich der Fleischfachfrau bzw. des Fleischfachmanns umfasst insbesondere:
a) Zerlegung, Verarbeitung und Portionierung von Schlachttierkörpern;
b) Herstellung von Wurstwaren und Fleischkonserven;
c) Konservierung von Fleischerzeugnissen;
d) Zubereitung von Gerichten, Salaten und kalten Platten;
e) Führen eines Verkaufslokals.
20. Forstwartin bzw. Forstwart
Der Tätigkeitsbereich der Forstwartin bzw. des Forstwarts umfasst insbesondere:
a) Pflege von Wäldern, Hecken, Biotopen und Naturschutzgebieten;
b) Holzernte;
c) Anlegung von Pflanzungen;
d) Bau und Wartung von Wegen sowie Hang-, Bach- und Lawinensicherungen;
e) Vorbeugung von Schäden, die durch Pflanzen, Tiere, Pilze und Menschen verursacht werden können;
f) Handel mit Holz und Holzschutzprodukten.
21. Gärtnerin bzw. Gärtner
Der Tätigkeitsbereich der Gärtnerin bzw. des Gärtners umfasst insbesondere:
a) Anbau und Kultivierung von Pflanzen (Gemüse, Blumen, Stauden, Sträucher und Bäume) im Freiland oder in Gewächshäusern;
b) Erstellung von standortgerechten Pflanzungen;
c) Vermehrung und Veredelung von Zier- und Nutzgehölzen;
d) Herstellung von Blumengebinden und Kränzen;
e) Bau und Pflege von Garten-, Spiel- und Sportanlagen;
f) Errichtung von Wegen, Mauern, Treppen und Bewässerungssystemen;
g) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
h) Handel mit Pflanzen, Blumen und Zubehör.
22. Gastgewerbe, Catering und Party-Service
Der Tätigkeitsbereich des Gastgewerbes, Caterings und Party-Service umfasst insbesondere:
a) Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken, insbesondere in Restaurants, Dancings, Cafés, Eissalons, Personalrestaurants, Gaststuben, Bars oder Kantinen, Imbissen oder imbissähnlichen Betriebsformen, insbesondere foodtrucks;
b) Beherbergung von Gästen, insbesondere in Hotels, Jugendherbergen oder Pensionen;
c) Führung eines Catering-, Party-Service- oder Take-Away-Betriebes;
d) Kleinhandel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken.
23. Gebäudereinigerin bzw. Gebäudereiniger
Der Tätigkeitsbereich der Gebäudereinigerin bzw. des Gebäudereinigers umfasst insbesondere:
a) Reinigung von Aussen- und Innenräumen von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen;
b) Reinigung und Behandlung von Tapeten, Wandbespannungen und Fassaden;
c) Beseitigung von Bauverschmutzungen bei Neu- und Umbauten;
d) Spezialreinigung in Spitälern, Labors usw. und entsprechender Einsatz von Reinigungsmitteln;
e) Transport und Lagerung von bewilligungspflichtigen Reinigungsmitteln;
f) Handel mit Reinigungsmitteln und Zubehör.
24. Gerüstbauerin bzw. Gerüstbauer
Der Tätigkeitsbereich der Gerüstbauerin bzw. des Gerüstbauers umfasst insbesondere:
a) Installation und Demontierung von Fassadengerüsten, Bauaufzügen, Notdächer sowie Sondergerüsten;
b) Errichtung von temporären Bauten wie Tribünen und Passarellen;
c) Planung und fachgerechte Lagerung des benötigten Materials sowie Organisation und Vorbereitung der Baustelle;
d) Planung und Erstellung von Bauaufzügen für Personen und Material.
25. Gipserin-Trockenbauerin bzw. Gipser-Trockenbauer
Der Tätigkeitsbereich der Gipserin-Trockenbauerin bzw. des Gipsers-Trockenbauers umfasst insbesondere:
a) Verputzen von Wänden, Decken und Fassaden zum Schutz und Erhalt von Bauwerken;
b) Ausführung von Stuckaturen und Verputzstrukturen;
c) Erstellung von Zwischenwänden und Deckenverkleidungen in Trockenbauweise;
d) Verlegung von Dämmungen für Wärme-, Schall- und Brandschutz;
e) Auf- und Abbau von Fassadengerüsten;
f) Handel mit Putzmörtel und Zubehör.
26. Heizungsinstallateurin bzw. Heizungsinstallateur
Der Tätigkeitsbereich der Heizungsinstallateurin bzw. des Heizungsinstallateurs umfasst insbesondere:
a) Montage und Inbetriebnahme von Heizungsanlagen, wärmetechnischen Installationen sowie Kühlwasserleitungen;
b) Einbau von Wärmeerzeugungsanlagen;
c) Verlegung von Leitungen;
d) Montieren von Radiatoren, Regulierventilen und Armaturen;
e) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
f) Handel mit Heizgeräten, Ersatzteilen und Zubehör.
27. Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister
Der Tätigkeitsbereich der Holzbaumeisterin bzw. des Holzbaumeisters umfasst insbesondere:
a) Bau und Renovation von konstruktiven Holzbauten wie Häusern, Scheunen, Sporthallen und Brücken;
b) Planung und Organisation von Holzbauarbeiten in technischer und personeller Hinsicht;
c) Berechnung und Aufrichtung von Dachstühlen;
d) Fertigung von Treppen, Türen, Toren und Fassaden;
e) Erstellung von Gerüsten aller Art sowie Betonschalungen;
f) Isolationsarbeiten zum Schall-, Temperatur- oder Feuchtigkeitsschutz von Gebäuden;
g) Dachdecker- und Schreinerarbeiten;
h) Handel mit Baumaterial und Zubehör.
28. Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker
Der Tätigkeitsbereich der Hörgeräte-Akustikerin bzw. des Hörgeräte-Akustikers umfasst insbesondere:
a) Hörmessungen;
b) Empfehlung und Anpassung von geeigneten Hörgeräten und technischen Hilfsmitteln;
c) Herstellung von Hörgeräten;
d) Reparaturarbeiten;
e) Beratung und Betreuung hörgeschädigter Menschen;
f) Handel mit Hörgeräten, Ersatzteilen und Zubehör.
29. Inkassoexpertin bzw. Inkassoexperte
Der Tätigkeitsbereich der Inkassoexpertin bzw. des Inkassoexperten umfasst insbesondere:
a) Bearbeitung von Inkasso-Dossiers von der Mahnung bis zum Konkursbegehren;
b) Erstellung und Überwachung von Abzahlungsplänen;
c) Pflege von Kontakten zu Kunden und Behörden.
30. Isolierspenglerin bzw. Isolierspengler
Der Tätigkeitsbereich der Isolierspenglerin bzw. des Isolierspenglers umfasst insbesondere:
a) Herstellung von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Feuchtigkeits-, Lärm-, Schall- und Brandschutz;
b) Umhüllung von Apparaten, Armaturen und Leitungen mit Dämmmaterialien;
c) Ummantelung von Dämmungen mit Blechen, Folien, Bahnen, Bandagen, plastischen Hartmänteln oder Formstücken;
d) Montage von Leichtwänden und abgehängten Decken sowie Einbau von Dämmstoffen;
e) Montage von Stütz- und Distanzhalterkonstruktionen;
f) Prüfung von Dämmsystemen und Reparaturarbeiten;
g) Handel mit Isolationsmaterial und Zubehör.
31. Kältesystem-Monteurin bzw. Kältesystem-Monteur
Der Tätigkeitsbereich der Kältesystem-Monteurin bzw. des Kältesystem-Monteurs umfasst insbesondere:
a) Montage und Inbetriebnahme von Kälte- und Klimaanlagen;
b) Einbau von Motoren, Pumpen, Armaturen sowie Steuer- und Regelapparaturen;
c) Elektroinstallation und Einfüllung des Kältemittels mit anschliessender Dichtheitsprüfung;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
e) Handel mit Geräten, Ersatzteilen und Zubehör.
32. Kaminfegerin bzw. Kaminfeger
Der Tätigkeitsbereich der Kaminfegerin bzw. des Kaminfegers umfasst insbesondere:
a) Überprüfung von Feuerungsanlagen und Kaminen;
b) Kontrolle, Reinigung und Optimierung von wärmetechnischen Anlagen;
c) Feuerungskontrolle mit Emissionsmessungen;
d) Wartungs- und Reinigungsarbeiten;
e) Beratung in Bezug auf Energiesparmassnahmen und Brandschutz.
33. Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin bzw. Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker
Der Tätigkeitsbereich der Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin bzw. des Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikers umfasst insbesondere:
a) Wartung, Kontrolle und Reparatur von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Kleinmotorrädern;
b) Einstellungen und Reparatur an Motor, Antrieb und Elektrik;
c) Anbringung von Zusatzeinrichtungen und Zubehör;
d) Prüfung und Untersuchung von Zweirädern nach amtlichen Vorgaben;
e) Handel mit Zweirädern, Ersatzteilen und Zubehör.
34. Konditorin-Confiseurin bzw. Konditor-Confiseur
Der Tätigkeitsbereich der Konditorin-Confiseurin bzw. des Konditors-Confiseurs umfasst insbesondere:
a) Herstellung von Konditorei- und Confiserieprodukten sowie von Snack- und Traiteurartikeln;
b) Bereitstellung der Produkte für den Verkauf;
c) Führung eines Verkaufslokals.
35. Konstrukteurin bzw. Konstrukteur
Der Tätigkeitsbereich der Konstrukteurin bzw. des Konstrukteurs umfasst insbesondere:
a) Entwurf, Berechnung und Konstruktion von Einzelteilen und Baugruppen für Geräte, Maschinen und Anlagen;
b) Erstellung von Konstruktionszeichnungen am Computer;
c) Bereitstellung der Produktionsdaten und der Stücklisten;
d) Erarbeitung und Erstellung von technischen Unterlagen.
36. Kosmetikerin bzw. Kosmetiker
Der Tätigkeitsbereich der Kosmetikerin bzw. des Kosmetikers umfasst insbesondere:
a) Hautanalysen und individuelle Beratung;
b) kosmetische Gesichts- und Ganzkörperbehandlung sowie Hand- und Fusspflege;
c) Körper- und Gesichtshaarentfernung;
d) Färbung von Brauen und Wimpern;
e) Handel mit kosmetischen Produkten und Zubehör;
f) Permanent-Make-up.
37. Laborantin bzw. Laborant
Der Tätigkeitsbereich der Laborantin bzw. des Laboranten umfasst insbesondere:
a) Forschung, Entwicklung und Produktion im chemischen Bereich;
b) Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen;
c) Einsatz von Chemikalien, Geräten, computergestützten Messgeräten und verschiedenen Apparaturen;
d) Bedienung und Pflege von Laborgeräten und -einrichtungen sowie von Laborcomputern.
38. Landmaschinenmechanikerin bzw. Landmaschinenmechaniker
Der Tätigkeitsbereich der Landmaschinenmechanikerin bzw. des Landmaschinenmechanikers umfasst insbesondere:
a) Wartung und Reparatur von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten;
b) Fertigung von Ersatzteilen;
c) Umbau von Maschinen;
d) Mess-, Diagnose- und Prüfarbeiten sowie Inbetriebsetzungen;
e) Handel mit Landmaschinen, Ersatzteilen und Zubehör.
39. Lüftungsanlagenbauerin bzw. Lüftungsanlagenbauer
Der Tätigkeitsbereich der Lüftungsanlagenbauerin bzw. des Lüftungsanlagenbauers umfasst insbesondere:
a) Herstellung und Montage von Lüftungs- und Klimaanlagen;
b) Montage von Motoren, Ventilatoren und Filtern sowie Steuer- und Regelvorrichtungen;
c) Inbetriebnahme und Kontrolle der montierten Anlage;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
e) Handel mit Anlagen, Ersatzteilen und Zubehör.
40. Malerin bzw. Maler
Der Tätigkeitsbereich der Malerin bzw. des Malers umfasst insbesondere:
a) Verputz- und Malerarbeiten an Wänden, Decken und Fassaden;
b) Behandlung und Beschichtung von Oberflächen (Korrosionsschutz);
c) Aufzug von Tapeten;
d) Verlegung von Dämmungen für den Wärme-, Schall- und Brandschutz;
e) Auf- und Abbau von Fassadengerüsten;
f) Handel mit Putzen, Farben, Lacken und Zubehör.
41. Maurerin bzw. Maurer
Der Tätigkeitsbereich der Maurerin bzw. des Maurers umfasst insbesondere:
a) Erstellung von Mauern, Treppen und Wegen im nichtkonstruktiven Bereich;
b) Ausführung von Innen- und Aussenputzen, Zementüberzügen und Unterlagsböden;
c) Bau von Lehrgerüsten, Verschalungen und Systemgerüsten;
d) Einbau von Bewehrungen unter Aufsicht eines Bauingenieurs;
e) einfache Renovations- und Reparaturarbeiten;
f) Handel mit Baumaterialien und Zubehör.
42. Metallbauerin bzw. Metallbauer
Der Tätigkeitsbereich der Metallbauerin bzw. des Metallbauers umfasst insbesondere:
a) Herstellung von Türen, Fenstern, Fassaden, Wintergärten, Treppen, Balkonen, Vordächern usw.;
b) Fertigung von Stahlbau-Tragkonstruktionen für Hallen, Brücken oder Lifte;
c) Ausführung von Schmiede- und Härtearbeiten von Stahl;
d) Behandlung von Oberflächen zum Schutz vor Korrosion und Umwelteinflüssen;
e) Montage von Konstruktionsteilen vor Ort;
f) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
g) Handel mit Bauteilen, Ersatzteilen und Zubehör.
43. Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur
Der Tätigkeitsbereich der Metallbaukonstrukteurin bzw. des Metallbaukonstrukteurs umfasst insbesondere:
a) Entwurf und Konstruktion von Einzelteilen und Baugruppen für den Metall-, Stahl- und Fassadenbau;
b) Durchführung der notwendigen Berechnungen;
c) Erstellung von Konstruktionszeichnungen am Computer;
d) Bereitstellung der Produktionsdaten und der Stücklisten;
e) Erarbeitung und Erstellung von technischen Unterlagen.
44. Motorradmechanikerin bzw. Motorradmechaniker
Der Tätigkeitsbereich der Motorradmechanikerin bzw. des Motorradmechanikers umfasst insbesondere:
a) Wartung und Inspektion von Motorrädern;
b) Reparaturarbeiten an Motor, Antrieb und Fahrwerk;
c) Prüfung und Untersuchung von Motorrädern nach amtlichen Vorgaben;
d) optimale Einstellung von Fahrzeugkomponenten und Ersatz defekter Teile;
e) Einbau von Zusatzeinrichtungen und Zubehör;
f) Instandsetzung von Carrosserien;
g) Handel mit Motorrädern, Ersatzteilen und Zubehör.
45. Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker
Der Tätigkeitsbereich der Netzelektrikerin bzw. des Netzelektrikers umfasst insbesondere:
a) Neu- und Umbau sowie Instandhaltung von Nieder- und Hochspannungskabelanlagen, Freileitungen und Kabelverteilkabinen;
b) Neu- und Umbau sowie Instandhaltung von Kommunikations- und Datenkabelanlagen sowie Schalt- und Transformatorenstationen;
c) Neu- und Umbau sowie Instandhaltung von öffentlichen Beleuchtungen und von Fahrleitungen des öffentlichen Verkehrs.
46. Ofenbauerin bzw. Ofenbauer
Der Tätigkeitsbereich der Ofenbauerin bzw. des Ofenbauers umfasst insbesondere:
a) Bau und Renovation von Speicheröfen und Cheminées;
b) Planung und Berechnung der Abgasströme in Öfen;
c) Erstellung von Skizzen und Zeichnungen von Öfen;
d) Montage und Reparatur von Kaminen;
e) Handel mit Öfen und Zubehör.
47. Orthopädistin bzw. Orthopädist
Der Tätigkeitsbereich der Orthopädistin bzw. des Orthopädisten umfasst insbesondere:
a) Entwurf von orthopädischen Hilfsmitteln für Menschen mit eingeschränkter Geh-, Steh- oder Sitzfähigkeit;
b) Herstellung von Prothesen, Orthesen und Rehabilitationsmitteln;
c) Anprobe und Anpassung der orthopädischen Heil- und Hilfsmittel;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
e) Handel mit orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln sowie mit Zubehör.
48. Pflästerin bzw. Pflästerer
Der Tätigkeitsbereich der Pflästerin bzw. des Pflästerers umfasst insbesondere:
a) Pflästerer- und Plattenverlegearbeiten im Garten- und Strassenbau;
b) Versetzung von Pflastersteinen und Platten nach verschiedenen Verlegearten und -mustern;
c) Einbau von Entwässerungsschächten und Verlegung von Röhren und Leitungen;
d) Ausführung von Randbegrenzungen mit Randsteinen und Stellplatten;
e) Handel mit Baumaterial und Zubehör.
49. Physiklaborantin bzw. Physiklaborant
Der Tätigkeitsbereich der Physiklaborantin bzw. des Physiklaboranten umfasst insbesondere:
a) Forschung, Entwicklung und Produktion im Werkstoffbereich;
b) Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen;
c) Arbeit mit Stoffen und Systemen, Geräten, computergestützten Messgeräten und verschiedenen Apparaturen;
d) Bedienung und Pflege von Laborgeräten, -einrichtungen und -computern;
e) Herstellung spezieller technischer Hilfsmittel und Einrichtung von elektrischen Schaltkreisen.
50. Piercerin bzw. Piercer
Der Tätigkeitsbereich der Piercerin bzw. des Piercers umfasst insbesondere:
a) Vornahme von Körpermodifikationen mittels Durchstechen oder Weiten von verschiedenen Stellen des menschlichen Körpers;
b) Anbringen von Schmuck an verschiedenen Stellen des menschlichen Körpers, welcher durch die Haut und darunter liegendes Gewebe hindurch angebracht wird.
51. Plattenlegerin bzw. Plattenleger
Der Tätigkeitsbereich der Plattenlegerin bzw. des Plattenlegers umfasst insbesondere:
a) Böden, Wände und Treppen von Gebäuden mit Platten aus Keramik, Mosaik, Natur- und Kunststein versehen;
b) Erstellen von Boden- und Wandbelägen in Neu- und Umbauten;
c) Handel mit Platten und Zubehör.
52. Podologin bzw. Podologe
Der Tätigkeitsbereich der Podologin bzw. des Podologen umfasst insbesondere:
a) Pflege von gesunden und kranken Füssen;
b) Behandlung von Problemen und Schmerzen am Fuss, an Zehen und Zehennägeln;
c) Klärung der Ursachen für die Beschwerden durch Anamnese und allfällige Weiterleitung der Patientin bzw. des Patienten an eine Ärztin bzw. einen Arzt;
d) Entfernung von schmerzenden Hühneraugen, übermässiger Hornhaut und Schwielen;
e) Behandlung von Nagelpilz sowie eingewachsenen oder verdickten Nägeln;
f) Modellierung von künstlichem Nagelersatz;
g) Handel mit Fusspflegeprodukten, orthopädischen Hilfsmitteln und Zubehör.
53. Polymechanikerin bzw. Polymechaniker
Der Tätigkeitsbereich der Polymechanikerin bzw. des Polymechanikers umfasst insbesondere:
a) Fertigung von Werkzeugen, Geräteteilen und Produktionsvorrichtungen;
b) Einsatz von Dreh-, Fräs-, Bohr- und Schleifmaschinen sowie von computergesteuerten Bearbeitungsmaschinen;
c) Überprüfung der Fertigungsqualität mit hochpräzisen Mess- und Prüfinstrumenten;
d) Zusammenbau von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Teilen zu Geräten, Apparaten und Maschinen;
e) Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Geräten, Maschinen und Anlagen;
f) Handel mit Maschinen, Werkzeugen und Zubehör.
54. Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv
Der Tätigkeitsbereich der Privatdetektivin bzw. des Privatdetektivs umfasst insbesondere:
a) Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens;
b) Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen;
c) Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, von versteckten Vermögenswerten, von anonymen Briefen verfassenden Personen sowie von Personen, die Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen schaffen oder verbreiten;
d) Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern;
e) Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse.
55. Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker
Der Tätigkeitsbereich der Pyrotechnikerin bzw. des Pyrotechnikers umfasst insbesondere:
a) Planung und Durchführung von Feuerwerken und anderen pyrotechnischen Effekten;
b) Montage und Demontage von Vorrichtungen für Spezialeffekte;
c) Erstellung von Anlagen und Zündeinrichtungen;
d) Bereitstellung der notwendigen Sicherheitseinrichtungen und Löschmittel;
e) Handel mit pyrotechnischen Produkten und Zubehör.
56. Rechnungslegungs- und Controllingexpertin bzw. Rechnungslegungs- und Controllingexperte
Der Tätigkeitsbereich der Rechnungslegungs- und Controllingexpertin bzw. des Rechnungslegungs- und Controllingexperten umfasst insbesondere:
a) Kontrolle, Kontierung und Verbuchung von Rechnungen und Zahlungen unter Berücksichtigung der steuerlichen Gegebenheiten sowie damit verbundener Deklarationstätigkeiten;
b) Durchführung von Zwischen- und Hauptabschlüssen;
c) Erledigung des Zahlungsverkehrs;
d) Betreuung des Mahnwesens;
e) Bearbeitung von Inkasso-Dossiers von der Mahnung bis zum Konkursbegehren;
f) Erstellung und Überwachung von Abzahlungsplänen;
g) Beratung von Unternehmen in Fragen der Unternehmensführung;
h) Durchführung von Revisionen für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 PGR, soweit sie:
1. keines zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Mitglieds der Verwaltung nach Art. 180a PGR bedürfen; und
2. nicht unter Art. 350 Abs. 2 oder Art. 400 Abs. 2 PGR fallen.
57. Reifenfachfrau bzw. Reifenfachmann
Der Tätigkeitsbereich der Reifenfachfrau bzw. des Reifenfachmanns umfasst insbesondere:
a) Ausrüstung von Motorfahrzeugen und Fluggeräten mit Reifen und Rädern;
b) Reparatur von Reifen und Schläuchen;
c) Runderneuerung von Reifen;
d) Prüfung und Einstellung von Spur, Sturz und Nachlauf (Fahrwerktechnik);
e) Herstellung und Instandsetzung von Erzeugnissen aus Gummi und Elastomeren;
f) Handel mit Gummi- und Elastomerenerzeugnissen sowie Zubehör.
58. Sanitärinstallateurin bzw. Sanitätsinstallateur
Der Tätigkeitsbereich der Sanitärinstallateurin bzw. des Sanitätsinstallateurs umfasst insbesondere:
a) Montage von Kalt-, Warm- und Abwasseranlagen sowie von Gasanlagen;
b) Einbau von Boilern und Sanitärapparaten sowie Montage von Armaturen;
c) Verlegung von Leitungen;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
e) Handel mit Sanitärapparaten, Ersatzteilen und Zubehör.
59. Schreinerin bzw. Schreiner
Der Tätigkeitsbereich der Schreinerin bzw. des Schreiners umfasst insbesondere:
a) Herstellung von Bauelementen wie Fenstern, Türen, Schränken, Küchenelementen usw. sowie von Einzelmöbeln und Innenausbauten;
b) Erstellung von Skizzen, Entwürfen, Mustern und technischen Zeichnungen für Möbelstücke;
c) Verarbeitung von Massivholz, Holzwerkstoffen, Kunststoffen und Metallen;
d) Beschichtung, Behandlung und Veredelung von Holzoberflächen;
e) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
f) Handel mit Holzbauteilen und Zubehör.
60. Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
Der Tätigkeitsbereich der Sicherheitsfachfrau bzw. des Sicherheitsfachmanns umfasst insbesondere:
a) Bewachen von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und beweglichen Sachen;
b) Betreiben von Notrufzentralen;
c) Eintritts- und Sicherheitskontrollen sowie Portierdienste und Personenschutz;
d) Durchführung und Überwachung von Geld- und Wertgegenständetransporten.
61. Storenmonteurin bzw. Storenmonteur
Der Tätigkeitsbereich der Storenmonteurin bzw. des Storenmonteurs umfasst insbesondere:
a) Montage von Storenanlagen;
b) Beurteilung des Untergrunds, Anschluss der Antriebsmotoren ans Stromnetz sowie Programmieren der Steuerung;
c) Wartungs- und Reparaturarbeiten von bestehenden Systemen.
62. Spenglerin bzw. Spengler
Der Tätigkeitsbereich der Spenglerin bzw. des Spenglers umfasst insbesondere:
a) Herstellung und Montage von Dachrinnen und -rohren, Kamin- und Rohreinfassungen, Fassaden- und Lukarnenbekleidungen;
b) Abdichtungen an der Gebäudehülle;
c) Erstellung von Blitzschutzanlagen;
d) Fertigung von technischen Bauteilen für Industrie und Gewerbe;
e) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
f) Handel mit Blechteilen und Zubehör.
63. Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann
Der Tätigkeitsbereich der Sprengfachfrau bzw. des Sprengfachmanns umfasst insbesondere:
a) Planung, Durchführung und Leitung von Sprengarbeiten;
b) Abtragungs-, Graben-, Bauwerks- und Sicherheitssprengungen;
c) Erarbeitung von Sicherheitsdispositiven für Sprengungen.
64. Strassenbauerin bzw. Strassenbauer
Der Tätigkeitsbereich der Strassenbauerin bzw. des Strassenbauers umfasst insbesondere:
a) Bau und Unterhalt von Strassen, Plätzen, Wegen, Verkehrsinseln, Kreiseln usw.;
b) Einbau von Entwässerungsschächten und Verlegung von Rohren und Leitungen;
c) Ausführung von Randbegrenzungen mit Randsteinen und Stellplatten;
d) Versetzung und Verlegung von Randbefestigungen sowie Pflaster- und Plattenbelägen;
e) Begrünung von unbefestigten Strassenflächen;
f) Handel mit Baumaterial und Zubehör.
65. Tätowiererin bzw. Tätowierer
Der Tätigkeitsbereich der Tätowiererin bzw. des Tätowierers umfasst insbesondere:
a) Erstellung von Skizzen, Entwürfen und Mustern;
b) Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken;
c) Informieren über Pflege und Behandlung der frischen Tätowierung.
66. Telematikerin bzw. Telematiker
Der Tätigkeitsbereich der Telematikerin bzw. des Telematikers umfasst insbesondere:
a) Installation, Unterhalt und Reparatur von Netzwerken der elektronische Kommunikation und Informatik;
b) Konfiguration, Verbindung und Programmierung von Geräten wie Telefonen, Faxgeräten, und Computern;
c) Inbetriebnahme von elektrischen Geräten und Anlagen;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten und Behebung von Störungen;
e) Kundenberatung und Erläuterung zur Bedienung;
f) Handel mit Geräten und Anlagen sowie mit Ersatzteilen und Zubehör.
67. Textiltechnologin bzw. Textiltechnologe
Der Tätigkeitsbereich der Textiltechnologin bzw. des Textiltechnologen umfasst insbesondere:
a) Entwicklung, Verarbeitung, Veredelung und Prüfung von Fasern, Garnen und textilen Produkten;
b) Bleichung, Färbung, Bedruckung, Appretierung und Beschichtung von Fasern, Garnen und Geweben mit Chemikalien und Farbstoffen;
c) Herstellung und Konfektionierung von Natur- und Chemiefaserseilen sowie Drahtseilen;
d) Wartungs- und Reparaturarbeiten;
e) Handel mit Textilprodukten, Seilen und Zubehör.
68. Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker
Der Tätigkeitsbereich der Zahntechnikerin bzw. des Zahntechnikers umfasst insbesondere:
a) Herstellung von Zahnersatz und kieferorthopädischen Apparaten;
b) Formung und Modellierung von Kronen, Brücken, Stiftzähnen, Teil- und Totalprothesen;
c) Fertigstellung des Zahnersatzes mit Porzellan, Metall oder Kunststoff;
d) Reparaturarbeiten.
69. Zimmerin bzw. Zimmermann
Der Tätigkeitsbereich der Zimmerin bzw. des Zimmermanns umfasst insbesondere:
a) Bau und Renovation von nichtkonstruktiven Holzbauten im Innen- und Aussenbereich;
b) fachgerechte Herstellung von Holzfabrikaten wie Treppen, Türen, Toren und Fassaden;
c) Aufrichtung von Dachstühlen;
d) Erstellung von Gerüsten aller Art sowie Betonschalungen;
e) Isolationsarbeiten zum Schall-, Temperatur- oder Feuchtigkeitsschutz von Gebäuden;
f) Handel mit Baumaterial und Zubehör.
Anhang 2
(Art. 3 Bst. b)
Verbundene Gewerbe
1. Automobil-Mechatronikerin bzw. Automobil-Mechatroniker/Motorradmechanikerin bzw. Motorradmechaniker
2. Baumaschinenmechanikerin bzw. Baumaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin bzw. Landmaschinenmechaniker
3. Bäckerin-Konditorin bzw. Bäcker-Konditor/Konditorin-Confiseurin bzw. Konditor-Confiseur
4. Gipserin bzw. Gipser/Malerin bzw. Maler
5. Heizungsinstallateurin bzw. Heizungsinstallateur/Sanitärinstallateurin bzw. Sanitärinstallateur
6. Konstrukteurin bzw. Konstrukteur/Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur
7. Laborantin bzw. Laborant/Physiklaborantin bzw. Physiklaborant
8. Lüftungsanlagenbauerin bzw. Lüftungsanlagenbauer/Spenglerin bzw. Spengler
9. Metallbauerin bzw. Metallbauer/Polymechanikerin bzw. Polymechaniker
10. Pflästerin bzw. Pflästerer/Strassenbauerin bzw. Strassenbauer
11. Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv/Sicherheitsfrau bzw. Sicherheitsfachmann
Anhang 3
(Art. 3 Bst. c)
Bewilligungspflichtige Gewerbe
1. Abdichterin bzw. Abdichter
2. Automobil-Fachfrau bzw. Automobil-Fachmann
3. Automobil-Mechatronikerin bzw. Automobil-Mechatroniker
4. Baumaschinenmechanikerin bzw. Baumaschinenmechaniker
5. Baumeisterin bzw. Baumeister
6. Bäckerin-Konditorin bzw. Bäcker-Konditor
7. Bergführerin bzw. Bergführer
8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs-, Studien- und Laufbahnberater
9. Bestatterin bzw. Bestatter
10. Betonwerkerin bzw. Betonwerker
11. Bootbauerin bzw. Bootbauer
12. Carrosseriespenglerin bzw. Carrosseriespengler
13. Coiffeuse bzw. Coiffeur
14. Dachdeckerin bzw. Dachdecker
15. Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker
16. Elektronikerin bzw. Elektroniker
17. Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit
18. Fahrzeugschlosserin bzw. Fahrzeugschlosser
19. Fassadenbauerin bzw. Fassadenbauer
20. Fleischfachfrau bzw. Fleischfachmann
21. Forstwartin bzw. Forstwart
22. Gärtnerin bzw. Gärtner
23. Gastgewerbe, Catering und Party-Service
24. Gebäudereinigerin bzw. Gebäudereiniger
25. Gerüstbauerin bzw. Gerüstbauer
26. Gipserin-Trockenbauerin bzw. Gipser-Trockenbauer
27. Heizungsinstallateurin bzw. Heizungsinstallateur
28. Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister
29. Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker
30. Immobilienmaklerin bzw. Immobilienmakler
31. Inkassoexpertin bzw. Inkassoexperte
32. Isolierspenglerin bzw. Isolierspengler
33. Kältesystem-Monteurin bzw. Kältesystem-Monteur
34. Kaminfegerin bzw. Kaminfeger
35. Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin bzw. Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker
36. Konditorin-Confiseurin bzw. Konditor-Confiseur
37. Konstrukteurin bzw. Konstrukteur
38. Kosmetikerin bzw. Kosmetiker
39. Laborantin bzw. Laborant
40. Landmaschinenmechanikerin bzw. Landmaschinenmechaniker
41. Lüftungsanlagenbauerin bzw. Lüftungsanlagenbauer
42. Malerin bzw. Maler
43. Maurerin bzw. Maurer
44. Metallbauerin bzw. Metallbauer
45. Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur
46. Motorradmechanikerin bzw. Motorradmechaniker
47. Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker
48. Ofenbauerin bzw. Ofenbauer
49. Orthopädistin bzw. Orthopädist
50. Pflästerin bzw. Pflästerer
51. Physiklaborantin bzw. Physiklaborant
52. Piercerin bzw. Piercer
53. Plattenlegerin bzw. Plattenleger
54. Podologin bzw. Podologe
55. Polymechanikerin bzw. Polymechaniker
56. Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv
57. Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker
58. Rechnungslegungs- und Controllingexpertin bzw. Rechnungslegungs- und Controllingexperte
59. Reifenfachfrau bzw. Reifenfachmann
60. Sanitärinstallateurin bzw. Sanitärinstallateur
61. Schreinerin bzw. Schreiner
62. Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
63. Storenmonteurin bzw. Storenmonteur
64. Spenglerin bzw. Spengler
65. Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann
66. Strassenbauerin bzw. Strassenbauer
67. Tätowiererin bzw. Tätowierer
68. Telematikerin bzw. Telematiker
69. Textiltechnologin bzw. Textiltechnologe
70. Veranstalterin bzw. Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittlerin bzw. Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
71. Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker
72. Zimmerin bzw. Zimmermann
Anhang 4
(Art. 3 Bst. d)
Sicherheitsrelevante Gewerbe
1. Automobil-Mechatronikerin bzw. Automobil-Mechatroniker
2. Baumaschinenmechanikerin bzw. Baumaschinenmechaniker
3. Baumeisterin bzw. Baumeister
4. Bergführerin bzw. Bergführer
5. Berufs- Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs- Studien- und Laufbahnberater
6. Dachdeckerin bzw. Dachdecker
7. Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker
8. Elektronikerin bzw. Elektroniker
9. Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit
10. Forstwartin bzw. Forstwart
11. Gerüstbauerin bzw. Gerüstbauer
12. Heizungsinstallateurin bzw. Heizungsinstallateur
13. Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister
14. Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker
15. Kältesystem-Monteurin bzw. Kältesystem-Monteur
16. Kaminfegerin bzw. Kaminfeger
17. Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin bzw. Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker
18. Konstrukteurin bzw. Konstrukteur
19. Kosmetikerin bzw. Kosmetiker
20. Laborantin bzw. Laborant
21. Landmaschinenmechanikerin bzw. Landmaschinenmechaniker
22. Metallbaukonstrukteurin bzw. Metallbaukonstrukteur
23. Motorradmechanikerin bzw. Motorradmechaniker
24. Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker
25. Ofenbauerin bzw. Ofenbauer
26. Orthopädistin bzw. Orthopädist
27. Physiklaborantin bzw. Physiklaborant
28. Piercerin bzw. Piercer
29. Podologin bzw. Podologe
30. Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv
31. Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker
32. Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
33. Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann
34. Tätowiererin bzw. Tätowierer
35. Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker
36. Zimmerin bzw. Zimmermann
Anhang 5
(Art. 24)
Nachprüfungsgewerbe bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
1. Baumeisterin bzw. Baumeister
2. Bergführerin bzw. Bergführer
3. Berufs- Studien- und Laufbahnberaterin bzw. Berufs- Studien- und Laufbahnberater
4. Elektroinstallateurin bzw. Elektroinstallateur, Elektroinstallations- und Sicherheitsexpertin bzw. Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte sowie Montage-Elektrikerin bzw. Montage-Elektriker
5. Elektroprojektleiterin bzw. Elektroprojektleiter Installation und Sicherheit
6. Forstwartin bzw. Forstwart
7. Gastgewerbe, Catering und Party-Service
8. Holzbaumeisterin bzw. Holzbaumeister
9. Hörgeräte-Akustikerin bzw. Hörgeräte-Akustiker
10. Kaminfegerin bzw. Kaminfeger
11. Konstrukteurin bzw. Konstrukteur
12. Kosmetikerin bzw. Kosmetiker
13. Laborantin bzw. Laborant
14. Netzelektrikerin bzw. Netzelektriker
15. Ofenbauerin bzw. Ofenbauer
16. Orthopädistin bzw. Orthopädist
17. Physiklaborantin bzw. Physiklaborant
18. Piercerin bzw. Piercer
19. Podologin bzw. Podologe
20. Privatdetektivin bzw. Privatdetektiv
21. Pyrotechnikerin bzw. Pyrotechniker
22. Sicherheitsfachfrau bzw. Sicherheitsfachmann
23. Sprengfachfrau bzw. Sprengfachmann
24. Tätowiererin bzw. Tätowierer
25. Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker

1   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

2   Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)

3   Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)

4   Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 80.

5   Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 80.

6   Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

7   Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 237.