215.211.91
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 105 ausgegeben am 19. März 2021
Verordnung
vom 16. März 2021
über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditverordnung; HIKV)
Aufgrund von Art. 60 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Konsumenten (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz; HIKG), LGBl. 2021 Nr. 26, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über:
a) die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung der Bewilligung als Kreditvermittler;
b) die Anerkennung und Pflichten der Revisionsstellen von Kreditvermittlern;
c) die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit;
d) die Führung des Registers der Kreditvermittler;
e) die Einhebung von Gebühren.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher1.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschrift ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung der Bewilligung als Kreditvermittler
A. Fachliche Eignung
Art. 3
Grundsatz
Die fachliche Eignung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes besitzt, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) erfolgreicher Abschluss einer höheren Fachausbildung, die mit der Tätigkeit als Kreditvermittler in enger Beziehung steht. Als höhere Fachausbildungen gelten Studien- und Lehrgänge an Hochschulen oder Höheren Fachschulen;
b) erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung für die Tätigkeit als Kreditvermittler und anschliessende zweijährige praktische Tätigkeit in diesem Berufsfeld;
c) dreijährige praktische Tätigkeit im Berufsfeld Kreditvermittlung und anschliessender erfolgreicher Abschluss einer zwei bis vier Jahre dauernden beruflichen Grundbildung in diesem Berufsfeld;
d) erfolgreiche Ablegung der Maturaprüfung und anschliessende fünfjährige praktische Tätigkeit im Berufsfeld Kreditvermittlung; oder
e) mindestens achtjährige praktische Tätigkeit im Berufsfeld Kreditvermittlung.
Art. 4
Praktische Tätigkeit
1) Die praktische Tätigkeit muss geeignet sein, die für die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
2) Die angegebene Dauer der praktischen Tätigkeit gilt für einen Beschäftigungsgrad von mindestens 60 % und verlängert sich entsprechend bei niedrigerem Beschäftigungsgrad.
B. Verfahren
Art. 5
Antragstellung
1) Für den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Kreditvermittler ist das vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden; das Formular ist von der antragstellenden Person zu unterzeichnen.
2) Das Formular nach Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
a) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls Firma der antragstellenden natürlichen Person;
b) gegebenenfalls Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit des Betriebsleiters;
c) eine genaue Beschreibung der Tätigkeit (Gewerbezweck);
d) gegebenenfalls Angaben über das Arbeitspensum des Betriebsleiters sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon;
e) den Standort der Betriebsstätte oder der Betriebsstätten;
f) die Zustelladresse;
g) Angaben über allfällige Ausschlussgründe nach Art. 12 des Gewerbegesetzes; und
h) Angaben über die Handlungsfähigkeit.
3) Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hat das Formular nach Abs. 1 neben den Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis g Folgendes zu enthalten:
a) Firma und Rechtsform;
b) Name, Vorname, Wohnadresse und Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers;
c) das Arbeitspensum des Geschäftsführers sowie der in der Betriebsstätte zu verbringende Anteil davon.
Art. 6
Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen
1) Dem Formular nach Art. 5 Abs. 1 sind zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen beizulegen:
a) in Bezug auf die antragstellende natürliche Person:
1. eine Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses sowie bei Drittstaatsangehörigen zusätzlich eine Kopie des liechtensteinischen Aufenthaltsausweises;
2. ein Strafregisterauszug im Original;
3. ein Pfändungsregisterauszug im Original; und
4. ein Nachweis über die fachliche Eignung nach Art. 7;
b) in Bezug auf den Geschäftsführer und den Betriebsleiter:
1. die Nachweise nach Bst. a; und
2. gegebenenfalls eine Kopie des Arbeitsvertrags;
c) in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 19 des Gewerbegesetzes die Nachweise nach Bst. a Ziff. 1 bis 3;
d) in Bezug auf die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft:
1. eine Kopie des Handelsregisterauszugs; und
2. ein Pfändungsregisterauszug im Original;
e) in Bezug auf die Betriebsstätte:
1. ein Plan zum Nachweis des Standorts und der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben; und
2. ein Auszug aus dem Grundbuch oder ein schriftlicher Mietvertrag oder ein anderes gleichwertiges Dokument zum Nachweis der Nutzungsrechte; und
f) der Nachweis über die Entrichtung der Bewilligungsgebühren.
2) Die Auszüge aus dem Straf- und dem Pfändungsregister oder die ihnen gleichwertigen ausländischen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Nachweis über nicht erfolgte fruchtlose Pfändungen oder Insolvenzeröffnungen muss zudem für die vergangenen drei Jahre erbracht werden.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente mangels Glaubhaftigkeit zurückweisen und im Einzelfall verlangen:
a) weitere Dokumente zum Nachweis der Ausübungsvoraussetzungen;
b) Originaldokumente; und
c) beglaubigte Übersetzungen bei fremdsprachigen Dokumenten.
Art. 7
Fachliche Eignung
Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind dem Amt für Volkswirtschaft nach Massgabe von Art. 3 und 4 Bescheinigungen vorzulegen über:
a) den erfolgreichen Abschluss einer spezifischen Ausbildung, wie Diplome oder Prüfungszeugnisse; und
b) die Art und Dauer der praktischen Tätigkeit, wie Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse.
Art. 8
Nachsicht
1) Wer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des Art. 12 des Gewerbegesetzes die Tätigkeit des Kreditvermittlers ausüben will, muss beim Amt für Volkswirtschaft einen begründeten Antrag auf Nachsicht stellen.
2) Der Antrag auf Nachsicht kann im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Bewilligung gestellt werden.
Art. 9
Änderung der Ausübungsvoraussetzungen
1) Die Vornahme der Änderung einer Ausübungsvoraussetzung bedarf der vorgängigen Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
2) Als Änderungen im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:
a) Änderung der Art der Tätigkeit;
b) Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung;
c) Änderung der Betriebsstätte;
d) Änderung der Zustelladresse.
Art. 10
Ruhen
1) Die Erklärung des vorübergehenden Verzichts auf die Ausübung der Tätigkeit als Kreditvermittler hat unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Dabei sind anzugeben:
a) Beginn und voraussichtliches Ende der Ruhendstellung; und
b) die für die Dauer der Ruhendstellung massgebliche inländische Zustelladresse.
2) Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kreditvermittler ist dem Amt für Volkswirtschaft unter Verwendung des amtlichen Formulars mitzuteilen.
III. Revisionsstellen
A. Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
Art. 11
Anerkennung und Widerruf der Anerkennung als Revisionsstelle
1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden als Revisionsstelle von Kreditvermittlern von der FMA anerkannt, wenn die in Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes genannten Voraussetzungen und jene des Art. 12 dieser Verordnung erfüllt sind.
2) Die FMA widerruft die Anerkennung als Revisionsstelle, wenn:
a) die Voraussetzungen des Gesetzes oder dieser Verordnung nicht mehr erfüllt sind; oder
b) die Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihre Pflichten nach dem Gesetz oder dieser Verordnung grob verletzt haben.
3) Nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannte Revisionsstellen bedürfen als Revisionsstellen von Kreditvermittlern keiner zusätzlichen Anerkennung nach Art. 32 des Gesetzes. Die Revisionsstelle hat der FMA die erstmalige Ausübung der Revisionstätigkeit nach dem Gesetz vorgängig schriftlich anzuzeigen.
Art. 12
Voraussetzungen für die Anerkennung
1) Als Revisionsstelle nach Art. 32 des Gesetzes werden nur anerkannt:
a) Wirtschaftsprüfer, die nicht von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 10 des Wirtschaftsprüfergesetzes befreit sind; oder
b) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, die ein einbezahltes Aktienkapital von wenigstens 200 000 Franken ausweisen.
2) Für ihre Anerkennung als Revisionsstelle müssen Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, neben den in Art. 32 des Gesetzes umschriebenen, folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:
a) die Organisation ihres Betriebs muss die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufträge gewährleisten; sie ist in den Statuten bzw. dem Gesellschaftsvertrag oder in einem Reglement genau zu umschreiben;
b) Wirtschaftsprüfer und die leitenden Revisoren von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen:
1. über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen, insbesondere des Hypothekarkreditgeschäfts, verfügen;
2. einen guten Ruf besitzen;
c) die Mitglieder der Geschäftsleitung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen:
1. mehrheitlich über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen verfügen;
2. einen guten Ruf besitzen;
d) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen sich verpflichten, sich auf Dienstleistungen für Dritte zu beschränken und Geschäfte auf eigene Rechnung und Gefahr zu unterlassen, soweit sie nicht für den Betrieb nötig sind (z.B. Anlage der eigenen Mittel).
3) Die FMA legt ein Verzeichnis der anerkannten Revisionsstellen an, das Interessenten zur Verfügung gestellt wird.
B. Pflichten
Art. 13
Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge des zu prüfenden Kreditvermittlers noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.
2) Die Revisionsstelle, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Revisionsstelle sowie deren Angestellte müssen von dem zu prüfenden Kreditvermittler und den mit diesen verbundenen Gesellschaften unabhängig sein.
Art. 14
Besondere Pflichten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet:
a) der FMA jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und bei den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unverzüglich zu melden;
b) die Leitung der Revision von Kreditvermittlern nur leitenden Revisoren von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzuvertrauen, die der FMA gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den leitenden Revisor von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften der FMA vor Revisionsbeginn zu melden.
2) Die FMA kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der FMA gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 15
Pflichten der Kreditvermittler
1) Kreditvermittler haben jeweils zu Beginn eines Rechnungsjahres eine nach Art. 32 des Gesetzes anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung und des Jahresberichts (Abschlussprüfung) sowie der Aufsichtsprüfung zu beauftragen.
2) Die Kreditvermittler holen die Zustimmung der FMA ein, bevor sie erstmals eine Revisionsstelle bezeichnen oder eine neue Revisionsstelle beauftragen. Die FMA verweigert die Zustimmung, wenn die vorgesehene Revisionsstelle unter den gegebenen Verhältnissen nicht Gewähr für eine ordnungsgemässe Revision der Abschlussprüfung oder der Aufsichtsprüfung bietet.
3) Beabsichtigt ein Kreditvermittler, die Revisionsstelle zu wechseln, so hat er die Gründe der FMA mitzuteilen.
4) Nimmt eine Revisionsstelle die Revision eines Kreditvermittlers nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem Kreditvermittler verlangen, dass er zu Beginn des folgenden Rechnungsjahres eine andere Revisionsstelle mit der Abschlussprüfung und der Aufsichtsprüfung beauftragt.
5) Bei einem Wechsel der Revisionsstelle hat der Kreditvermittler der neu gewählten Revisionsstelle den letzten Bericht über die Abschlussprüfung und die Aufsichtsprüfung zur Verfügung zu stellen.
Art. 16
Durchführung der Aufsichtsprüfung
1) Die Revisionsstelle erstellt eine Risikoanalyse über den Kreditvermittler. Aus dieser bestimmt die Revisionsstelle eine Prüfstrategie, welche die Prüftiefe und Prüfperiodizität der einzelnen Prüfgebiete festlegt.
2) Die Revisionsstelle hat bei ihrer Prüfung die Grundsätze der Prüfung einzuhalten.
3) Die FMA regelt das Nähere über die Durchführung der Aufsichtsprüfung in einer Richtlinie, insbesondere:
a) die Grundsätze der Prüfung;
b) die Prüfgebiete, die Prüfperiodizität und die Prüftiefe;
c) den Aufbau des Berichts über die Aufsichtsprüfung;
d) die Frist zur Einreichung des Berichts über die Aufsichtsprüfung und dessen Verteilung.
IV. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Art. 17
Mitteilung über die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
1) Kreditvermittler, die beabsichtigen, nach Art. 37 des Gesetzes im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu errichten, haben dem Amt für Volkswirtschaft vorgängig folgende Informationen mitzuteilen:
a) den Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll;
b) den Namen, die Anschrift des Standortes der Betriebsstätte und Registernummer;
c) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
d) die Anschrift der Zweigniederlassung und den Namen des Leiters der Zweigniederlassung;
e) die Dienstleistungen, die der Kreditvermittler im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will; und
f) bei gebundenen Kreditvermittlern:
1. den Namen und die Registernummer des Kreditgebers, an welchen der Kreditvermittler gebunden ist; und
2. eine Bestätigung des Kreditgebers, dass dieser uneingeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers haftet.
2) Das Amt für Volkswirtschaft hat zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 folgende Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln:
a) das Datum der Information des Kreditvermittlers nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes;
b) die Internetadresse der Informationsplattform nach Art. 21; und
c) die Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbehörde.
3) Im Übrigen richten sich die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen nach Abs. 1 und 2 durch das Amt für Volkswirtschaft an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA).
Art. 18
Mitteilung über die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
1) Kreditvermittler, die beabsichtigen, nach Art. 38 des Gesetzes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in einem anderen EWR-Mitgliedstaat tätig zu werden, haben dem Amt für Volkswirtschaft vorgängig folgende Informationen mitzuteilen:
a) den Aufnahmemitgliedstaat, in welchem der Kreditvermittler tätig werden will;
b) den Namen, die Anschrift des Standortes der Betriebsstätte und Registernummer;
c) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum;
d) die Dienstleistungen, die der Kreditvermittler im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will; und
e) bei gebundenen Kreditvermittlern:
1. den Namen und die Registernummer des Kreditgebers, an welchen der Kreditvermittler gebunden ist; und
2. eine Bestätigung des Kreditgebers, dass dieser uneingeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers haftet.
2) Das Amt für Volkswirtschaft hat zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 folgende Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln:
a) das Datum der Information des Kreditvermittlers nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes;
b) die Internetadresse der Informationsplattform nach Art. 21; und
c) die Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbehörde.
3) Im Übrigen richten sich die Modalitäten für die Übermittlung der Informationen nach Abs. 1 und 2 durch das Amt für Volkswirtschaft an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach den einschlägigen Leitlinien der EBA.
V. Register der Kreditvermittler
Art. 19
Inhalt des Registers der Kreditvermittler
1) Über Kreditvermittler werden folgende Daten im Register der Kreditvermittler erfasst:
a) bei natürlichen Personen:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum;
2. gegebenenfalls Firma;
3. inländische Zustelladresse;
4. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten;
5. Art der Tätigkeit (Gewerbezweck);
6. gegebenenfalls Name, Vorname und Geburtsdatum des Betriebsleiters;
7. Datum des Beginns und Endes der Bewilligung;
8. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung; und
9. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen;
b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften:
1. Firma und Rechtsform;
2. inländische Zustelladresse;
3. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten;
4. Art der Tätigkeit (Gewerbezweck);
5. Datum des Beginns und Endes der Bewilligung;
6. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung;
7. Name, Vorname und Geburtsdatum des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls des Betriebsleiters;
8. Beginn und Ende der Funktion des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls des Betriebsleiters; und
9. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
2) Über gemeldete grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer werden folgende Daten im Register der Kreditvermittler erfasst:
a) bei natürlichen Personen:
1. Name, Vorname und Geburtsdatum;
2. gegebenenfalls Firma;
3. Zustelladresse;
4. Standort der Niederlassung;
5. Art der Tätigkeit (Gewerbezweck);
6. Datum des Beginns und Endes der Dienstleistungserbringung in Liechtenstein; und
7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen;
b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften:
1. Firma und Rechtsform;
2. Zustelladresse;
3. Standort der Niederlassung;
4. Art der Tätigkeit (Gewerbezweck);
5. Datum des Beginns und Endes der Dienstleistungserbringung in Liechtenstein;
6. Name, Vorname und Geburtsdatum des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls des Betriebsleiters; und
7. Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
Art. 20
Registerauszug und Bescheinigung
1) Das Amt für Volkswirtschaft stellt auf formlosen Antrag aus:
a) einen Auszug aus dem Register der Kreditvermittler, sofern:
1. eine Bewilligung besteht, ruht oder früher bestanden hat;
2. eine Meldung einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung vorliegt oder früher vorgelegen hat;
b) eine Bescheinigung, dass zu keinem Zeitpunkt eine Bewilligung bestanden hat oder eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemeldet worden ist.
2) Der Registerauszug enthält keine Angaben über Administrativmassnahmen und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen.
Art. 21
Öffentlich zugängliche Informationsplattform
1) Stellt das Amt für Volkswirtschaft über eine öffentlich zugängliche Informationsplattform Daten des Registers der Kreditvermittler zur Verfügung, so ist der Zugang gebührenfrei.
2) Über die Informationsplattform nach Abs. 1 werden zugänglich gemacht:
a) in Bezug auf bestehende Bewilligungen:
1. Name und Vorname bzw. Firma und Rechtsform des bzw. der Bewilligungsinhaber;
2. Zustelladresse; und
3. Standort der Betriebstätte oder Betriebsstätten;
b) in Bezug auf gemeldete grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer:
1. Name und Vorname bzw. Firma und Rechtsform;
2. Zustelladresse; und
3. Standort der Niederlassung.
VI. Gebühren
Art. 22
Gebührenhöhe
1) Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für folgende Amtshandlungen nachstehende Pauschalgebühren:
a) für die Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung nach Art. 27 des Gesetzes:
1. bei natürlichen Personen: 500 Franken;
2. bei juristischen Personen oder Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften: 1 000 Franken;
b) für die Bearbeitung einer Mitteilung über die Änderung der Ausübungsvoraussetzungen:
1. Änderung der Art der Tätigkeit (Gewerbezweck): 200 Franken;
2. Änderung der Geschäftsführung oder Betriebsleitung: 200 Franken;
3. Änderung der Betriebsstätte: 100 Franken;
4. Änderung der Zustelladresse: 30 Franken;
c) für die Erstellung eines Auszugs oder einer Bescheinigung aus dem Register der Kreditvermittler, je bewilligte oder dienstleistungserbringende Person: 30 Franken.
2) Für weitere Amtshandlungen kann das Amt für Volkswirtschaft Gebühren verlangen, die sich nach dem Zeit- und Kostenaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 100 bis 300 Franken.
3) Bei einer ablehnenden Entscheidung oder bei Rückzug eines Antrages kann die Gebühr nach Abs. 1 herabgesetzt werden.
Art. 23
Gebührenentrichtung und -rückerstattung
1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft sind wie folgt beim Amt für Finanzen zu entrichten:2
a) im Voraus bei Amtshandlungen nach Art. 22 Abs. 1 sowie sonstigen Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden;
b) binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung bei Amtshandlungen nach Art. 22 Abs. 2.
2) In den Fällen nach Art. 22 Abs. 3 wird der zu viel entrichtete Gebührenbetrag zurückerstattet.
VII. Schlussbestimmung
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)

2   Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.