0.362.380.127
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 195 ausgegeben am 24. Juni 2021
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 19. und 20. Mai 2021 im Zusammenhang mit ETIAS (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 17. Juni 2021
Inkrafttreten: 17. Juni 2021
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 17. Juni 2021
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 21. und 25. Mai 2021, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19.5.2021 über den Mechanismus, die Verfahren und die angemessenen Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20.5.2021 zur Festlegung der Anforderungen an das Format der personenbezogenen Daten, die in das gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates einzureichende Antragsformular einzufügen sind, sowie der Parameter und Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19.5.2021 über die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das ETIAS-Zentralsystem und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten und Europol zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäss Art. 73 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.