0.110.041.04
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 381 ausgegeben am 3. Dezember 2021
Kundmachung
vom 30. November 2021
des Beschlusses Nr. 252/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 252/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 252/2018
vom 5. Dezember 2018
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme Pakistans in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32018 R 1467: Delegierte Verordnung (EU) 2018/1467 der Kommission vom 27. Juli 2018 (ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1467 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2018 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 249/2018 vom 5. Dezember 20183, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 246 vom 2.10.2018, S. 1.

2   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

3   ABl. L 337 vom 23.9.2021, S.42.