0.110.041.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 23 ausgegeben am 18. Februar 2022
Kundmachung
vom 15. Februar 2022
des Beschlusses Nr. 308/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Oktober 2021
Zustimmung des Landtags: 2. Dezember 20211
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 308/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 308/2021
vom 29. Oktober 2021
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen2, die in das EWR-Abkommen übernommen wurde, wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/093 mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 für ungültig erklärt und sollte folglich auch im Rahmen des EWR-Abkommens für ungültig erklärt werden.
2. Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Der Wortlaut der Nummer 21c (Richtlinie 2004/113/EG des Rates) in Anhang XVIII des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
"- 32004 L 0113: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In den Art. 5 und 17 wird das Datum "21. Dezember 2007" durch das Datum "30. Juni 2010" ersetzt.
b) Art. 5 Abs. 2 findet keine Anwendung."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 87/2021

2   ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

3   ABl. C 130 vom 30.4.2011, S. 4.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.