Art. 2
Die vorübergehende Schutzgewährung gilt für folgende Personengruppen:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; diesen gleichgestellt sind schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits vor dem 24. Februar 2022 rechtmässig in Liechtenstein aufgehalten haben;
b) schutzsuchende Personen anderer Staatsangehörigkeit und schutzsuchende Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimat- oder Herkunftsstaaten zurückkehren können;
c) schutzsuchende Personen anderer Staatsangehörigkeit und schutzsuchende Staatenlose, die mit einem Aufenthaltstitel nachweisen können, dass sie am 24. Februar 2022 über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügt haben und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimat- oder Herkunftsstaaten zurückkehren können.