172.018.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 326 ausgegeben am 18. November 2022
Verordnung
vom 15. November 2022
über das Zentrale Personenregister (ZPRV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2 und Art. 24 des Gesetzes vom 2. Juni 2022 über das Zentrale Personenregister (ZPRG), LGBl. 2022 Nr. 219, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Datenqualität sowie den Inhalt des Zentralen Personenregisters (ZPR).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Datenqualität
Art. 3
Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität
Als Massnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität nach Art. 5 Abs. 3 ZPRG gelten insbesondere:
a) Validierungen zur Sicherstellung der Konsistenz und Einheitlichkeit von Daten;
b) Richtlinien und Vorgaben zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Genauigkeit von Daten;
c) Schulungs- und Organisationskonzepte sowie -massnahmen zur Sicherstellung der Redundanzfreiheit und Zuverlässigkeit von Daten;
d) Attributsbeschreibungen und Hilfetexte zur Sicherstellung der Relevanz und Verständlichkeit von Attributen;
e) ablauforientierte Erfassung von Daten zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Vollständigkeit von Daten;
f) automatische Vorbefüllung von Attributen zur Sicherstellung der Konsistenz und Richtigkeit von Daten;
g) definierter Zeichensatz zur Sicherstellung der Aktualität und Konsistenz von Daten;
h) Darstellung von geschäftsfallorientierten Metadaten zu jeder Datenerfassung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Zuverlässigkeit von Daten;
i) Darstellung inaktiver Datensätze zur Sicherstellung der Aktualität und Eindeutigkeit von Daten;
k) monatliche und periodische Reports über die Qualitätssicherung zur Sicherstellung der Eindeutigkeit und Redundanzfreiheit von Daten.
III. Inhalt des ZPR
Art. 4
Kriterien für die Aufnahme von Attributen in das ZPR
Attribute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ZPRG werden in das ZPR aufgenommen, wenn:
a) das Attribut aus sachlich-fachlicher Sicht eine direkte Ausprägung einer Stammdaten-Kategorie "natürliche Personen", "Unternehmen" oder "Sachstammdaten" ist;
b) das Attribut eine Mehrfachrelevanz für die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben von öffentlichen Stellen hat; oder
c) die zentrale Führung und Zurverfügungstellung des Attributs zu Vorteilen für die öffentlichen Stellen oder die Betroffenen führen.
Art. 5
Zusammenfassung von Attributen
1) Attribute werden nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a ZPRG in Gruppen zusammengefasst; die Zusammenfassung erfolgt nach sachlichen und logischen Aspekten.
2) Gruppen nach Abs. 1 sind:
a) die Gruppen "ZSD1" und "ZSD1 historisch", wobei "ZSD" für "Zentrale Stammdaten" steht;
b) die Gruppen "NP 1" bis "NP 6", wobei "NP" für "Natürliche Personen" steht;
c) die Gruppen "NP/JP1" und "NP/JP2", wobei "NP" für "Natürliche Personen" und "JP" für "Unternehmen" steht.1
3) Die Gruppe "ZSD1" umfasst die Kernattribute nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZPRG und steht sämtlichen Benutzern der öffentlichen Stellen ohne gesonderte Berechtigung der ZPR-Kommission zur Verfügung. Die übrigen Gruppen stehen Benutzern zur Verfügung, denen von der ZPR-Kommission eine Berechtigung nach Art. 8 ZPRG erteilt wurde.
4) Die den Gruppen nach Abs. 2 zugeordneten Attribute werden im Anhang aufgeführt. Der Anhang umfasst diejenigen Attribute, die:
a) von den Benutzern verarbeitet werden können; und
b) eine tatsächliche Ausprägung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens darstellen.
Art. 6
Reglement
Als notwendige Umsetzungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZPRG wird von der ZPR-Kommission ein Reglement erlassen, das Erklärungen für die im Anhang Bst. A und B aufgeführten Attribute enthält.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Dezember 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRV), LGBl. 2011 Nr. 602, wird aufgehoben.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang2
(Art. 5 Abs. 4)
Attribute der Stammdaten-Kategorien
A. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Natürliche Personen"
Attribute der Stammdaten-Kategorie "Natürliche Personen" sind:
PEID (Personenidentifikationsnummer)
Name
Geburtsname
Name Aufenthaltstitel
Familienname
Vorname
Rufvorname
Vorname Aufenthaltstitel
Geburtsdatum
Geburtsort, Geburtsland
Bürgerort
Staatsbürgerschaft
Geschlecht
Anrede
Titel
Zivilstand
AHV
Status
Ersatz PEID
Geburtsvorname
Foto
Unterschrift
Besachwalterung
Erwerbstätig
Erwerbsstellung
Email
Telefonnummer
Adresstyp
Strasse
Nr.
PLZ
Ort
Gemeindegebiet
Land
c/o
z.Hd.
Postfach
Typ Zivilstands-Ereignis
Ereignisdatum
Ereigniszeit
Länderkürzel
Beziehungstyp
Typ des Arbeitsverhältnisses
Name örtliche Einheit
Beschäftigungsgrad
Berufsstellung
Tätigkeit
Name
Rechtsform
B. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Unternehmen"
Attribute der Stammdaten-Kategorie "Unternehmen" sind:
Typ
PEID (Personenidentifikationsnummer)
Name
Rufname
Rechtsform
Ausländische Registernummer
Öffentlich-rechtliches Unternehmen
NOGA (Nomenclature Générale des Activités économiques)
NOGA ab
Gegründet am
Beendet am
Email
Telefonnummer
Adresstyp
Strasse
Nr.
PLZ
Ort
Gemeindegebiet
Land
c/o
z.Hd.
Postfach
NOGA Text
Arbeitsverhältnisse
Vollzeitäquivalent
Name
Vorname
Funktion
Geburtsdatum
Kapitalbetrag
Kapitalwährung
Kapitaltext
Sitzverlegungsdatum
Konkurseröffnungsdatum
Liquidationsdatum
Liquidationsgrund
Zweck
C. Attribute der Stammdaten-Kategorie "Sachstammdaten"
Attribute der Stammdaten-Kategorie "Sachstammdaten" sind:
Länder
Ländergruppen
Orte
Strassen
Rechtsformen
Währungen
Sektoren

1   Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 249.

2   Anhang abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 249.