916.421.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 340 ausgegeben am 25. November 2022
Verordnung
vom 25. November 2022
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand, anwendbares Recht und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung legt zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza die Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels fest.
2) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Tierseuchengesetzgebung, unberührt.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Ausfuhr von Geflügel und Geflügelprodukten
Auf die Ausfuhr von Geflügel und Geflügelprodukten findet die schweizerische Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (SR 916.443.116) Anwendung.
Art. 3
Umfang des Kontrollgebiets
Das Kontrollgebiet umfasst das ganze Landesgebiet.
Art. 4
Massnahmen der Tierhalter
1) Tierhalter im Kontrollgebiet müssen ihre Tierhaltung vor einer Einschleppung der Aviären Influenza schützen. Zu diesem Zweck treffen sie eine der folgenden Massnahmen:
a) Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
b) Sie stellen sicher, dass:
1. im Aussenbereich Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel, und
2. die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
c) Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
2) Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.
3) Sie müssen die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte verhindern, indem sie:
a) die Anzahl Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendige beschränken;
b) eine Hygieneschleuse einrichten;
c) dafür sorgen, dass:
1. die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und
2. alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.
Art. 5
Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhaltern
1) Tierhalter müssen ausgeprägte respiratorische Symptome bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme einem Tierarzt melden.
2) Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Art. 6
Meldepflichten von Tierärzten
1) Tierärzte müssen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Geflügelhaltungen melden mit:
a) Tieren mit respiratorischen Symptomen;
b) einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 % während 3 Tagen;
c) einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % während 3 Tagen; oder
d) einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 % in einer Woche.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. d müssen Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche gestorben sind.
Art. 7
Märkte und Ausstellungen
An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Kontrollgebiet, darf kein Geflügel aufgeführt werden.
Art. 8
Überwachung der Geflügelhaltungen
Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass im Kontrollgebiet stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.
Art. 9
Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen Art. 4 bis 7 werden nach Art. 11a TSPG bestraft.
Art. 10 1
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 28. November 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2023.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 95.