vom 6. Dezember 2022
der Beschlüsse Nr. 163/2019 und 164/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2019
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2019
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 163/2019 und 164/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 163/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen)
1, berichtigt in
ABl. L 264 vom 13.10.2017, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2189 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2190 der Kommission vom 24. November 2017 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 1p (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Unter Nummer 1r (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EG) 2017/1542, berichtigt in
ABl. L 264 vom 13.10.2017, S. 24, sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2189 und (EU) 2017/2190 in isländischer und norwegischer Sprache, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2018 vom 23. März 2018
5, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 164/2019
vom 14. Juni 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1843 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 bezüglich der Übermittlung des Bogens für die Meldung von Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1844 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1p (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 1r (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1843 und (EU) 2018/1844 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2018 vom 23. März 2018
9, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.