(Art. 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 12 Abs. 1)
A. Biodiversitätsförderflächen (einschliesslich Hochstamm-Feldobstbäume)
1. Extensiv genutzte Wiesen
1.1 Qualitätsstufe I
1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
a) im Talgebiet: am 15. Juni;
b) im Berggebiet: am 1. Juli.
1.1.2 Die Flächen dürfen nur gemäht werden.
1.1.3 Der letzte Aufwuchs kann bei günstigen Bodenverhältnissen beweidet werden, wenn nichts anderes vereinbart ist und keine Übernutzungs- oder Trittschäden zu erwarten sind (Herbstweide).
1.1.3.1 Die Herbstweide beginnt:
a) im Talgebiet: frühestens am 15. September;
b) im Berggebiet: frühestens am 1. September.
1.1.3.2 Die Weidedauer ist möglichst kurz zu halten und endet spätestens am 30. November.
1.1.3.3 Für die Weidenutzung gelten folgende Beschränkungen:
a) Die Flächen dürfen nur bei guten Bodenverhältnissen, insbesondere trockenem Boden, beweidet werden.
b) Während und direkt nach lang andauernden Niederschlägen ist eine Beweidung untersagt.
c) Nasse und feuchte Standorte, die nicht ohne übermässige Trittschäden beweidet werden können, dürfen nicht oder nur auf Teilflächen beweidet werden.
d) Auf Standorten mit schützenswerter botanischer Zusammensetzung, welche durch den Verbiss von Schafen, Ziegen oder Tieren der Pferdegattung beeinträchtigt werden, ist die Weidenutzung nur mit Tieren der Rindergattung zulässig.
e) Die aufgrund von Artenreichtum und Vernetzung ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Standorte dürfen nur beweidet werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
f) Die Weidetiere dürfen mit Ausnahme von Salz und Mineralstoffen nicht ergänzend gefüttert werden.
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine geeignete Bewirtschaftungsart oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat gewähren.
1.2 Qualitätsstufe II
Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
2. Wenig intensiv genutzte Wiesen
2.1 Qualitätsstufe I
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit höchstens 30 kg verfügbarem Stickstoff zulässig. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten anerkannten Landwirtschaftsbetrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (höchstens 15 kg verfügbarer Stickstoff pro Hektare und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziff. 1.1.
2.2 Qualitätsstufe II
Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
3. Streueflächen
3.1 Qualitätsstufe I
Die Flächen dürfen zwischen dem 1. März und dem 15. September nicht geschnitten werden.
3.2 Qualitätsstufe II
Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
4. Hecken, Feld- und Ufergehölze (einschliesslich Krautsaum)
4.1 Qualitätsstufe I
4.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Krautsaum aufweisen. Ein beidseitiger Krautsaum wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn Hecken, Feld- und Ufergehölze an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzen.
4.1.2 Der Krautsaum muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziff. 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziff. 1.1.3 beweidet werden.
4.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf höchstens einem Drittel der Fläche erfolgen.
4.2 Qualitätsstufe II
4.2.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen.
4.2.2 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.
4.2.3 Mindestens 20 % der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,7 m betragen.
4.2.4 Die Breite von Hecken, Feld- und Ufergehölzen muss ohne Krautsaum mindestens 2 m betragen.
4.2.5 Der Krautsaum darf jährlich gesamthaft höchstens zweimal genutzt werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziff. 1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
5. Buntbrachen
5.1 Qualitätsstufe I
5.1.1 Die Fläche muss mindestens zwei Jahre und darf höchstens acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
5.1.2 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. An geeigneten Standorten kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort gewähren.
5.1.3 Die Flächen dürfen ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
5.1.4 Auf geeigneten Flächen kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine Spontanbegrünung gewähren.
5.2 Sanierungspflicht
5.2.1 Buntbrachen müssen binnen einer angemessenen Frist saniert werden, wenn ein hoher Besatz an Problemkräutern vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn:
a) bei Winden (Convolvulus arvensis) der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt;
b) der Besatz an Blacken (Rumex obtusifolius) mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt;
c) der Besatz an Ackerkratzdisteln (Cirsium arvense) mehr als ein Nest pro Are beträgt, wobei ein Nest fünf Trieben pro 10 m² entspricht;
d) der Besatz an Senecio-Arten (ohne Senecio vulgaris) mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt; oder
e) der Besatz an invasiven Neophyten folgendes Ausmass erreicht:
aa) beim Verlot‘schen Beifuss (Artemisia verlotiorum) mehr als 20 Pflanzen pro Are;
bb) beim Sommerflieder (Buddleja davidii) mehr als fünf Pflanzen pro Are;
cc) beim Himalaja-Knöterich (Polygonum polystachyum) und bei Staudenknöterich-Arten (Reynoutria spp.) mehr als zwei Pflanzen pro Are; oder
dd) bei der Kanadischen Goldrute (Solidago canadensis) und Spätblühenden Goldrute (Solidago gigantea) mehr als zehn Pflanzen pro Are.
5.2.2 Buntbrachen müssen binnen einer angemessenen Frist zudem saniert werden, wenn ein hoher Besatz an Gräsern vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn:
a) bei Quecken (Elymus repens) der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt;
b) bei Gräsern (einschliesslich Ausfallgetreide) der Deckungsgrad im ersten bis vierten Standjahr mehr als 66 % der Gesamtfläche beträgt.
6. Rotationsbrachen
6.1 Qualitätsstufe I
6.1.1 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).
6.1.2 Die Fläche darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen in den Zuströmbereichen Zu und Zo nach Art. 34 GSchV kann das Amt für Umwelt auf Antrag einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli gewähren.
6.1.3 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden.
6.2 Sanierungspflicht
Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 gelten sinngemäss.
7. Ackerschonstreifen
7.1 Qualitätsstufe I
7.1.1 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
7.1.2 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
7.1.3 Das Amt für Umwelt kann auf Antrag in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung gewähren. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
7.1.4 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Hauptkulturen angelegt werden.
8. Säume auf Ackerland
8.1 Qualitätsstufe I
8.1.1 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.
8.1.2 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck kann das Amt für Umwelt auf Antrag im ersten Jahr Reinigungsschnitte gewähren.
8.1.3 Auf geeigneten Flächen kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine Umwandlung von einer Buntbrache in einen Saum auf Ackerland oder eine Spontanbegrünung gewähren.
8.2 Sanierungspflicht
Ziff. 5.2.1 gilt sinngemäss.
9. Hochstamm-Feldobstbäume
9.1 Qualitätsstufe I
9.1.1 Qualitätsbeiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare gewährt:
a) 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b) 100 Kirsch-, Nuss- und Edelkastanienbäume.
9.1.2 Die Bäume müssen das dritte Standjahr erreicht haben.
9.1.3 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt umzusetzen.
9.1.4 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Die Bäume müssen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Seitentriebe aufweisen.
9.1.5 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
9.1.6 Bäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
9.1.7 Bis zum zehnten Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz, eine bedarfsgerechte Düngung sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnungen des Amtes für Umwelt.
9.1.8 Die Hochstamm-Feldobstbäume können entweder als Einzelbäume oder als Obstgarten gepflanzt sein.
10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
10.1 Qualitätsstufe I
10.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich zulässig.
10.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist zulässig.
10.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse zulässig.
10.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).
10.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
10.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt einschliesslich Wendezonen sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) beträgt mehr als 66 % der Gesamtfläche.
b) Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 % der Gesamtfläche.
10.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.
10.2 Qualitätsstufe II
10.2.1 Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderlichen Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
10.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II erfüllen, können im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
11. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
11.1 Qualitätsstufe I
11.1.1 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
11.1.2 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
11.1.3 Die Flächen mit Mischungen für einjährige Blühstreifen müssen jedes Jahr neu angesät werden.
11.1.4 Die einzelnen Flächen eines Förderungsempfängers müssen räumlich voneinander getrennt sein.
B. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen
1. Vernetzungsstreifen der Qualitätsstufe I oder II auf extensiv genutzten Wiesen
1.1 Allgemeine Voraussetzungen
1.1.1 Der Einsatz von Mähaufbereitern ist verboten.
1.1.2 Die Ausbreitung invasiver Neophyten auf der Fläche sowie die Ausbreitung von invasiven Neophyten auf angrenzende Flächen, insbesondere durch Versamen, muss wirksam unterbunden werden.
1.2. Besondere Voraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1 ist mindestens eine der folgenden Massnahmen umzusetzen:
1.2.1 Der erste Schnitt ist am Boden fertig abtrocknen zu lassen (Produktion von Bodenheu oder Streue).
1.2.2 Der zweite Schnitt ist frühestens acht Wochen nach dem ersten Schnitt, jedoch frühestens am 15. August, durchzuführen.
1.2.3 Bei jedem Schnitt sind 5 bis 10 % der Fläche als Rückzugsstreifen stehen zu lassen (jeweils 1 m bis höchstens 3 m). Die Rückzugsstreifen müssen bei jedem Schnitt auf einer anderen Teilfläche angelegt werden.
1.2.4 Gestaffelte Mahd: Die erste Teilfläche darf sieben Tage früher als zum vorgegebenen Schnittzeitpunkt gemäht werden. Die zweite Teilfläche, jedoch mindestens ein Drittel der Gesamtfläche, darf frühestens 21 Tage nach der ersten Teilfläche gemäht werden.
1.2.5 Von November bis März sind 5 bis 10 % der Fläche als Altgras stehen zu lassen.
2. Vernetzungsstreifen der Qualitätsstufe I oder II auf Streueflächen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1.1.
2.2. Besondere Voraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 2.1 ist mindestens eine der folgenden Massnahmen umzusetzen:
2.2.1 Der erste Schnitt ist am Boden fertig abtrocknen zu lassen (Produktion von Bodenheu oder Streue).
2.2.2 Bei jedem Schnitt sind 5 bis 10 % der Fläche als Rückzugsstreifen stehen zu lassen (jeweils 1 m bis höchstens 3 m). Die Rückzugsstreifen müssen bei jedem Schnitt auf einer anderen Teilfläche angelegt werden.
2.2.3 Von März bis November sind 5 bis 10 % der Fläche als Altgras stehen zu lassen.
3. Trittsteine der Qualitätsstufe I oder II auf extensiv genutzten Wiesen und wenig intensiv genutzten Wiesen
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 und die besonderen Voraussetzungen nach Ziff. 1.2.
4. Trittsteine der Qualitätsstufe I oder II auf Streueflächen
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 und die besonderen Voraussetzungen nach Ziff. 2.2.