910.028
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 379 ausgegeben am 16. Dezember 2022
Verordnung
vom 13. Dezember 2022
über die Förderung von Biodiversitätsförderflächen (Biodiversitäts-Förderungs-Verordnung; BFV)
Aufgrund von Art. 46 Abs. 7, Art. 47 Abs. 2, Art. 67 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der im öffentlichen Interesse liegenden Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen auf naturnahen Lebensräumen und Ackerflächen im Inland.
2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Förderungsberechtigung und -bereiche;
b) die Förderungsart und -höhe;
c) die Förderungsvoraussetzungen;
d) das Förderungsverfahren.
3) Sie dient:
a) der Förderung und dem Erhalt von ökologisch qualitativ hochwertigen Biodiversitätsförderflächen sowie der langfristigen Vernetzung von hochwertigen Lebensräumen;
b) der Erhöhung der ökologischen, insbesondere der botanischen Qualität von Biodiversitätsförderflächen und Lebensräumen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Biodiversität": biologische und genetische Vielfalt von Tieren, Pflanzen, Pilzen und Bakterien sowie deren unterschiedliche Lebensräume auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;
b) "Biodiversitätsförderfläche": bewirtschaftete Fläche, die zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität angelegt und gepflegt wird;
c) "Ackerschonstreifen": extensiv bewirtschafteter Randstreifen von Ackerkulturen, der auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt ist und mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät wird;
d) "Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge": Fläche, die vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war und nicht grösser als 50 Aren ist;
e) "Buntbrache": Fläche, die vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war und mindestens 3 m breit ist;
f) "extensiv genutzte Wiese": Fläche, die vorwiegend als Mähwiese genutzt wird und der kein Dünger zugeführt wird;
g) "wenig intensiv genutzte Wiese": Fläche, die vorwiegend als Mähwiese genutzt wird;
h) "Feldgehölze": flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen;
i) "Hecken und Ufergehölze": grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen;
k) "Hochstamm-Feldobstbäume": Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume;
l) "Krautsaum": Grün- oder Streueflächenstreifen entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, der eine Breite von mindestens 3 m und höchstens 6 m aufweist;
m) "naturnahe Lebensräume": Lebensräume, die trotz der Beeinflussung durch den Menschen ihre ursprüngliche Struktur nicht verloren haben und den natürlichen Lebensräumen sehr ähnlich sind;
n) "Obstgarten": Anlage mit mindestens zehn Hochstamm-Feldobstbäumen, bei der sich auf einer Fläche von zwei Aren mindestens ein Baum befindet, die Bäume möglichst gleichmässig auf der gesamten Fläche verteilt und nicht einreihig angepflanzt sind;
o) "Rotationsbrache": Fläche, die vor der Aussaat als offene Ackerfläche (Kunstwiese ausgeschlossen) genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war;
p) "Saum auf Ackerland": Fläche, die mit einer Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät wird, vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war und durchschnittlich höchstens 12 m breit ist;
q) "Streuefläche": extensiv genutzte Fläche an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Landwirtschaftsbetrieb verwendet wird;
r) "Vernetzungsstreifen": vom Amt für Umwelt vorgegebene Fläche, die hauptsächlich entlang von Windschutzstreifen und Fliessgewässern verläuft und die aufgrund ihrer biologischen Qualität Lebensräume verbindet;
s) "Trittstein": ausserhalb eines Vernetzungsstreifens liegende Fläche, die aufgrund ihrer biologischen Qualität Lebensräume verbindet.
2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Förderungen
A. Förderungsberechtigung und -bereiche
Art. 3
Förderungsberechtigung
1) Förderungsberechtigt sind anerkannte Landwirtschaftsbetriebe, wenn sie landwirtschaftliche Nutzflächen im Inland bewirtschaften, die:
a) ausserhalb von Naturschutzgebieten liegen; und
b) nicht gemäss dem Naturschutzgesetz gefördert werden.
2) Förderungsberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz im Inland, wenn sie landwirtschaftlich genutzte Flächen im Inland unter Einhaltung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP) bewirtschaften, die:
a) eine Grösse von mindestens 50 Aren haben und im Berggebiet, an Hanglagen oder Grenzertragsstandorten liegen; sowie
b) extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen oder Streueflächen sind.
3) Das Amt für Umwelt stellt Flächen im angrenzenden Ausland den Flächen im Inland gleich, wenn:
a) sie sich in liechtensteinischem Eigentum befinden; und
b) sie in direktem landschaftlichen Zusammenhang zu Flächen im Inland stehen.
Art. 4
Förderungsbereiche
1) Förderungsleistungen werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:
a) extensiv genutzte Wiesen;
b) wenig intensiv genutzte Wiesen;
c) Streueflächen;
d) Hecken, Feld- und Ufergehölze (einschliesslich Krautsaum);
e) Buntbrachen;
f) Rotationsbrachen;
g) Ackerschonstreifen;
h) Säume auf Ackerland;
i) Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
k) Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
2) Förderungsleistungen werden pro Baum für eigene oder gepachtete Hochstamm-Feldobstbäume gewährt.
3) Für Bunt- und Rotationsbrachen sowie Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge werden Förderungsleistungen nur auf Flächen im Talgebiet gewährt.
4) Förderungsleistungen können für Biodiversitätsförderflächen gewährt werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von diesen Flächen zu verbessern.
5) In der Bauzone werden extensiv genutzte Wiesen nur gefördert, wenn sich darauf ein Obstgarten befindet.
6) Befinden sich auf einer extensiv genutzten Wiese Hochstamm-Feldobstbäume, deren Baumscheiben ab dem zehnten Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert.
7) Keine Förderungsleistungen werden für Flächen gewährt, die als Wendestreifen oder Lagerplatz für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
B. Förderungsart und -höhe
Art. 5
Grundsatz
1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen werden in Form von Biodiversitätsbeiträgen gewährt als:
a) Qualitätsbeitrag für die Biodiversität;
b) Vernetzungsbeitrag.
2) Die Höhe der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach Anhang 2.
C. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Art. 6
Tier-, Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung
Die Gewährung von Biodiversitätsbeiträgen setzt voraus, dass die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz in Bezug auf die Nutztierhaltung sowie über den Umweltschutz, den Gewässerschutz und den Naturschutz eingehalten werden.
D. Besondere Förderungsvoraussetzungen
1. Qualitätsbeitrag für die Biodiversität
Art. 7
Qualitätsstufen
1) Für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis h und k sowie für Hochstamm-Feldobstbäume nach Art. 4 Abs. 2 wird ein Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I gewährt.
2) Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so wird für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d zusätzlich zum Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I ein Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II gewährt.
3) Für neu angelegte Hecken, Feld- und Ufergehölze (einschliesslich Krautsaum) sowie für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt wird nur der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II gewährt.
Art. 8
Verpflichtungsdauer des Förderungsempfängers
1) Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen für die folgende Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a) Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: mindestens 100 Tage;
b) Rotationsbrachen: mindestens ein Jahr;
c) Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerland: mindestens zwei Jahre;
d) alle anderen Flächen: mindestens acht Jahre.
2) Er ist verpflichtet, Hochstamm-Feldobstbäume für mindestens ein Jahr entsprechend zu bewirtschaften.
3) Wird die Höhe für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I oder II gesenkt, so kann der Förderungsempfänger melden, dass er ab dem Jahr der Beitragssenkung vorzeitig von der Verpflichtungsdauer entbunden werden möchte und auf die weitere Förderung verzichtet.
Art. 9
Voraussetzungen und Auflagen für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I
1) Der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I wird gewährt, wenn die Biodiversitätsförderflächen die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 1 Bst. A erfüllen.
2) Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, Ackerschonstreifen und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ist eine Düngung auf der jeweiligen Fläche nach Anhang 1 Bst. A zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.
3) Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4) Auf Bunt- und Rotationsbrachen sowie Säumen auf Ackerland darf kein Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisifolia) vorkommen; jede Einzelpflanze ist zu bekämpfen.
5) Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden mit Ausnahme der folgenden Anwendungen:
a) Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, ausgenommen Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten ist;
b) Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 1 Bst. A Ziff. 10.1.4;
c) Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Bst. A Ziff. 9.1.7.
6) Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Bunt- und Rotationsbrachen, Säumen auf Ackerland und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.
7) Der Einsatz von Steinbrechmaschinen auf Biodiversitätsförderflächen ist verboten.
8) Das Mulchen ist nur auf Bunt- und Rotationsbrachen, Säumen auf Ackerland, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen zulässig.
9) Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom Amt für Umwelt für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche genehmigt sind. Bei extensiv genutzten Wiesen, wenige intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.
10) Das Amt für Umwelt kann auf Antrag Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvoraussetzungen gewähren, wenn dies zur Bekämpfung von Problempflanzen, wie insbesondere invasive Neophyten, notwendig ist.
Art. 10
Voraussetzungen und Auflagen für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II
1) Der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II wird gewährt, wenn die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d und i die botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Art. 9 erfüllen.
2) Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um kartierte Magerstandorte (Flachmoore, Hangmoore oder Trockenwiesen und -weiden) oder schützenswerte Lebensräume gemäss Inventar der Naturvorrangflächen, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.
3) Das Amt für Umwelt erstellt zur Überprüfung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen eine Wegleitung, einschliesslich einer Kostenaufstellung über die Eintritts- und Folgekontrollen nach Art. 20 Abs. 1 und 2. Die Wegleitung wird auf der Internetseite des Amtes für Umwelt veröffentlicht.
4) Das Amt für Umwelt kann für Biodiversitätsförderflächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, auf Antrag frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.
5) Der Einsatz von Mähaufbereitern auf Biodiversitätsförderflächen ist verboten.
2. Vernetzungsbeitrag
Art. 11
Grundsatz
1) Der Vernetzungsbeitrag für die langfristige Vernetzung von hochwertigen Lebensräumen wird zusätzlich zum Qualitätsbeitrag für die Biodiversität gewährt für:
a) Vernetzungsstreifen auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c der Qualitätsstufe I oder II im Talgebiet;
b) Trittsteine auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c der Qualitätsstufe I oder II;
c) Trittsteine auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e, f und h der Qualitätsstufe I.
2) Vernetzungsbeiträge für Trittsteine der Qualitätsstufe I auf extensiv genutzten Wiesen, wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen werden höchstens für 30 % der insgesamt vom Gesuchsteller angemeldeten Biodiversitätsförderflächen gewährt.
3) Erfüllt ein Trittstein die Anforderungen an die Qualitätsstufe II, so wird zusätzlich zum Qualitätsbeitrag für die Biodiversität nur der Vernetzungsbeitrag für Trittsteine der Qualitätsstufe II gewährt.
4) Das Amt für Umwelt erstellt einen Plan über die Vernetzungsstreifen und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite.
Art. 12
Voraussetzungen und Auflagen für den Vernetzungsbeitrag
1) Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn:
a) ein Vernetzungsstreifen auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c:
1. die Anforderungen der Qualitätsstufe I oder II nach Art. 9 oder 10 und Anhang 1 Bst. A erfüllt; sowie
2. den Anforderungen an eine Vernetzung nach Anhang 1 Bst. B entspricht;
b) ein Trittstein auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c:
1. die Anforderungen der Qualitätsstufe I oder II nach Art. 9 oder 10 und Anhang 1 Bst. A erfüllt; sowie
2. den Anforderungen an eine Vernetzung nach Anhang 1 Bst. B entspricht; oder
c) ein Trittstein auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e, f und h die Anforderungen der Qualitätsstufe I nach Art. 9 und Anhang 1 Bst. A erfüllt.
2) Wird die Höhe für den Vernetzungsbeitrag oder den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I oder II gesenkt, so kann der Förderungsempfänger melden, dass er ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Förderung verzichtet.
3) Für Biodiversitätsförderflächen, für die ein Vernetzungsbeitrag gewährt wird, können auf Antrag bezüglich Schnittzeitpunkt und Bewirtschaftungsart von den Anforderungen an die Qualitätsstufe I abweichende Bewirtschaftungsvoraussetzungen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Abweichungen von Bewirtschaftungsvoraussetzungen sind zwischen dem Förderungsempfänger und dem Amt für Umwelt schriftlich zu vereinbaren. Das Amt für Umwelt beaufsichtigt die Umsetzung.
III. Verfahren
Art. 13
Einreichung und Prüfung von Gesuchen
1) Gesuche um Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen, einschliesslich der Anmeldung für die Eintrittskontrolle nach Art. 20 Abs. 1, sind bis zum 31. März des Beitragsjahres beim Amt für Umwelt unter Verwendung eines amtlichen Anmeldeformulars einzureichen.
2) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist.
3) Es prüft die Förderungsberechtigung und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die provisorische Höhe der Biodiversitätsbeiträge für das laufende Jahr.
Art. 14
Zusicherung und Auszahlung von Biodiversitätsbeiträgen
1) Liegt die Förderungsberechtigung vor, so sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen formlos zu. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Über eine Ablehnung der Förderungsberechtigung entscheidet das Amt für Umwelt stets mit Verfügung.
2) Die Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I und die Vernetzungsbeiträge werden auf der Grundlage der provisorischen Berechnung an den Gesuchsteller wie folgt ausgezahlt:
a) die erste Teilzahlung in Höhe von 30 %: Ende April;
b) die zweite Teilzahlung in Höhe von weiteren 30 %: Ende August;
c) die Schlusszahlung in Höhe von 40 %: Ende Dezember.
3) Die Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe II werden im Rahmen der Schlusszahlung zur Gänze an den Gesuchsteller ausgezahlt.
4) Das Amt für Umwelt prüft vor der Schlusszahlung, ob:
a) sich die der Zusicherung zugrunde liegende Förderungsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen geändert haben; sowie
b) die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden.
5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 Bst. a vor, so passt das Amt für Umwelt die Biodiversitätsbeiträge entsprechend an.
6) Das Amt für Umwelt setzt vor Veranlassung der Schlusszahlung die endgültige Höhe der Biodiversitätsbeiträge mit Verfügung fest.
7) Sind Teilzahlungen nach Abs. 2 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch nach Möglichkeit jeweils mit der folgenden Teilzahlung zu verrechnen.
Art. 15
Meldepflicht
Der Gesuchsteller hat das Amt für Umwelt unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.
IV. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 16
Vollzugsorgane
Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind betraut:
a) das Amt für Umwelt;
b) eine akkreditierte Inspektionsstelle.
B. Amt für Umwelt
Art. 17
Aufgaben
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:
a) die Gleichstellung von im angrenzenden Ausland liegenden und inländischen Flächen im Bereich der Förderungsberechtigung nach Art. 3 Abs. 3;
b) die Genehmigung von Saatmischungen für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bei Ansaaten nach Art. 9 Abs. 9;
c) die Erstellung und Veröffentlichung einer Wegleitung nach Art. 10 Abs. 3;
d) die Festsetzung früherer Schnittzeitpunkte für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 10 Abs. 4;
e) die Erstellung und Veröffentlichung eines Plans über die Vernetzungsstreifen nach Art. 11 Abs. 4;
f) der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit einem Förderungsempfänger über die Abweichungen von Bewirtschaftungsvoraussetzungen sowie die Beaufsichtigung der Umsetzung nach Art. 12 Abs. 3;
g) die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche um Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen sowie die Berechnung der provisorischen Höhe für das laufende Jahr nach Art. 13 Abs. 1 und 3;
h) die Zusicherung und Auszahlung von Biodiversitätsbeiträgen nach Art. 14 Abs. 1 bis 3;
i) die Prüfung nach Art. 14 Abs. 4, ob sich die einer Zusicherung zugrunde liegende Förderungsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen geändert haben sowie die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden;
k) die Anpassung der Biodiversitätsbeiträge nach Art. 14 Abs. 5;
l) die endgültige Festsetzung der Höhe der Biodiversitätsbeiträge nach Art. 14 Abs. 6;
m) die regelmässige Überprüfung der förderungskonformen Bewirtschaftung nach Art. 18 Abs. 1;
n) die Abstufung einer angemeldeten Fläche auf die Qualitätsstufe I nach Art. 20 Abs. 3;
o) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle nach Art. 21;
p) die Festsetzung einer angemessenen Sanierungsfrist und die Durchführung einer Nachkontrolle nach Ablauf dieser Frist nach Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.2.
Art. 18
Kontrollen
1) Das Amt für Umwelt überprüft die Förderungsempfänger regelmässig, insbesondere:
a) die mit Gesuch eingereichten Angaben und Unterlagen;
b) die Einhaltung der Bewirtschaftungsvoraussetzungen;
c) die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen.
2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Kontrolle der Bewirtschaftung der Biodiversitätsförderflächen mitzuwirken. Das Amt für Umwelt und die Gemeinden legen die Aufgaben einvernehmlich schriftlich fest.
3) Das Amt für Umwelt teilt dem Förderungsempfänger bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder unrichtige Angaben sowie Unregelmässigkeiten unverzüglich mit. Der Förderungsempfänger kann binnen drei Tagen ab Bekanntgabe der Mängel verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden eine weitere Kontrolle durchgeführt wird.
4) Im Übrigen kann das Amt für Umwelt den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnungen der notwendigen Massnahmen sicherstellen.
C. Akkreditierte Inspektionsstelle
Art. 19
Aufgaben
Der vom Amt für Umwelt beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle obliegen:
a) die Durchführung von sachgemässen und unabhängigen Eintritts- und Folgekontrollen nach Art. 20;
b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Amt für Umwelt nach Art. 21.
Art. 20
Eintritts- und Folgekontrollen
1) Die beigezogene akkreditierte Inspektionsstelle hat Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d und i, welche durch den Gesuchsteller zum Bezug des Qualitätsbeitrages der Qualitätsstufe II angemeldet werden, auf deren botanische Qualität und auf deren für die Biodiversität förderlichen Strukturen zu kontrollieren (Eintrittskontrolle). Die Eintrittskontrolle hat auf Kosten des Gesuchstellers zu erfolgen.
2) Ergibt die Eintrittskontrolle, dass eine nach Abs. 1 angemeldete Fläche die erforderliche botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen aufweist, so führt die Inspektionsstelle spätestens nach acht Jahren eine Folgekontrolle durch. Die Folgekontrolle hat auf Kosten des Gesuchstellers zu erfolgen.
3) Weist eine nach Abs. 1 angemeldete Fläche die erforderliche botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen bei der Eintrittskontrolle nicht auf, so ist die Fläche vom Amt für Umwelt in die Qualitätsstufe I abzustufen.
4) Auf Biodiversitätsförderflächen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 finden die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
5) Die beigezogene akkreditierte Inspektionsstelle stellt dem Amt für Umwelt die Prüfberichte und die für die Förderungszusicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Das Amt für Umwelt kann zur Ausführung der Kontrollen Weisungen erlassen und überprüft die Kontrolltätigkeit stichprobenartig.
6) Die beigezogene akkreditierte Inspektionsstelle teilt dem Förderungsempfänger bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder unrichtige Angaben sowie Unregelmässigkeiten unverzüglich mit. Der Förderungsempfänger kann binnen drei Tagen ab Bekanntgabe der Mängel verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden eine weitere Kontrolle durchgeführt wird.
Art. 21
Abschluss einer Leistungsvereinbarung
1) Das Amt für Umwelt schliesst mit der beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle eine Leistungsvereinbarung über die Durchführung von Eintritts- und Folgekontrollen nach Art. 20 ab.
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
a) die Aufgaben und Leistungen der akkreditierten Inspektionsstelle im Rahmen der Durchführung von Eintritts- und Folgekontrollen;
b) die Rechte und Pflichten der akkreditierten Inspektionsstelle gegenüber dem Amt für Umwelt;
c) die Höhe der Kosten für die Eintritts- und Folgekontrollen;
d) die Höhe der Geldleistungen, die an die akkreditierte Inspektionsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Leistungen ausbezahlt werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 22
Übergangsbestimmung
Förderungsempfängern von Biodiversitätsbeiträgen, denen nach dem bisherigen Recht Abgeltungsbeiträge ausgerichtet wurden, wird für die Jahre 2023 bis 2025 zusätzlich ein jährlicher Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen den gewährten Biodiversitätsbeiträgen und den durchschnittlich berechneten Abgeltungsbeiträgen nach dem bisherigen Art. 22 Abs. 2 Bst. c und d der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung der Jahre 2020 bis 2022 ausbezahlt, wenn ihnen ein Verlust von mindestens 10 % ihrer Biodiversitätsbeiträge entsteht.
Art. 23
Änderung von Bezeichnungen
In folgenden Bestimmungen ist die Bezeichnung "ökologische Ausgleichsfläche" oder "Ökoausgleichsfläche" durch die Bezeichnung "Biodiversitätsförderfläche" in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
a) Art. 11, 16 Abs. 2 Bst. b sowie Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. b, Ziff. 3 und 6.2.3 Bst. g der Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264;
b) Art. 10 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 7. Dezember 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases (Erdmandelgrasverordnung; EMGV), LGBl. 2021 Nr. 403.
Art. 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
(Art. 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 12 Abs. 1)
Bewirtschaftungsvoraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen (einschliesslich Hochstamm-Feldobstäume) und für die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen
A. Biodiversitätsförderflächen (einschliesslich Hochstamm-Feldobstbäume)
1. Extensiv genutzte Wiesen
1.1 Qualitätsstufe I
1.1.1 Die Flächen müssen jährlich mindestens einmal gemäht werden. Der erste Schnitt darf frühestens vorgenommen werden:
a) im Talgebiet: am 15. Juni;
b) im Berggebiet: am 1. Juli.
1.1.2 Die Flächen dürfen nur gemäht werden.
1.1.3 Der letzte Aufwuchs kann bei günstigen Bodenverhältnissen beweidet werden, wenn nichts anderes vereinbart ist und keine Übernutzungs- oder Trittschäden zu erwarten sind (Herbstweide).
1.1.3.1 Die Herbstweide beginnt:
a) im Talgebiet: frühestens am 15. September;
b) im Berggebiet: frühestens am 1. September.
1.1.3.2 Die Weidedauer ist möglichst kurz zu halten und endet spätestens am 30. November.
1.1.3.3 Für die Weidenutzung gelten folgende Beschränkungen:
a) Die Flächen dürfen nur bei guten Bodenverhältnissen, insbesondere trockenem Boden, beweidet werden.
b) Während und direkt nach lang andauernden Niederschlägen ist eine Beweidung untersagt.
c) Nasse und feuchte Standorte, die nicht ohne übermässige Trittschäden beweidet werden können, dürfen nicht oder nur auf Teilflächen beweidet werden.
d) Auf Standorten mit schützenswerter botanischer Zusammensetzung, welche durch den Verbiss von Schafen, Ziegen oder Tieren der Pferdegattung beeinträchtigt werden, ist die Weidenutzung nur mit Tieren der Rindergattung zulässig.
e) Die aufgrund von Artenreichtum und Vernetzung ökologisch besonders wertvollen und sensiblen Standorte dürfen nur beweidet werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
f) Die Weidetiere dürfen mit Ausnahme von Salz und Mineralstoffen nicht ergänzend gefüttert werden.
1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender botanischer Zusammensetzung kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine geeignete Bewirtschaftungsart oder die mechanische oder chemische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat gewähren.
1.2 Qualitätsstufe II
Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
2. Wenig intensiv genutzte Wiesen
2.1 Qualitätsstufe I
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit höchstens 30 kg verfügbarem Stickstoff zulässig. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten anerkannten Landwirtschaftsbetrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (höchstens 15 kg verfügbarer Stickstoff pro Hektare und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
2.1.2 Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Auflagen nach Ziff. 1.1.
2.2 Qualitätsstufe II
Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
3. Streueflächen
3.1 Qualitätsstufe I
Die Flächen dürfen zwischen dem 1. März und dem 15. September nicht geschnitten werden.
3.2 Qualitätsstufe II
Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen erhoben. Diese weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen.
4. Hecken, Feld- und Ufergehölze (einschliesslich Krautsaum)
4.1 Qualitätsstufe I
4.1.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen beidseitig einen Krautsaum aufweisen. Ein beidseitiger Krautsaum wird nicht vorausgesetzt, wenn eine Seite nicht auf der eigenen oder der gepachteten landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt oder wenn Hecken, Feld- und Ufergehölze an eine Strasse, einen Weg, eine Mauer oder einen Wasserlauf grenzen.
4.1.2 Der Krautsaum muss unter Einhaltung der Schnittzeitpunkte nach Ziff. 1.1.1 mindestens alle drei Jahre gemäht und darf zu den Terminen nach Ziff. 1.1.3 beweidet werden.
4.1.3 Das Gehölz muss mindestens alle acht Jahre sachgerecht gepflegt werden. Die Pflege ist während der Vegetationsruhe vorzunehmen. Sie muss abschnittsweise auf höchstens einem Drittel der Fläche erfolgen.
4.2 Qualitätsstufe II
4.2.1 Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur einheimische Strauch- und Baumarten aufweisen.
4.2.2 Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen durchschnittlich mindestens fünf verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter aufweisen.
4.2.3 Mindestens 20 % der Strauchschicht muss aus dornentragenden Sträuchern bestehen oder die Hecken, Feld- und Ufergehölze müssen mindestens einen landschaftstypischen Baum pro 30 Laufmeter aufweisen. Der Umfang des Stammes muss auf 1,5 m Höhe mindestens 1,7 m betragen.
4.2.4 Die Breite von Hecken, Feld- und Ufergehölzen muss ohne Krautsaum mindestens 2 m betragen.
4.2.5 Der Krautsaum darf jährlich gesamthaft höchstens zweimal genutzt werden. Die erste Hälfte darf frühestens nach den in Ziff. 1.1.1 bestimmten Terminen genutzt werden. Die zweite Hälfte darf frühestens sechs Wochen nach der ersten Hälfte genutzt werden.
5. Buntbrachen
5.1 Qualitätsstufe I
5.1.1 Die Fläche muss mindestens zwei Jahre und darf höchstens acht Jahre am gleichen Standort bestehen bleiben. Sie muss bis mindestens zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben.
5.1.2 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden. An geeigneten Standorten kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine Neuansaat oder eine Verlängerung der Buntbrache am gleichen Standort gewähren.
5.1.3 Die Flächen dürfen ab dem zweiten Standjahr nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März und nur zur Hälfte geschnitten werden. Auf der geschnittenen Fläche ist eine oberflächliche Bodenbearbeitung zulässig. Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Jahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
5.1.4 Auf geeigneten Flächen kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine Spontanbegrünung gewähren.
5.2 Sanierungspflicht
5.2.1 Buntbrachen müssen binnen einer angemessenen Frist saniert werden, wenn ein hoher Besatz an Problemkräutern vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn:
a) bei Winden (Convolvulus arvensis) der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt;
b) der Besatz an Blacken (Rumex obtusifolius) mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt;
c) der Besatz an Ackerkratzdisteln (Cirsium arvense) mehr als ein Nest pro Are beträgt, wobei ein Nest fünf Trieben pro 10 m² entspricht;
d) der Besatz an Senecio-Arten (ohne Senecio vulgaris) mehr als 20 Pflanzen pro Are beträgt; oder
e) der Besatz an invasiven Neophyten folgendes Ausmass erreicht:
aa) beim Verlot‘schen Beifuss (Artemisia verlotiorum) mehr als 20 Pflanzen pro Are;
bb) beim Sommerflieder (Buddleja davidii) mehr als fünf Pflanzen pro Are;
cc) beim Himalaja-Knöterich (Polygonum polystachyum) und bei Staudenknöterich-Arten (Reynoutria spp.) mehr als zwei Pflanzen pro Are; oder
dd) bei der Kanadischen Goldrute (Solidago canadensis) und Spätblühenden Goldrute (Solidago gigantea) mehr als zehn Pflanzen pro Are.
5.2.2 Buntbrachen müssen binnen einer angemessenen Frist zudem saniert werden, wenn ein hoher Besatz an Gräsern vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn:
a) bei Quecken (Elymus repens) der Deckungsgrad jeweils mehr als 33 % der Gesamtfläche beträgt;
b) bei Gräsern (einschliesslich Ausfallgetreide) der Deckungsgrad im ersten bis vierten Standjahr mehr als 66 % der Gesamtfläche beträgt.
6. Rotationsbrachen
6.1 Qualitätsstufe I
6.1.1 Die Flächen müssen zwischen dem 1. September und dem 30. April angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder bis zum 15. September des zweiten oder dritten Beitragsjahres bestehen bleiben (zwei- oder dreijährige Rotationsbrache).
6.1.2 Die Fläche darf nur zwischen dem 1. Oktober und dem 15. März geschnitten werden. Bei Flächen in den Zuströmbereichen Zu und Zo nach Art. 34 GSchV kann das Amt für Umwelt auf Antrag einen zusätzlichen Schnitt nach dem 1. Juli gewähren.
6.1.3 Die gleiche Parzelle darf nach einer Brache frühestens in der vierten Vegetationsperiode wieder mit einer Brache belegt werden.
6.2 Sanierungspflicht
Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 gelten sinngemäss.
7. Ackerschonstreifen
7.1 Qualitätsstufe I
7.1.1 Es dürfen keine stickstoffhaltigen Dünger ausgebracht werden.
7.1.2 Die breitflächige mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten.
7.1.3 Das Amt für Umwelt kann auf Antrag in begründeten Fällen eine flächige mechanische Unkrautbekämpfung gewähren. Dabei erlischt die Beitragsberechtigung für das entsprechende Jahr.
7.1.4 Ackerschonstreifen müssen auf der gleichen Fläche in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Hauptkulturen angelegt werden.
8. Säume auf Ackerland
8.1 Qualitätsstufe I
8.1.1 Der Saum muss mindestens zwei Vegetationsperioden am gleichen Standort bestehen bleiben.
8.1.2 Die Hälfte des Saums muss alternierend einmal jährlich geschnitten werden. Bei grossem Unkrautdruck kann das Amt für Umwelt auf Antrag im ersten Jahr Reinigungsschnitte gewähren.
8.1.3 Auf geeigneten Flächen kann das Amt für Umwelt auf Antrag eine Umwandlung von einer Buntbrache in einen Saum auf Ackerland oder eine Spontanbegrünung gewähren.
8.2 Sanierungspflicht
Ziff. 5.2.1 gilt sinngemäss.
9. Hochstamm-Feldobstbäume
9.1 Qualitätsstufe I
9.1.1 Qualitätsbeiträge werden für höchstens folgende Anzahl Bäume pro Hektare gewährt:
a) 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b) 100 Kirsch-, Nuss- und Edelkastanienbäume.
9.1.2 Die Bäume müssen das dritte Standjahr erreicht haben.
9.1.3 Die einzelnen Bäume müssen in einer Distanz angepflanzt werden, die eine normale Entwicklung und Ertragsfähigkeit der Bäume gewährleistet. Die Angaben der gängigen Lehrmittel sind einzuhalten. Phytosanitäre Massnahmen sind gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt umzusetzen.
9.1.4 Die Stammhöhe muss bei Steinobstbäumen mindestens 1,2 m, bei den übrigen Bäumen mindestens 1,6 m betragen. Die Bäume müssen oberhalb der Stammhöhe mindestens drei verholzte Seitentriebe aufweisen.
9.1.5 Es dürfen keine Herbizide eingesetzt werden, um den Stamm frei zu halten, ausgenommen bei jungen Bäumen von weniger als fünf Jahren.
9.1.6 Bäume mit einem Abstand von weniger als 10 m ab dem Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern dürfen nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden.
9.1.7 Bis zum zehnten Standjahr ab Pflanzung ist eine fachgerechte Baumpflege durchzuführen. Diese beinhaltet Formierung und Schnitt, Stamm- und Wurzelschutz, eine bedarfsgerechte Düngung sowie eine fachgerechte Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss den Anordnungen des Amtes für Umwelt.
9.1.8 Die Hochstamm-Feldobstbäume können entweder als Einzelbäume oder als Obstgarten gepflanzt sein.
10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
10.1 Qualitätsstufe I
10.1.1 Die Düngung ist nur im Unterstockbereich zulässig.
10.1.2 Der Schnitt muss alternierend in jeder zweiten Fahrgasse erfolgen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche muss mindestens sechs Wochen betragen; ein Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte ist zulässig.
10.1.3 Das oberflächliche Einarbeiten des organischen Materials ist jährlich in jeder zweiten Fahrgasse zulässig.
10.1.4 Als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Blattherbizide im Unterstockbereich und für Einzelstockbehandlungen bei Problemunkräutern eingesetzt werden. Zulässig sind nur biologische und biotechnische Methoden gegen Insekten, Milben und Pilzkrankheiten oder chemisch-synthetische Produkte der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und Parasitoide).
10.1.5 Bei Wendezonen und privaten Zufahrtswegen, Böschungen und an Rebflächen angrenzenden bewachsenen Flächen muss der Boden mit natürlicher Vegetation bedeckt sein. Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig.
10.1.6 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt einschliesslich Wendezonen sind nicht anrechenbar, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Der Gesamtanteil an Fettwiesengräsern (vor allem Lolium perenne, Poa pratensis, Festuca rubra, Agropyron repens) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) beträgt mehr als 66 % der Gesamtfläche.
b) Der Anteil invasiver Neophyten beträgt mehr als 5 % der Gesamtfläche.
10.1.7 Teilflächen können ausgeschlossen werden.
10.2 Qualitätsstufe II
10.2.1 Die botanische Qualität nach Art. 10 Abs. 1 wird anhand von Indikatorpflanzen und anhand von für die Biodiversität förderlichen Strukturen erhoben. Die Indikatorpflanzen weisen auf einen nährstoffarmen Boden und artenreichen Bestand hin und müssen regelmässig vorkommen. Die für die Biodiversität förderlichen Strukturen müssen regelmässig vorkommen.
10.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II erfüllen, können im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.
11. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge
11.1 Qualitätsstufe I
11.1.1 Bei grossem Unkrautdruck kann ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.
11.1.2 Die Flächen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
11.1.3 Die Flächen mit Mischungen für einjährige Blühstreifen müssen jedes Jahr neu angesät werden.
11.1.4 Die einzelnen Flächen eines Förderungsempfängers müssen räumlich voneinander getrennt sein.
B. Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen
1. Vernetzungsstreifen der Qualitätsstufe I oder II auf extensiv genutzten Wiesen
1.1 Allgemeine Voraussetzungen
1.1.1 Der Einsatz von Mähaufbereitern ist verboten.
1.1.2 Die Ausbreitung invasiver Neophyten auf der Fläche sowie die Ausbreitung von invasiven Neophyten auf angrenzende Flächen, insbesondere durch Versamen, muss wirksam unterbunden werden.
1.2. Besondere Voraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1 ist mindestens eine der folgenden Massnahmen umzusetzen:
1.2.1 Der erste Schnitt ist am Boden fertig abtrocknen zu lassen (Produktion von Bodenheu oder Streue).
1.2.2 Der zweite Schnitt ist frühestens acht Wochen nach dem ersten Schnitt, jedoch frühestens am 15. August, durchzuführen.
1.2.3 Bei jedem Schnitt sind 5 bis 10 % der Fläche als Rückzugsstreifen stehen zu lassen (jeweils 1 m bis höchstens 3 m). Die Rückzugsstreifen müssen bei jedem Schnitt auf einer anderen Teilfläche angelegt werden.
1.2.4 Gestaffelte Mahd: Die erste Teilfläche darf sieben Tage früher als zum vorgegebenen Schnittzeitpunkt gemäht werden. Die zweite Teilfläche, jedoch mindestens ein Drittel der Gesamtfläche, darf frühestens 21 Tage nach der ersten Teilfläche gemäht werden.
1.2.5 Von November bis März sind 5 bis 10 % der Fläche als Altgras stehen zu lassen.
2. Vernetzungsstreifen der Qualitätsstufe I oder II auf Streueflächen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1.1.
2.2. Besondere Voraussetzungen
Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 2.1 ist mindestens eine der folgenden Massnahmen umzusetzen:
2.2.1 Der erste Schnitt ist am Boden fertig abtrocknen zu lassen (Produktion von Bodenheu oder Streue).
2.2.2 Bei jedem Schnitt sind 5 bis 10 % der Fläche als Rückzugsstreifen stehen zu lassen (jeweils 1 m bis höchstens 3 m). Die Rückzugsstreifen müssen bei jedem Schnitt auf einer anderen Teilfläche angelegt werden.
2.2.3 Von März bis November sind 5 bis 10 % der Fläche als Altgras stehen zu lassen.
3. Trittsteine der Qualitätsstufe I oder II auf extensiv genutzten Wiesen und wenig intensiv genutzten Wiesen
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 und die besonderen Voraussetzungen nach Ziff. 1.2.
4. Trittsteine der Qualitätsstufe I oder II auf Streueflächen
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 und die besonderen Voraussetzungen nach Ziff. 2.2.
Anhang 2
(Art. 5 Abs. 2)
Höhe der Biodiversitätsbeiträge
A. Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 1
Die Beiträge für Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 1 betragen pro Hektare und Jahr:
 
Qualitätsstufe I
Qualitätsstufe II
Vernetzungsstreifen Qualitätsstufe I
oder II
Vernetzung Trittstein Qualitätsstufe I
Vernetzung Trittstein Qualitätsstufe II
 
Franken
Franken
Franken
Franken
Franken
Extensiv genutzte Wiesen
1 500
500
1 500
750
1 000
Wenig intensiv
genutzte Wiesen
1 000
500
 
750
1 000
Streueflächen
1 500
500
1 500
750
1 000
Hecken, Feld- und Ufergehölze einschliesslich Krautsaum (bestehende)
1 500
500
-
-
-
Hecken, Feld- und Ufergehölze einschliesslich Krautsaum (neu angelegte)
-
2 000
-
-
-
Buntbrachen
3 000
-
-
1 000
-
Rotationsbrachen
2 600
-
-
1 000
 
Ackerschonstreifen
1 000
-
-
-
-
Säume auf Ackerland
2 600
-
-
1 000
 
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
-
1 000
-
-
-
Blühstreifen für
Bestäuber und andere Nützlinge
2 000
-
-
-
-
B. Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 2
Die Beiträge für Förderungsbereiche nach Art. 4 Abs. 2 betragen pro Baum und Jahr:
 
Qualitätsstufe I
Qualitätsstufe II
Vernetzungsstreifen Qualitätsstufe I oder II
Vernetzung Trittstein Qualitätsstufe I
Vernetzung Trittstein Qualitätsstufe II
 
Franken
Franken
Franken
Franken
Franken
Hochstamm-Feldobstbäume als Einzelbäume
15
-
-
-
-
Hochstamm-Feldobstbäume als Obstgarten
30
-
-
-
-
Hochstamm-Feldobstbäume als Obstgarten extensiv
60
-
-
-
-