0.110.041.59
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2022 Nr. 385 ausgegeben am 16. Dezember 2022
Kundmachung
vom 13. Dezember 2022
des Beschlusses Nr. 177/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 177/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 177/2021
vom 11. Juni 2021
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von SARS-CoV-2 in die Liste der biologischen Arbeitsstoffe, die bekanntermassen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XVIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15 (Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32020 L 0739: Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 (ABl. L 175 vom 4.6.2020, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2020/739 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/1833 der Kommission in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2021.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 175 vom 4.6.2020, S. 11.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.