: Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
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Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 1 Bst. i und Art. 4 Abs. 1 Bst. l die Worte ‚Unionsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt. Die Worte ‚internationale Übereinkünfte, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört‘ werden durch die Worte ‚internationale Übereinkünfte, denen der betreffende EFTA-Staat angehört‘ ersetzt.
b) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 1 Bst. j und Art. 4 Abs. 1 Bst. k die Worte ‚Unionsvorschriften oder internationale Übereinkünfte, denen die Union angehört‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder internationale Übereinkünfte, denen der betreffende EFTA-Staat angehört‘ ersetzt.
c) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 4 Abs. 3 Bst. a die Worte ‚andere Rechtsvorschriften als das Markenrecht des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Union‘ durch die Worte ‚andere Rechtsvorschriften als das Markenrecht, das im jeweiligen EFTA-Staat anwendbar ist oder des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
d) Die Bestimmungen betreffend der Unionsmarke in Art. 5 Abs. 2 Bst. a Unterbst. i, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. a, Art. 6, Art. 18 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 5 gelten nicht für die EFTA-Staaten sofern sich die Unionsmarke nicht auf sie erstreckt.
e) Für die EFTA-Staaten werden in Art. 5 Abs. 3 Bst. c die Worte ‚Unionsvorschriften oder von nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaates‘ durch die Worte ‚EWR-Rechtsvorschriften oder Recht des betreffenden EFTA-Staates‘ ersetzt.
f) Art. 10 Abs. 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten."