| 851.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2022 |
Nr. 405 |
ausgegeben am 20. Dezember 2022 |
Gesetz
vom 30. November 2022
über die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte (Energiekostenpauschalegesetz; EKPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale an einkommensschwache Haushalte in Liechtenstein und bezweckt den Ausgleich der finanziellen Folgen gestiegener Energiepreise.
Art. 2
Steuerbefreiung und Anrechenbarkeit
1) Die Energiekostenpauschale ist von der Erwerbssteuer befreit.
2) Die Energiekostenpauschale wird bei staatlichen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.
II. Ausrichtung der Energiekostenpauschale
A. Voraussetzungen und Höhe der Energiekostenpauschale
Art. 3
Anspruchsberechtigung und Erwerbsgrenze
1) Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen einkommensschwachen Haushalt in Liechtenstein zahlungspflichtig sind und in diesem Haushalt leben.
2) Als einkommensschwach gilt ein Haushalt, wenn der Erwerb aller im Haushalt lebenden Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben, insgesamt die Erwerbsgrenze von 100 000 Franken nicht überschreitet.
2
3) Für die Beurteilung, ob der Erwerb die Erwerbsgrenze nach Abs. 2 nicht übersteigt, ist der in der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2021 ausgewiesene Erwerb ("Total Erwerb") massgeblich.
4) Die Energiekostenpauschale wird pro Haushalt nur einmal ausgerichtet.
Art. 4
Höhe der Energiekostenpauschale
1) Die Höhe der Energiekostenpauschale wird auf der Grundlage des massgeblichen Erwerbs nach Art. 3 sowie der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ermittelt und richtet sich im Einzelfall nach dem Anhang.
2) Für die Bestimmung der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgeblich.
Art. 5
Antragstellung
1) Der Antrag auf Ausrichtung einer Energiekostenpauschale ist beim Amt für Soziale Dienste unter Verwendung des amtlichen Formulars in der Regel elektronisch einzureichen.
2) Personen, die einen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag die für die Ausrichtung der Energiekostenpauschale massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig anzugeben.
3) Im Antragsformular sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
a) die Personalien der Personen nach Art. 3 Abs. 2 und deren massgeblicher Erwerb nach Art. 3 Abs. 3;
b) die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;
c) Angaben zur Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag für den Haushalt;
d) eine Bankverbindung.
4) Der Antrag nach Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 2023 vollständig ausgefüllt einzureichen; Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sind zurückzuweisen.
3
Art. 6
Beurteilung der Anträge
1) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet vorbehaltlich Abs. 2 formlos über die Ausrichtung der Energiekostenpauschale.
2) Ist der Antragsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er binnen 14 Tagen ab deren Erhalt den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.
Art. 7
Auszahlung
Die Energiekostenpauschale wird den anspruchsberechtigten Personen einmalig auf das im Antragsformular bekanntgegebene Bankkonto überwiesen.
Art. 8
Rückforderung der Energiekostenpauschale
1) Energiekostenpauschalen, die aufgrund falscher Angaben im Antragsformular zu Unrecht ausbezahlt worden sind, werden vom Amt für Soziale Dienste zurückgefordert.
2) Der Anspruch auf Rückforderung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Auszahlung der Energiekostenpauschale.
III. Organisation und Durchführung
Art. 9
Zuständigkeit
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Soziale Dienste.
Art. 10
Verwaltungshilfe
1) Die Steuerverwaltung, die Gemeinden, das Amt für Statistik sowie der jeweilige Stromlieferant sind verpflichtet, dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten, gebührenfrei zu erteilen.
4
2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Antragsformular haben die jeweils zuständigen Behörden und Stellen nach Abs. 1 dem Amt für Soziale Dienste, auch im Wege des automatisierten Datenabgleichs, insbesondere zu übermitteln:
a) die rechtskräftige Steuerveranlagung;
b) Angaben über die Haushaltsgrösse;
c) Angaben über die aus dem Stromlieferungsvertrag zahlungspflichtige Person.
Art. 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Soziale Dienste darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben.
Art. 12
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Soziale Dienste kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 13
5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. Juli 2024.
2) Art. 8 gilt bis zum 1. Juli 2029.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
(Art. 4 Abs. 1)
Einmalige Energiekostenpauschale (in Franken)
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Erwerb gemäss Steuerveranlagung ("Total Erwerb")
|
Pauschale nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
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1
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2
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3
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4
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5
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6
(maximal)
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bis 26 000
|
1029
|
1715
|
2256
|
2760
|
3264
|
3860
|
|
26 001 bis 52 000
|
847
|
1437
|
1917
|
2370
|
2823
|
3345
|
|
52 001 bis 77 000
|
482
|
879
|
1239
|
1590
|
1941
|
2315
|
|
77 001 bis 100 000
|
300
|
600
|
900
|
1200
|
1500
|
1800
|
Übergangsbestimmungen
851.41 Energiekostenpauschalegesetz (EKPG)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 Nr. 373 ausgegeben am 29. September 2023 |
Gesetz
vom 7. September 2023
über die Abänderung des Energiekostenpauschalegesetzes
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
7 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Energiekostenpauschale ausbezahlt wurde, wird von Amts wegen für jede im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebende Person eine zusätzliche Pauschale in der Höhe von 300 Franken, höchstens jedoch 1 800 Franken pro Haushalt, ausgerichtet; die Pauschale wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch nach neuem Recht besteht nicht.
...
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
129/2022
2
Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 373.
3
Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 373.
4
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 373.
5
Art. 13 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 373.
6
Anhang abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 373.
7
Inkrafttreten: 30. September 2023.