vom 30. November 2022
über die Ausrichtung einer einmaligen Energiekostenpauschale für einkommensschwache Haushalte (Energiekostenpauschalegesetz; EKPG)
Art. 8
3
Rückforderung der Energiekostenpauschale
1) Energiekostenpauschalen, die aufgrund falscher Angaben im Antragsformular zu Unrecht ausbezahlt worden sind, werden vom Amt für Soziale Dienste zurückgefordert.
2) Der Anspruch auf Rückforderung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Auszahlung der Energiekostenpauschale.
Art. 13
5
Inkrafttreten und Geltungsdauer
1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 1. Juli 2024.
2) Art. 8 gilt bis zum 1. Juli 2029.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
851.41 Energiekostenpauschalegesetz (EKPG)
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 Nr. 373 ausgegeben am 29. September 2023 |
Gesetz
vom 7. September 2023
über die Abänderung des Energiekostenpauschalegesetzes
...
1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
7 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Energiekostenpauschale ausbezahlt wurde, wird von Amts wegen für jede im Zeitpunkt der Antragstellung im Haushalt lebende Person eine zusätzliche Pauschale in der Höhe von 300 Franken, höchstens jedoch 1 800 Franken pro Haushalt, ausgerichtet; die Pauschale wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt. Ein weitergehender Anspruch nach neuem Recht besteht nicht.
...
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
129/2022
2
Art. 1 bis Art. 7 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 405.
3
Art. 8 gilt als einzige Bestimmung dieses Gesetzes bis zum 1. Juli 2029.
4
Art. 9 bis Art. 12 aufgehoben durch
LGBl. 2022 Nr. 405.
7
Inkrafttreten: 30. September 2023.