0.110.041.67
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 3 ausgegeben am 12. Januar 2023
Kundmachung
vom 10. Januar 2023
des Beschlusses Nr. 151/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Zustimmung des Landtags: 2. Juni 20221
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Dezember 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 151/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/20883 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31mb (Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31o. 32019 R 2088: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), geändert durch:
- 32020 R 0852: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Für die EFTA-Staaten gelten die Ausnahmeregelungen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach.
b) Art. 20 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 2 wird die Angabe ,ab dem 10. März 2021‘ durch die Angabe ,ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt.
ii) In Abs. 3 wird die Angabe ,ab dem 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ,ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt.
31p. 32020 R 0852: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 13 Abs. 1 Bst. d wird die Angabe ,im Unionsrecht‘ durch die Angabe ,im EWR-Abkommen‘ ersetzt.
b) In Art. 27 Abs. 2 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚ab dem 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 oder einem nach nationalem Recht festgelegten Datum spätestens 12 Monate danach‘ ersetzt."
Art. 2
In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:
"46. Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (Verordnung (EU) 2020/852)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2020/852 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 51/2022

2   ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1.

3   ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.