0.110.041.77
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 23 ausgegeben am 20. Januar 2023
Kundmachung
vom 17. Januar 2023
des Beschlusses Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2020
Zustimmung des Landtags: 6. November 20201
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020
vom 7. Februar 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist4, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31lrb (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1275 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31m. 32017 R 1131: Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8), geändert durch:
- 32018 R 0990: Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1).
Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke "Mitgliedstaat(en)" und "zuständige Behörden" neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
b) In Art. 12 Bst. c wird das Wort "Unionsrecht" durch die Worte "Bestimmungen des EWR-Abkommens" ersetzt.
c) In Art. 43 Abs. 2 und im ersten Satz von Art. 43 Abs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
d) In Art. 44 Abs. 1 werden die Worte "bis zum 21. Januar 2019" durch die Worte "innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 22/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 7. Februar 2020" ersetzt.
31ma. 32018 R 0708: Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 der Kommission vom 17. April 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Meldevorlage, die von Geldmarktfondsverwaltern für die nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführende Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu verwenden ist (ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 5).
31mb. 32018 R 0990: Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/1131, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/990 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/708 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2020.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 99/2020

2   ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8.

3   ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1.

4   ABl. L 119 vom 15.5.2018, S. 5.

5   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.