0.362.380.166
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 55 ausgegeben am 10. Februar 2023
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Festlegung der Spezifikationen für eine technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Erstellung von Statistiken über den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 2. Februar 2023
Inkrafttreten: 2. Februar 2023
Mission des Fürstentums Liechtenstein 2. Februar 2023
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation der Kommission vom 8. Dezember 2022, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurde, und in der der folgende Durchführungsbeschluss der Kommission notifiziert wurde:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2.12.2022 zur Festlegung der Spezifikationen für eine technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Erstellung von Statistiken über den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken1
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklung akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1   Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2366 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Festlegung der Spezifikationen für eine technische Lösung zur Erleichterung der Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Erstellung von Statistiken über den Zugang zu VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (ABl. L 312 vom 5.12.2022, S. 109)