0.631.112.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023Nr. 133ausgegeben am 21. April 2023
Vereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, und dem Fürstentum Liechtenstein, handelnd durch das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ALKVW, betreffend die Verrechnung der Beiträge an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten mit den Gebühren für den Tierverkehr sowie mit den Schlachtabgaben
Abgeschlossen in Vaduz/Bern am 5./11. April 2023
Inkrafttreten: 1. Januar 2023
Ausgangslage
Nach den Art. 14 Abs. 1 und 16 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und Art. 15a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) muss jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Equiden gekennzeichnet und registriert sein und nach Art. 15a TSG und Art. 15e TSV muss deren Verkehr in der Tierverkehrsdatenbank aufgezeichnet werden. Die Kosten für die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere sind im Anhang 2 der Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V; SR 916.404.1) geregelt. Wer Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zur Schlachtung bringt, hat zudem für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten (Schlachtabgabe; Art. 56a TSG). Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe beim Lieferanten der Schlachttiere gemäss Art. 38a TSV. Die genannten Bestimmungen sind aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514/LR 0.631.112) in Liechtenstein ebenfalls anwendbar. Die Fürstliche Regierung macht die anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften kund. Die massgebliche Fassung und der Umfang der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften richten sich nach dieser Kundmachung (LR 170.551.631).
Auf der Grundlage von Art. 45a TSG und der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite den Tierhaltern und den Schlachtbetrieben Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus. Die Identitas AG erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann die Entsorgungsbeiträge mit den Gebühren für den Tierverkehr sowie den Schlachtabgaben verrechnen (Art. 3 der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten).
In Liechtenstein sind mit Art. 1 Abs. 4 und Art. 11a des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (LR 916.41) und mit der Verordnung vom 24. Januar 2006 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (LR 916.411.6) analoge Bestimmungen zur Ausrichtung von Beiträgen an die Entsorgungskosten in Kraft.
Gemäss der Leistungsvereinbarung vom 14. Januar 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das BLW, und der Identitas AG, erfüllt die Identitas AG die mit dem Fürstentum Liechtenstein staatsvertraglich vereinbarten Leistungen.
Bezüglich der Verrechnung der Beiträge an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten mit den Gebühren für den Tierverkehr sowie mit den Schlachtabgaben vereinbaren das ALKVW und das BLW was folgt.
1. Leistungen der Identitas AG als Betreiberin der zentralen Tierverkehrsdatenbank
1.1. Zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten unterhält die Identitas AG für jeden bei ihr registrierten liechtensteinischen Tierhalter und Schlachtbetrieb ein eigenes Konto.
1.2. Die Identitas AG schreibt den liechtensteinischen Tierhaltern und Schlachtbetrieben die Beiträge nach der Verordnung vom 24. Januar 2006 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (LR 916.411.6) gut. Sie übermittelt den vorab genannten Tierhaltern und Schlachtbetrieben mindestens einmal jährlich eine Abrechnung, in welcher die gutgeschriebenen Entsorgungsbeiträge aufgeführt und mit den Gebühren gemäss IdTVD-V und den Schlachtabgaben gemäss TSV verrechnet sind.
1.3. Die Identitas AG überweist den liechtensteinischen Tierhaltern und Schlachtbetrieben den Betrag bzw. führt das Inkasso durch.
2. Vergütung und Kostenabrechnung
2.1. Die Identitas AG stellt dem ALKVW für ihren administrativen Aufwand im Vorjahr jährlich bis Mitte Januar eine Rechnung von pauschal CHF 5 000.-.
2.2. Das BLW stellt dem ALKVW bis Mitte Januar Rechnung für die von der Identitas AG den liechtensteinischen Tierhaltern und Schlachtbetrieben vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres gutgeschriebenen Entsorgungsbeiträge.
2.3. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach dem Datum der Rechnungsstellung.
3. Informationspflicht des ALKVW
Das ALKVW informiert die Identitas AG, wenn für den jeweiligen Tierhalter oder Schlachtbetrieb in Liechtenstein die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Entsorgungsbeiträge nicht mehr gegeben sind und das ALKVW die Einstellung der Auszahlungen verfügt.
4. Auflösung und Kündigung der Vereinbarung
4.1. Diese Vereinbarung kann bei gegenseitigem Einverständnis beider Vertragsparteien jederzeit aufgelöst werden.
4.2. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten von jeder Vertragspartei auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
5. Aufhebung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2019 und Inkrafttreten dieser Vereinbarung
5.1. Die Vereinbarung vom 19. Dezember 2019 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.
5.2. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.
Bern, 11. April 2023
Vaduz, 5. April 2023
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Für das Fürstentum Liechtenstein
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
gez. Jean-Marc Chappuis
Stellvertretender Direktor
gez. Dr. Werner Brunhart
Landestierarzt
gez. Christian Stricker
Leiter Fachbereich Tierische

Produkte und Tierzucht
gez. Dr. Wolfgang Burtscher
Abteilungsleiter Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz