954.84
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023Nr. 142ausgegeben am 25. April 2023
Gesetz
vom 2. März 2023
über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz legt die Anforderungen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen fest. Es regelt zudem:
a) die strukturellen Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen;
b) die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen;
c) die Veröffentlichungspflichten bei gedeckten Schuldverschreibungen.
2) Es bezweckt den Schutz der Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen von Banken und die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Wertpapier- und Kreditwesen sowie die Stabilität des Finanzsystems.
3) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen2.
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen durch Banken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "gedeckte Schuldverschreibung": eine Schuldverschreibung, die von einer Bank nach den Bestimmungen dieses Gesetzes emittiert und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;
b) "Programm gedeckter Schuldverschreibungen": die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, und zwar entsprechend der Genehmigung nach Art. 26, die der - gedeckte Schuldverschreibungen emittierenden - Bank erteilt wurde;
c) "Deckungspool": eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, welche die gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Bank hält;
d) "Deckungswerte": die Vermögenswerte, die in einem Deckungspool enthalten sind;
e) "als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte": die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;
f) "Vermögenstrennung": die Massnahmen, die eine gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Bank ergreift, um Deckungswerte festzustellen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;
g) "Bank": ein Kreditinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/20133;
h) "automatische vorzeitige Fälligstellung": eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei dem Konkurs oder der Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;
i) "Marktwert": für die Zwecke von Immobilien der Marktwert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
k) "Beleihungswert": für die Zwecke von Immobilien der Beleihungswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
l) "Primärwerte": Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungspool dessen Art bestimmen;
m) "Substitutionswerte": Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primärwerte sind;
n) "Übersicherung": die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung nach Art. 7 überschreitet;
o) "Anforderung der kongruenten Refinanzierung": eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass:
1. Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden;
2. die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen; und
3. die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge nach Art. 19 Abs. 2 in den Deckungspool aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;
p) "Netto-Liquiditätsabfluss": alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschliesslich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;
q) "Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung": ein Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;
r) "öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen": die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
s) "Abwicklung": die Abwicklung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
t) "Gruppe": eine Gruppe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
u) "öffentliches Unternehmen": ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Art. 2 Bst. b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission4.
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/2162, ergänzend Anwendung.
3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben und weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.
4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Strukturelle Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen
A. Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne
Art. 4
Doppelter Rückgriff
1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen nach Art. 13 erfüllen, haben folgende Forderungen:
a) eine Forderung gegenüber der die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Bank;
b) im Falle des Konkurses oder der Abwicklung der die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Bank:
1. eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag; sowie
2. etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus den Deckungswerten nach Art. 24 Bst. a; und
c) im Falle des Konkurses der die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Bank, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung nach Bst. b nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung nach Art. 24 Bst. b.
2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.
Art. 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Zahlungsverpflichtungen der Bank aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Konkurs oder Abwicklung der Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert.
B. Deckungspool und Deckung
Art. 6
Anerkennungsfähige Deckungswerte
1) Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:
a) Vermögenswerte nach Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die emittierende Bank die Anforderungen nach Art. 129 Abs. 1a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;
b) Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass die Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, eine Zahlungsforderung nach Abs. 4 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Abs. 5 besichert ist; oder
c) vorbehaltlich Abs. 7 Vermögenswerte in Form von Darlehen, die öffentlichen Unternehmen gewährt werden oder von diesen garantiert werden.
2) Kredite nach Art. 2 des Konsumkreditgesetzes gelten nicht als Deckungswerte.
3) Bei Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. b hat die Bank, welche die gedeckte Schuldverschreibung emittiert, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungspool zu bewerten.
4) Die Zahlungsforderung, die die Bank aus den Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. b hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:
a) Der Vermögenswert ist eine Zahlungsforderung, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat und rechtswirksam und durchsetzbar ist. Die Zahlungsforderung hat keiner anderen Bedingung als der Bedingung zu unterliegen, dass sie zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig wird und durch eine Hypothek, eine Belastung, ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit besichert ist.
b) Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die andere Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung ist durchsetzbar.
c) Alle rechtlichen Voraussetzungen zur Bestellung der Hypothek, der Belastung, des Pfandrechts oder der anderen Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt.
d) Die Hypothek, die Belastung, das Pfandrecht oder die andere Sicherheit zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt die Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.
5) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung nach Abs. 1 Bst. b besichern, haben eine der folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a) Für physische als Sicherheit gestellte Vermögenswerte gibt es Bewertungsstandards, die unter Sachverständigen allgemein anerkannt und für den betreffenden physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswert geeignet sind; es besteht ein anerkanntes öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind.
b) Bei Vermögenswerten in Form von Risikopositionen ergibt sich die Sicherheit und Solidität der betreffenden Gegenpartei entweder aufgrund von Steuererhebungsbefugnissen oder durch die laufende öffentliche Beaufsichtigung der betrieblichen Solidität und Solvabilität der Gegenpartei.
6) Die als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte nach Abs. 5 Bst. a, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. b besichern, tragen bis zur Höhe der Sicherungsrechte einschliesslich der vorrangigen Sicherungsrechte oder zu 70 % des Werts der als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die als Sicherheit gestellten physischen Vermögenswerte nach Abs. 5 Bst. a, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a besichern, müssen weder die Grenze von 70 % noch die Grenzen von Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten.
7) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c unterliegen gedeckte Schuldverschreibungen, die durch Kredite besichert sind, die an öffentliche Unternehmen gewährt werden oder durch öffentliche Unternehmen als Primärwert garantiert sind, einer Übersicherung von mindestens 10 % sowie den folgenden Bedingungen:
a) Die öffentlichen Unternehmen erbringen wesentliche öffentliche Dienstleistungen auf der Grundlage einer Lizenz, eines Konzessionsvertrags oder in einer anderen Form der Beauftragung durch eine Behörde.
b) Die öffentlichen Unternehmen unterliegen der öffentlichen Aufsicht.
c) Die öffentlichen Unternehmen verfügen über Befugnisse, die die Erzeugung ausreichender Einnahmen ermöglichen; das wird sichergestellt, indem die entsprechenden öffentlichen Unternehmen:
1. über eine angemessene Flexibilität bei der Erhebung und Erhöhung der Gebühren, Entgelte und Forderungen für die erbrachte Dienstleistung verfügen, damit sie ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherstellen können;
2. auf gesetzlicher Grundlage ausreichende Zuwendungen für die Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen erhalten, um ihre finanzielle Solidität und Solvabilität sicherzustellen; oder
3. mit einer Behörde einen Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag abgeschlossen haben.
8) Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a und b besichern, hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Dabei gilt Folgendes:
a) Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungspool muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen.
b) Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt.
c) In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfliessen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren.
d) Die Bank hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.
9) Banken haben über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass:
a) die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die Vermögenswerte nach Abs. 1 Bst. a und b besichern, angemessen gegen Schäden versichert sind; und
b) der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung nach Art. 14 unterliegt.
10) Banken haben für die Kreditvergabe von Deckungswerten nach Abs. 1 Bst. a und b Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.
C. Allgemeine Bestimmungen über die Deckung
Art. 7
Deckungsanforderungen
1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte in mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.
2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen nach Abs. 3 bis 9 zu erfüllen.
3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.
4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen:
a) die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
b) die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;
c) die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit nach Art. 13 gehaltenen Derivatekontrakten; und
d) die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Abwicklung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.
5) Zusätzlich zu Abs. 4 ist jederzeit eine Übersicherung im Ausmass von zumindest 2 % des Nennwerts der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen zu halten. Die Übersicherung hat in Deckungswerten oder in Substitutionswerten zu erfolgen.
6) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:
a) Primärwerte;
b) Substitutionswerte;
c) nach Art. 19 gehaltene liquide Aktiva; und
d) Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit nach Art. 13 gehaltenen Derivatekontrakten.
7) Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall nach Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, sind nicht für die Deckung anrechenbar.
8) Für die Zwecke von Abs. 4 Bst. c und Abs. 6 Bst. d ist Art. 13 anzuwenden.
9) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen nach Abs. 4 Bst. a bis d entspricht ("Nominalprinzip").
10) Banken sind jederzeit berechtigt, eine über die in Abs. 1 bis 9 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) vorzuhalten.
Art. 8
Deckungsregister
1) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners der Bank aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte nach Art. 9 und Sicherungsgeschäfte nach Art. 13 sind von der Bank einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist die andere Bank, die diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.
2) Sicherungsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Deckungspool-Treuhänders und des Vertragspartners der Bank in das Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Deckungspool-Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Bank und Vertragspartner die unwiderlegbare Vermutung, dass das Sicherungsgeschäft von der Bank zum Zweck der Verminderung der nach Art. 13 Abs. 2 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Bank kann für mehrere Sicherungsgeschäfte auch im Voraus erteilt werden. Die Bank hat den Vertragspartner des Sicherungsgeschäftes von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu verständigen.
3) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte nach Abs. 1 sind aus dem Deckungsregister zu löschen, sobald sie vollständig getilgt sind. Deckungswerte, die nicht vollständig getilgt sind, können nur mit Zustimmung des Deckungspool-Treuhänders aus dem Deckungsregister gelöscht werden. Die Löschung eines in das Deckungsregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes vor dessen vollständiger Abwicklung ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Bank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Sind die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a erfüllt, darf der Vertragspartner die Entfernung des Derivats aus dem Deckungspool nicht verweigern. Die Löschung ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
4) Die Bank hat die Führung und die Inhalte des Deckungsregisters zu dokumentieren. Sie hat die Dokumentation zumindest fünf Jahre nach Auslaufen des Programms gedeckter Schuldverschreibungen, mindestens jedoch zehn Jahre ab erstmaliger Emission aufzubewahren. Der FMA ist auf deren Verlangen die Dokumentation des Deckungsregisters zu übermitteln.
5) Die Führung getrennter Deckungsregister, deren Deckungswerte jeweils bestimmten Emissionen der gedeckten Schuldverschreibung zugeordnet sind, ist zulässig. Die Bildung gemischter Deckungsregister mit Werten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a einerseits und nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b andererseits ist nicht zulässig.
6) Die Regierung kann weitere Anforderungen zum Deckungsregister mit Verordnung festlegen.
Art. 9
Zusammensetzung von gedeckten Schuldverschreibungen
Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungspool zumindest 85 % der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Höchstens 15 % der Deckungsanforderung darf aus Substitutionswerten nach Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der dort festgelegten Grenzen erfüllt werden.
Art. 10
Belegenheit von Deckungswerten
1) Banken, die gedeckte Schuldverschreibungen emittieren, sind nur berechtigt, Deckungswerte in den Deckungspool aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die in folgenden Staaten gelegen sind:
a) in Liechtenstein;
b) in anderen EWR-Mitgliedstaaten;
c) in der Schweiz; oder
d) im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland.
2) Banken haben jederzeit sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen nach Art. 6 entsprechen.
Art. 11
Gemeinsame Finanzierungen
Banken dürfen Vermögenswerte, die durch eine andere Bank ausgereicht wurden, als Deckungswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwenden, sofern die Anforderungen nach Art. 6 und 14 erfüllt sind.
Art. 12
Zusammensetzung des Deckungspools
1) Nach Massgabe dieses Gesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen emittiert werden aufgrund von:
a) Deckungswerten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a;
b) Deckungswerten hoher Qualität nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b; und
c) Deckungswerten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c.
2) Für die einzelnen Kategorien von Deckungswerten nach Abs. 1 sind jeweils getrennte Deckungspools zu bilden.
3) Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungspool erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.
4) Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Banken können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungspools führen.
Art. 13
Sicherungsgeschäfte im Deckungspool
1) Derivatekontrakte dürfen in den Deckungspool aufgenommen werden, wenn sie:
a) ausschliesslich zu Zwecken der Risikoabsicherung in den Deckungspool aufgenommen wurden, ihr Volumen im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst wird und sie entfernt werden, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht;
b) im Deckungsregister nach Art. 8 dokumentiert sind;
c) nach Art. 14 getrennt sind;
d) bei Konkurs oder Abwicklung der Bank, die gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, nicht gekündigt werden können; und
e) den Anforderungen nach Art. 7 Abs. 10 und Art. 8 Abs. 2 und 3 entsprechen.
2) Für den Zweck der Risikoabsicherung, zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken oder einer Kombination davon, dürfen Derivatekontrakte im Zuge des Programms gedeckter Schuldverschreibungen abgeschlossen werden mit:
a) dem Staat; oder
b) einer Bank unter Einhaltung der Bedingungen nach Abs. 3.
3) Derivatekontrakte nach Abs. 2 Bst. b dürfen nur mit Banken abgeschlossen werden, die eine Übersicherung nach Art. 7 Abs. 4 in Guthaben, sofern die Höhe der Forderungen der Bank bereits beim Erwerb bekannt und deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, halten bei:
a) der Europäischen Zentralbank;
b) Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken;
c) der Schweizerischen Nationalbank; oder
d) geeigneten Banken mit Sitz in einem der in Art. 10 genannten Staaten, denen nach Massgabe von Art. 119 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Art. 120 Abs. 1 oder der Tabelle 5 des Art. 121 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen massgeblich.
Art. 14
Trennung von Deckungswerten
1) Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Alle Deckungswerte sind für die Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, jederzeit einzeln bewertbar und getrennt von anderen Werten feststellbar.
b) Die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister nach Art. 8 hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen.
c) Das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren.
d) Alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch die Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften.
e) Bis die nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Konkursmasse der Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert.
2) Zu den Deckungswerten gehören alle im Zusammenhang mit Positionen eines Sicherungsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten.
3) Die Anforderungen nach Abs. 1 gelten auch im Falle des Konkurses oder der Abwicklung der Bank, welche die gedeckten Schuldverschreibungen emittiert.
D. Risikomanagement und Deckungspool-Treuhänder
Art. 15
Risikomanagement
1) Die Risikomanagement-Funktion jeder Bank, die gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat über die notwendigen Kompetenzen und Ressourcen zur Erfassung und Überwachung von Risiken nach Abs. 2 zu verfügen. Die Bank hat dafür zu sorgen, dass die Risikomanagement-Funktion über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.
2) Die Bank muss für das Geschäft mit gedeckten Schuldverschreibungen über ein für die Art und den Umfang ihres Geschäfts geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem Geschäft für gedeckte Schuldverschreibungen verbundener Risiken, wie insbesondere Marktrisiken, Zins- und Währungsrisiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken, sicherzustellen. Die operative Tätigkeit des Risikomanagements ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Art. 16
Bestellung eines Deckungspool-Treuhänders
1) Jede Bank, die gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat für die Überwachung des Deckungspools einen internen oder externen Deckungspool-Treuhänder für eine Funktionsperiode von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern die Bank die Tätigkeit des Deckungspool-Treuhänders angemessen dokumentiert und evaluiert hat. Die Bestellung bzw. die Wiederbestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.
2) Die Funktion des internen Deckungspool-Treuhänders wird von der unabhängigen Risikomanagement-Funktion der Bank ausgeübt. Innerhalb der Risikomanagement-Funktion gibt es eine natürliche Person, die eigens für diese Funktion verantwortlich ist.
3) Als externer Deckungspool-Treuhänder können bestellt werden:
a) ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz;
b) ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach dem Wirtschaftsprüfergesetz; oder
c) ein Treuhänder oder eine Treuhandgesellschaft nach dem Treuhändergesetz.
4) Eine Bestellung als externer Deckungspool-Treuhänder ist ausgeschlossen, wenn Umstände, welche die wirtschaftliche oder personelle Unabhängigkeit in Frage stellen, vorliegen. Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a) die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung sowie die Ausübung anderer Schlüsselfunktionen bei der gedeckten Schuldverschreibung emittierenden Bank;
b) eine direkte oder indirekte Beteiligung an bzw. eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der gedeckten Schuldverschreibung emittierenden Bank; oder
c) der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen.
5) Der interne oder externe Deckungspool-Treuhänder hat für die Ausübung seiner Funktion folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Der Deckungspool-Treuhänder oder die Mitglieder der Geschäftsleitung des Deckungspool-Treuhänders verfügen über einen guten Ruf.
b) Der Deckungspool-Treuhänder oder die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsleitung des Deckungspool-Treuhänders verfügen über gründliche Kenntnisse im Revisions-, Bank-, Finanz- oder Rechtswesen.
6) Der externe Deckungspool-Treuhänder hat der Bank, von der er bestellt wurde, unverzüglich anzuzeigen, wenn Gründe vorliegen, die an seiner Unabhängigkeit zweifeln lassen. Die Bank hat daraufhin die geeigneten Massnahmen zu ergreifen und die FMA unverzüglich darüber zu informieren.
7) Die Bank hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
a) die erstmalige Bestellung eines internen oder externen Deckungspool-Treuhänders samt aller Unterlagen, die notwendig sind, um dessen fachliche Qualifikation und persönliche Eignung zu überprüfen;
b) jede Wiederbestellung eines internen oder externen Deckungspool-Treuhänders;
c) jede Änderung in der Person des internen oder externen Deckungspool-Treuhänders;
d) jede Änderung bei den Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5.
8) Die erstmalige Bestellung sowie der Wechsel des internen oder externen Deckungspool-Treuhänders bedürfen der Genehmigung der FMA.
9) Die Funktion des internen oder externen Deckungspool-Treuhänders endet:
a) mit Ablauf der Funktionsperiode;
b) durch Zurücklegung der Funktion; oder
c) durch Abberufung nach Abs. 10.
10) Die Bank hat mit Zustimmung des Verwaltungsrats den internen oder externen Deckungspool-Treuhänder abzuberufen, wenn:
a) eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt;
b) nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war;
c) dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt; oder
d) eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
11) Die Bank ist gegenüber dem internen oder externen Deckungspool-Treuhänder bei der Ausübung seiner Funktion nicht zur Erteilung von Weisungen berechtigt.
12) Der externe Deckungspool-Treuhänder haftet gegenüber der Bank und den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen für seine Tätigkeit nach diesem Gesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unabhängig davon, ob mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, mit 1 Million Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken beschränkt. Die Ersatzpflicht kann darüber hinaus durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Für die Tätigkeit nach diesem Gesetz muss der externe Deckungspool-Treuhänder eine bestehende Haftpflichtversicherung nachweisen.
Art. 17
Aufgaben und Pflichten des Deckungspool-Treuhänders
1) Der interne oder externe Deckungspool-Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmässige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen nach Art. 7 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Derivatekontrakten nach Massgabe von Art. 13 jederzeit vorhanden sind.
2) Der interne oder externe Deckungspool-Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Derivatekontrakten nach Massgabe von Art. 8 in das Deckungsregister eingetragen sind.
3) Der interne oder externe Deckungspool-Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmässigen Deckung nach Art. 7 und über die Eintragung in das Deckungsregister nach Art. 8 auszustellen.
Art. 18
Informations- und Mitteilungspflichten
1) Dem internen oder externen Deckungspool-Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Bank Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in Art. 17 genannten Aufgaben erforderlich ist.
2) Für den internen oder externen Deckungspool-Treuhänder gilt Art. 14 Abs. 1 und 2 des Bankengesetzes sinngemäss. Die Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber den zuständigen Organen der gedeckten Schuldverschreibung emittierenden Bank.
3) Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte sowie von sonstigen für die Gläubiger gedeckter Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Ansprüchen aus Derivatekontrakten erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem internen oder externen Deckungspool-Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
4) Der interne oder externe Deckungspool-Treuhänder hat ihm bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer er die Erfüllung der Verpflichtungen der Bank gegenüber dessen Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und insbesondere die Sicherheit der anerkennungsfähigen Deckungswerte nicht mehr gewährleistet erachtet, unverzüglich der FMA mitzuteilen.
E. Anforderungen an die Liquidität
Art. 19
Liquiditätspuffer
1) Die Bank hat sicherzustellen, dass der Deckungspool jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten nach Abs. 2 umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zu decken.
2) Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung nach Art. 14 erfüllen:
a) Vermögenswerte, die den Aktiva der Stufe 1 nach Art. 10 und Aktiva der Stufe 2A nach Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/615 zuzuordnen sind; und
b) Risikopositionen gegenüber Banken, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 nach Art. 129 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind.
3) Die Vermögenswerte nach Abs. 2 Bst. a müssen den allgemeinen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Liquiditätspuffers sowie den allgemeinen und operativen Anforderungen für liquide Aktiva nach Art. 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen. Die Bewertung dieser Vermögenswerte hat nach Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu erfolgen. Vermögenswerte nach Abs. 2 Bst. b dürfen insgesamt 15 % des vorzuhaltenden Liquiditätspuffers nicht übersteigen.
4) Der Liquiditätspuffer darf zu keiner Zeit eine Forderung, bei der ein Ausfall nach Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, enthalten.
5) Die Bank muss keinen Liquiditätspuffer nach Abs. 1 vorhalten, sofern die gedeckten Schuldverschreibungen jederzeit den Anforderungen der kongruenten Refinanzierung entsprechen.
Art. 20
Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung
1) Die Fälligkeit einer gedeckten Schuldverschreibung kann bei Eintritt des objektiven auslösenden Ereignisses nach Abs. 2 einmalig um bis zu zwölf Monate verschoben werden. Die Fälligkeitsverschiebung darf nicht im Ermessen der Bank liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibung in Bezug auf den doppelten Rückgriff nach Art. 4 und die Insolvenzferne nach Art. 5 verändern. Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung hat jederzeit ermittelbar zu sein.
2) Im Konkurs der Bank kann der Insolvenzverwalter eine Fälligkeitsverschiebung nach Abs. 1 auslösen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Fälligkeitsverschiebung überzeugt ist, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können. Eine Fälligkeitsverschiebung darf keine Änderungen am Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen bewirken. Im Falle einer Fälligkeitsverschiebung gilt die Fälligkeit anderer gedeckter Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen jeweils solange aufgeschoben, wie dies erforderlich ist, um die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans beizubehalten.
3) Eine Bank, die eine gedeckte Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung emittiert, hat folgende Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung klar und verständlich abzufassen, damit ein Anleger in der Lage ist, die mit seiner Investition einhergehenden Risiken zu verstehen:
a) das objektive auslösende Ereignis einer Fälligkeitsverschiebung;
b) die maximale Fälligkeitsverschiebung für die gedeckte Schuldverschreibung;
c) die Zinssatzvereinbarung für die potentielle Verlängerungsperiode;
d) die möglichen Auswirkungen des Konkurses der gedeckten Schuldverschreibung emittierenden Bank für eine Fälligkeitsverschiebung; und
e) die Rolle der FMA sowie des Insolvenzverwalters.
F. Transparenzvorschriften
Art. 21
Anlegerinformationen
1) Banken, die gedeckte Schuldverschreibungen emittieren, haben den Anlegern detaillierte Informationen nach Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
2) Die Informationen nach Abs. 1 umfassen insbesondere folgende Angaben zum Portfolio:
a) den Betrag des Deckungspools und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;
b) eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;
c) die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, den Umfang ihrer Darlehen und die Bewertungsmethode;
d) Angaben zum Marktrisiko, einschliesslich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;
e) die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen;
f) die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung sowie die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;
g) den Prozentsatz der Darlehen‚ bei denen ein Ausfall nach Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.
3) Die Regierung kann Inhalt und Gliederung für die Informationen nach Abs. 2 mit Verordnung festlegen.
G. Bezeichnungsschutz
Art. 22
Bezeichnung
1) Nur den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung "Europäische gedeckte Schuldverschreibung" und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht werden.
2) Nur den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung "Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)" und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht werden.
3) Gedeckte Schuldverschreibungen von Banken mit Sitz ausserhalb Liechtensteins dürfen im Inland unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hierbei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen.
III. Exekutions- und Aufrechnungsschutz; Insolvenzrechtliche Bestimmungen
Art. 23
Exekutions- und Aufrechnungsschutz
1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen und aus den deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) Exekution geführt werden.
2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister der Bank erst eingetragen werden, nachdem die Bank dem Schuldner ihre Absicht angezeigt hat, die Forderung in den Deckungspool aufzunehmen, wobei auf den daraus resultierenden Aufrechnungsausschluss hinzuweisen ist. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) nach Art. 13.
Art. 24
Insolvenzrechtliche Bestimmungen
In einem Konkursverfahren über das Vermögen einer gedeckte Schuldverschreibungen emittierenden Bank gilt Folgendes:
a) Der Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten bilden bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine Sondermasse zur Befriedigung der Forderungen von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten. Bei Verwertung der Sondermasse ist Art. 73 Abs. 2 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt Art. 63 Abs. 3 und 5 der Insolvenzordnung.
b) Die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten haben eine Konkursforderung, soweit die vorrangige Forderung nach Bst. a nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist Art. 81 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung anzuwenden.
c) Art. 27 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden.
d) Das Gericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Forderungen nach Bst. a und b zu bestellen. Dabei gilt Folgendes:
1. Der Kurator hat die Forderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Gläubiger auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Gläubiger, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.
2. Der Insolvenzverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Gläubigern dieser Forderungen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu gewähren.
3. Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur für den Teil der Forderungen zu, der voraussichtlich durch die Sondermasse nicht gedeckt ist, es sei denn, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
4. Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Art 77 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
e) Der Insolvenzverwalter kann sich zu seiner Unterstützung bei der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse sachverständiger Personen bedienen.
IV. Meldungen und Genehmigung
Art. 25
Meldepflichten der emittierenden Bank
1) Banken, die gedeckte Schuldverschreibungen emittieren, haben der FMA quartalsweise zumindest folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:
a) Informationen über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte nach Art. 6;
b) die im Deckungspool aufgenommenen Deckungswerte, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, nach Art. 10;
c) eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung nach Art. 11;
d) die Zusammensetzung des Deckungspools nach Art. 12;
e) Informationen über die Verwendung und Wirksamkeit von Sicherungsgeschäften nach Art. 13;
f) Informationen über die Trennung von Deckungswerten nach Art. 14;
g) die Einhaltung der Deckungsanforderung nach Art. 7;
h) die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungspool nach Art. 19; und
i) die Arbeitsweise des Deckungspool-Treuhänders nach Art. 16, einschliesslich der Ergebnisse der Evaluierung.
2) Die Regierung kann das Nähere zu den Übermittlungspflichten, insbesondere zum Inhalt, der Gliederung, den Meldestichtagen und den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 26
Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
1) Die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist von der FMA schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
2) Die Bank hat dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen insbesondere folgende Angaben und Unterlagen anzufügen:
a) einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
b) angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungspool aufgenommen werden;
c) Angaben über zuständige Führungskräfte und Personal, die über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen;
d) die administrative Struktur des Deckungspools und dessen Überwachung; und
e) eine Darstellung zu den Auswirkungen auf das Risikoprofil der Bank, einschliesslich einer Darstellung der Entwicklung regulatorischer Kennzahlen sowie der Kapital- und Liquiditätsadäquanz.
3) Die Genehmigung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen ist nur zu erteilen, wenn:
a) der Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen angemessen ist;
b) das Programm angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungspool aufgenommen werden, vorsieht; und
c) die Informationen nach Abs. 2 Bst. c bis e keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit der Bank wecken, im Rahmen des Programms den gesetzlichen Anforderungen entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren und den Deckungspool ordnungsgemäss zu führen und zu überwachen.
V. Organisation und Durchführung
A. Allgemeines
Art. 27
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die nach Art. 37 des Bankengesetzes anerkannten Revisionsstellen.
Art. 28
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Art. 29
Amtsgeheimnis
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, allfällige durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis. Art. 31a des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
B. FMA
1. Aufgaben und Befugnisse
Art. 30
Aufgaben
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsicht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die dafür notwendigen Massnahmen.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen nach Art. 26;
b) die regelmässige Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung dieses Gesetzes;
c) die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschliesslich Vor-Ort-Überprüfungen;
d) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 39 und die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 40.
Art. 31
Befugnisse
1) Die FMA besitzt alle erforderlichen Befugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen und kann dabei insbesondere:
a) von den diesem Gesetz und ihrer Aufsicht Unterstellten und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;
c) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen veröffentlichen;
d) Empfehlungen, Mitteilungen und Richtlinien erlassen;
e) ausserordentliche Revisionen anordnen oder durchführen;
f) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten verlangen.
2) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so trifft sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
3) Die durch ihr Fehlverhalten anfallenden Kosten tragen die Betroffenen nach Massgabe von Art. 26 Abs. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Art. 32
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
2. Zusammenarbeit
Art. 33
Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Art. 31b des Bankengesetzes gilt sinngemäss.
Art. 34
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und den Europäischen Aufsichtsbehörden
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht nach Massgabe dieses Gesetzes mit folgenden Behörden zusammen:
a) den für die Aufsicht nach Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten;
b) den für die Aufsicht nach der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten;
c) den Abwicklungsbehörden nach der Richtlinie 2014/59/EU anderer EWR-Mitgliedstaaten;
d) die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA);
e) die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA).
2) Die FMA tauscht zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nach Massgabe von Art. 30h des Bankengesetzes alle erforderlichen Informationen mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten aus.
3) Die FMA kann die Behörden nach Abs. 1 um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die in Art. 27 genannten Stellen weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Art. 30h Abs. 1 Bst. d des Bankengesetzes an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. Die FMA hat unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten.
4) Art. 29 dieses Gesetzes und Art. 14 des Bankengesetzes stehen einer Übermittlung von Informationen an Behörden nach Abs. 1 nicht entgegen.
5) Beabsichtigen die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates, in Liechtenstein Überprüfungen vor Ort durchzuführen, so richtet sich das Verfahren nach Art. 30i des Bankengesetzes.
6) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen nur ablehnen, wenn:
a) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
7) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
8) Wenn die FMA Informationen mit zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaates austauscht, kann sie bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen die Informationen nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.
3. Veröffentlichungspflichten
Art. 35
Grundsatz
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Informationen:
a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen verabschiedet wurden;
b) eine Liste der Banken mit einer Genehmigung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
c) eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung "Europäische gedeckte Schuldverschreibung" verwendet werden darf; und
d) eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung "Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)" verwendet werden darf.
2) Die FMA hat der EBA jährlich die Liste von Banken nach Abs. 1 Bst. b und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen nach Abs. 1 Bst. c und d zu übermitteln.
C. Revisionsstellen
Art. 36
Grundsatz
Banken haben ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz jedes Jahr durch eine nach dem Bankengesetz von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Art. 11 und 37 bis 40 des Bankengesetzes finden Anwendung.
VI. Rechtsmittel
Art. 37
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
VII. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 38
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Deckungspool-Treuhänder die Pflicht zur Geheimhaltung nach Art. 18 verletzt.
2) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze nach Abs. 1 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 39
Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 bestraft, wer:
a) die Genehmigung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund unrichtiger Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat;
b) die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Genehmigung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, nicht mehr erfüllt;
c) ohne die Genehmigung nach Art. 26 gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;
d) gegen die Anforderungen verstösst in Bezug auf:
1. den doppelten Rückgriff nach Art. 4;
2. die Insolvenzferne nach Art. 5;
3. die anerkennungsfähigen Deckungswerte nach Art. 6;
4. die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, nach Art. 10;
5. die gemeinsame Finanzierung nach Art. 11;
6. die Zusammensetzung des Deckungspools nach Art. 12;
7. die Sicherungsgeschäfte im Deckungspool nach Art. 13;
8. die Trennung von Deckungswerten nach Art. 14;
e) entgegen Art. 21 den Anforderungen in Bezug auf die Transparenz nicht nachkommt;
f) gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers nach Art. 19 verstösst;
g) eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 20 durchführt;
h) die vorgeschriebenen Meldungen an die FMA oder die Bank nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
i) wissentlich über einen in das Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräusserung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmässigen Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche der Vertragspartner der Bank aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) nicht ausreichen;
k) gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Deckungspool-Treuhänders nach Art. 17 Abs. 3 emittiert; oder
l) ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen nach Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt:
a) bei juristischen Personen bis zu 1 Million Franken;
b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
3) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
4) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 3 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
5) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 3 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 4 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
6) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
7) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 40
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann bei einer der in Art. 39 genannten Übertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach diesem Gesetz folgende Verwaltungsmassnahmen ergreifen:
a) den Entzug der Genehmigung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen nach Art. 26;
b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) ein vorübergehendes Verbot, das die für die Übertretung verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans der Bank oder für die Übertretung verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;
d) die Unwirksamerklärung der Fälligkeitsverschiebung bei einem Verstoss nach Art. 39 Abs. 1 Bst. g.
Art. 41
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 38 und 39 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
4. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
4. frühere Verstösse;
5. die Massnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich Verstösse wiederholen.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 42
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht alle rechtskräftig verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 38 bis 40 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 29 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Strafe oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
b) laufende strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Strafen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
Art. 43
Meldung an die EBA
Die FMA hat der EBA alle nach Art. 38 bis 40 rechtskräftig verhängten Strafen und Massnahmen mitzuteilen.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 44
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 45
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2023 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 104/2022 und 6/2023

2   Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)

3   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

4   Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17)

5   Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1)