783.03 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2023 |
Nr. 167 |
ausgegeben am 25. April 2023 |
Verordnung
vom 18. April 2023
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und -kosten sowie Aufsichtsabgaben nach dem Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz (PPG-Gebühren- und Abgabenverordnung; PPG-GAV)
Aufgrund von Art. 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 über Postdienste- und Paketzustelldienste (Post- und Paketzustelldienstegesetz; PPG), LGBl. 2023 Nr. 151, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verwaltungsgebühren und -kosten sowie Aufsichtsabgaben durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Verwaltungsgebühren und -kosten sowie Abgaben
Art. 3
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren).
2) Verwaltungsgebühren können einmalig oder wiederkehrend sein.
3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungsgebühren in elektronischer Form.
Art. 4
Verwaltungsgebühren und -kosten
1) Verwaltungsgebühren werden für den Aufwand und die Kosten der Regulierungsbehörde im Zusammenhang mit der Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere dem Erlass von Entscheidungen und Verfügungen, eingehoben.
2) Verwaltungskosten werden gesondert im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. Gebührenpflichtige tragen insbesondere Kosten für:
a) den Beizug geeigneter Personen oder Einrichtungen;
b) Gutachten, Untersuchungen und Analysen; sowie
c) Barauslagen.
Art. 5
Gebührenpflicht
1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz (PPG) und die dazu erlassenen Verordnungen eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige Amtshandlung der Regulierungsbehörde beantragt oder veranlasst.
2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.
Art. 6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Pflicht zur Entrichtung einmaliger Gebühren entsteht im Zeitpunkt:
a) der Entscheidung oder Verfügung der Regulierungsbehörde;
b) der Veranlassung einer Tätigkeit der Regulierungsbehörde; oder
c) der Ausübung einer Tätigkeit durch einen Postdiensteanbieter.
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht, sofern nichts anderes festgelegt wurde, mit Beginn des Monats, indem:
a) die Regulierungsbehörde eine Verwaltungstätigkeit betreffend einen Postdiensteanbieter vornimmt;
b) ein Postdiensteanbieter eine gebührenpflichtige Tätigkeit aufnimmt.
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
a) die Regulierungsbehörde die Verwaltungstätigkeit betreffend einen Postdiensteanbieter beendet;
b) ein Postdiensteanbieter die gebührenpflichtige Tätigkeit einstellt.
Art. 7
Gebührenbemessung
1) Die Gebühren werden festgesetzt:
a) nach den Gebührensätzen gemäss Anhang;
b) in den übrigen Fällen nach Aufwand.
2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundensatz 250 Franken.
Art. 8
Gebührenzuschlag
Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühren erhoben werden.
Art. 9
Abgabenbemessung
Die Abgaben werden nach den Abgabensätzen gemäss Anhang festgesetzt.
Art. 10
Sicherheitsleistung
Zur Deckung von wiederkehrenden Verwaltungsgebühren und Abgaben kann die Regulierungsbehörde von Postdiensteanbietern eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
Art. 11
Grundsatz
1) Einmalige Verwaltungsgebühren und -kosten werden zusammen mit der Entscheidung oder Verfügung oder mit der Mitteilung über die veranlasste Tätigkeit der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellt.
2) Wiederkehrende Verwaltungsgebühren sowie Abgaben werden in der Regel jährlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
3) Verwaltungskosten und Gebührenzuschläge sind gesondert auszuweisen und zu begründen.
Art. 12
1
Rechnungsstellende Behörde
Die Rechnungsstellung erfolgt im Auftrag der Regulierungsbehörde durch das Amt für Finanzen.
Art. 13
Fälligkeit
Ist in der Rechnungsstellung nichts anderes bestimmt, sind Verwaltungsgebühren und -kosten sowie Abgaben innert 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Art. 14
2
Zahlung
Verwaltungsgebühren und -kosten sowie Abgaben sind an das Amt für Finanzen zu entrichten.
Art. 15
Nachforderung und Rückerstattung
Sind Verwaltungsgebühren, -kosten oder Abgaben nicht oder zu Unrecht in Rechnung gestellt oder ist deren Höhe falsch berechnet worden, ist der Fehlbetrag nachzufordern oder zurückzuerstatten.
Art. 16
3
Verzug
Kommt der Gebühren-, Kosten- oder Abgabenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, wird er schriftlich durch das Amt für Finanzen zu einer Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Bleibt der Schuldner trotz dieser Mahnung säumig, wird eine zweite Mahnung binnen 14 Tagen zugestellt. Das Amt für Finanzen ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
Art. 17
Untersagung der Tätigkeit
1) Ist der Gebühren-, Kosten- oder Abgabenschuldner trotz Mahnung säumig, kann die Regulierungsbehörde dem Postdiensteanbieter die Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
2) Die Untersagung der Tätigkeit befreit nicht von der Zahlungspflicht.
Art. 18
Verjährung
Verwaltungsgebühren-, Verwaltungskosten- und Abgabenforderungen sowie Rückerstattungsansprüche verjähren innert fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung oder mit der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs.
Art. 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 7 Abs. 1 und Art. 9)
Verwaltungsgebühren und Aufsichtsabgabe
A. Verwaltungsgebühren
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden für folgende Tätigkeiten aufwandsabhängige Verwaltungsgebühren erhoben:
1.1 Erlass einer Entscheidung oder Verfügung;
1.2 Durchführung von Durchsuchungen;
1.3 Durchsetzung von Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einzelfall;
1.4 sonstige Tätigkeiten der Regulierungsbehörde im Einzelfall.
2. Für die Einleitung und Durchführung von Schlichtungsverfahren werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für den Postsektor (RPV) erhoben.
3. Von jedem Universaldiensteanbieter ist eine einmalige Verwaltungsgebühr für die Bezeichnung und eine jährliche Verwaltungsgebühr für die Erbringung des Universaldienstes einzuheben. Die einmalige Verwaltungsgebühr ist von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezeichnung und Regulierung des Universaldienstanbieters festzusetzen und darf 25 000 Franken nicht überschreiten. Die jährliche Verwaltungsgebühr ist mit 5 000 Franken festzusetzen.
B. Aufsichtsabgabe
Von jedem Postdiensteanbieter ist nach Art. 28 Abs. 5 PPG eine jährliche Aufsichtsabgabe in Höhe von 500 Franken einzuheben.
1
Art. 12 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 378.
2
Art. 14 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 378.
3
Art. 16 abgeändert durch
LGBl. 2023 Nr. 378.