946.225.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 203 ausgegeben am 25. Mai 2023
Verordnung
vom 23. Mai 2023
über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit der Situation in der Republik Moldau
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2023/891 des Rates der Europäischen Union vom 28. April 2023 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Zwangsmassnahmen
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
g) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
c) für die Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Republik Moldau; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) im Anhang aufgeführten Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
III. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 2 und 4. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 2, 3 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
IV. Schlussbestimmung
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang1
(Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 bis 4 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Begründung
1.
Ilan Mironovich SHOR (Ilan Schor)
alias
Ilan Mironovici ŞOR
Funktion: Unternehmer, Vorsitzender der Schor-Partei ("ŞOR")
Geburtsdatum: 6.3.1987
Geburtsort: Tel Aviv, Israel
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: moldauisch, israelisch
Reisepass-Nr.: 0971007884125 (Republik Moldau)
Ilan Schor ist ein Politiker (Vorsitzender der Vorsitzender der Schor-Partei) und Unternehmer in der Republik Moldau, der an der illegalen Finanzierung politischer Parteien in der Republik Moldau und an der Aufstachelung zu Gewalt gegen die politische Opposition beteiligt ist. Die Schor-Partei unter dem Vorsitz von Ilan Schor ist an der Bezahlung und Ausbildung von Personen beteiligt, die im Rahmen der Proteste in der Republik Moldau, Chaos und Aufruhr schüren sollen.
Am 13. April 2023 wurde Ilan Schor durch das Berufungsgericht von Chisinau wegen Betrugs und Geldwäsche in der Rechtssache "Bankbetrug" zu einer 15-jährigen Haftstrafe und Beschlagnahme von Vermögenswerten im Umfang von 254 Mio. EUR verurteilt. Die Mittel aus diesem Bankbetrug im grossen Stil sowie Verbindungen zu korrupten Oligarchen und in Moskau niedergelassenen Organisationen wurden und werden nach Aussage der Behörden der Republik Moldau genutzt, um künstlich politische Unruhe im Land zu stiften.
Zu seinen auf die Untergrabung der Demokratie in der Republik Moldau ausgerichteten Aktivitäten gehört auch die illegale Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterstützung kremlfreundlicher politischer Tätigkeiten in der Republik Moldau. Ein Beispiel für den Einsatz dieser Mittel ist die Organisation von gewalttätigen Demonstrationen und Protestkundgebungen, vor allem in der Hauptstadt Chisinau, mithilfe von Demonstranten, die von der Schor-Partei bezahlt wurden, in den Jahren 2022 und 2023.
Da Ilan Schor gewalttätige Demonstrationen geplant und geleitet sowie schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gezeigt und unerlaubt Kapital ausgeführt hat, ist er für Handlungen verantwortlich, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit in der Republik Moldau untergraben und bedrohen.
2.
Gheorghe Petru CAVCALIUC
Funktion: Politiker, Vorsitzender der Partei "Wir bauen Europa zu Hause" (PACE, Partidul Acasă Construim
Europa)
ehemaliger stellvertretender Leiter der Generalinspektion der Polizei
Geburtsdatum: 25.10.1982
Geburtsort: Dorf Micăuţi, Kreis Rajon Străşeni, Republik Moldau
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: moldauisch
Personalausweis-Nr.: 2000033042660 (Republik Moldau)
Gheorghe Petru Cavcaliuc ist der ehemalige stellvertretende Leiter der Generalinspektion der Polizei der Republik Moldau. Er ist neben Ilan Schor dafür bekannt, die gewaltsamen Proteste vom Oktober 2022 organisiert und daran teilgenommen zu haben. Er hat seine Verbindungen zur Generalinspektion der Polizei zur Rekrutierung ehemaliger Polizeibeamter und Bildung einer paramilitärischen Gruppe zum "Schutz" gewalttätiger Demonstranten vor der Regierung der Republik Moldau missbraucht. In diesem Zusammenhang hat er eine sogenannte Schattenregierung gebildet, die die demokratisch gewählte Regierung der Republik Moldau ersetzen sollte.
Da Gheorghe Cavcaliuc gewalttätige Demonstrationen geplant und geleitet hat, ist er für Handlungen verantwortlich, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit in der Republik Moldau untergraben und bedrohen.
3.
Marina TAUBER
Funktion: Mitglied des Parlaments der Republik Moldau (seit März 2019)
Geburtsdatum: 1.5.1986
Geburtsort:
Chisinau, Republik Moldau
Geschlecht: weiblich
Staatsangehörigkeit: moldauisch
Marina Tauber ist die stellvertretende Vorsitzende der Schor-Partei und ein Mitglied des Parlaments der Republik Moldau. Sie wurde in der Rechtssache "Bankbetrug" angeklagt, und gegen sie laufen in der Republik Moldau zwei Strafverfahren im Zusammenhang mit illegalen Finanzgeschäften durch eine organisierte kriminelle Gruppe und der Fälschung des Berichts über die Finanzverwaltung der Schor-Partei gefälscht.
Am 20. Dezember 2022 führte die Staatsanwaltschaft in Verbindung mit den illegalen Finanzgeschäften der Partei von Ilan Schor mehrere Durchsuchungen durch. Dabei stiessen die Behörden der Republik Moldau auf Gelder, die nach Aussage der Staatsanwaltschaft zur Organisation regierungsfeindlicher Demonstrationen und zur Bezahlung der Teilnehmer dieser Demonstrationen verwendet wurden.
2023 wurden nach von der Volksbewegung, der auch die Schor-Partei angehört, organisierten Demonstrationen Stichwaffen, entzündliche Stoffe und Kampfmesser beschlagnahmt. Es wurden Gewalttätigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten registriert, bei denen 54 Personen, darunter auch Minderjährige, festgenommen wurden. Nach Aussage der Generalinspektion der Polizei der Republik Moldau gehörte Marina Tauber zu den zentralen Organisatoren der Proteste der Schor-Partei und der Volksbewegung.
Nach Angaben der für die Korruptionsbekämpfung zuständigen Stelle der Staatsanwaltschaft der Republik Moldau nutzte sie spezielle Kommunikationsmittel, um den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Regionalbüros der Schor-Partei im Land direkte Anweisungen zu erteilen, wie Menschen für die Demonstrationen mobilisiert werden sollten, wie die Anfahrt zu den Demonstrationen organisiert werden sollte und wie die Gelder zur Bezahlung der Teilnehmer in Empfang genommen werden sollten.
Da Marina Tauber gewalttätige Demonstrationen geplant und geleitet sowie schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gezeigt und unerlaubt Kapital ausgeführt hat, ist sie für Handlungen verantwortlich, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit in der Republik Moldau untergraben und bedrohen.
4.
Igor Yuryevich CHAIKA (Igor Tschaika)
alias Igor Yuryevich CHAYKA
Funktion: russischer Unternehmer
Geburtsdatum: 13.12.1988
Geburtsort:
Irkutsk oder Moskau, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: russisch
Igor Tschaika ist ein russischer Unternehmer, der für die Unterstützung der Projekte des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB) mit Finanzmitteln verantwortlich ist, um die Republik Moldau zu destabilisieren.
Er fungierte als russische "Kasse" und versorgte FSB-Agenten in der Republik Moldau mit Finanzmitteln, um das Land unter die Kontrolle des Kremls zu bringen. Da Igor Tschaika schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gezeigt und unerlaubt Kapital ausgeführt hat, ist er für Handlungen verantwortlich, die die Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit in der Republik Moldau untergraben und bedrohen.
5.
Vladimir Gheorghe PLAHOTNIUC
alias Vladimir ULINICI
alias Vladimir PLAKHOTNYUK
alias Vladislav Vladimir NOVAK
 
Funktion: Unternehmer, Politiker
Geburtsdatum: 1.1.1966 oder 25.12.1965
Geburtsort: Pituşca, Călăraşi, ehemalige UdSSR (jetzt Republik Moldau)
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: moldauisch, rumänisch, russisch
Reisepass-Nr.: AB 0671328; AA 1203658 (Republik Moldau)
 
Gegen Vladimir Plahotniuc laufen in der Republik Moldau mehrere Strafverfahren wegen Veruntreuung staatlicher Gelder der Republik Moldau und wegen des illegalen Transfers dieser Gelder in Gebiete ausserhalb der Republik Moldau. Gegen ihn wurde in der Rechtssache "Bankbetrug" Anklage erhoben, unter dessen wirtschaftlichen Folgen das Land bis heute leidet. Ferner laufen gegen ihn Ermittlungen wegen Bestechung des ehemaligen Präsidenten der Republik Moldau mit einer grossen Menge Bargeld als Gegenleistung für politische Gefälligkeiten.
Da Vladimir Plahotniuc schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gezeigt und unerlaubt Kapital ausgeführt hat, ist er für Handlungen sowie für die Durchführung von Massnahmen verantwortlich, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität und die Sicherheit in der Republik Moldau untergraben und bedrohen, indem sie die demokratischen politischen Prozesse in der Republik Moldau untergraben und schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder gefährden.
B. Unternehmen und Organisationen2

1   Anhang abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 223 und LGBl. 2023 Nr. 481.

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