916.421.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 212 ausgegeben am 6. Juni 2023
Verordnung
vom 6. Juni 2023
über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Diese Verordnung legt das Beobachtungsgebiet nach Art. 122f Abs. 2 der schweizerischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) fest und regelt den Umfang der Kontrollgebiete.
2) Sie legt die im Beobachtungsgebiet geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza fest.
3) Sie lässt die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Tierseuchengesetzgebung, unberührt.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Beobachtungs- und Kontrollgebiete
Art. 3
Beobachtungsgebiet
Das Beobachtungsgebiet umfasst das ganze Landesgebiet.
Art. 4 1
Kontrollgebiet
Der Umfang von Kontrollgebieten um Orte, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, beträgt in der Regel 1 km.
III. Massnahmen
Art. 5
Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhaltern in Beobachtungs- und Kontrollgebieten
1) Tierhalter in Beobachtungs- und Kontrollgebieten müssen ausgeprägte respiratorische Symptome bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme umgehend einem Tierarzt melden.
2) Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.
Art. 6
Meldepflichten von Tierärzten
1) Tierärzte melden dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Geflügelhaltungen in Beobachtungs- und Kontrollgebieten mit:
a) Tieren mit respiratorischen Symptomen;
b) einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 % während 3 Tagen;
c) einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % während 3 Tagen; oder
d) einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 % in einer Woche.
2) Abweichend von Abs. 1 Bst. d melden Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche umgestanden sind.
Art. 7
Märkte und Ausstellungen
An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen in Kontrollgebieten darf kein Geflügel aufgeführt werden.
Art. 8
Überwachung der Geflügelhaltungen
Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen sorgt dafür, dass in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.
IV. Strafbestimmungen
Art. 9
Übertretungen
Widerhandlungen gegen Art. 5 bis 7 werden nach Art. 11a TSPG bestraft.
V. Schlussbestimmung
Art. 10 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft und gilt bis zum 15. Oktober 2023.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 302.

2   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 302.