0.110.041.96
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 231 ausgegeben am 13. Juni 2023
Kundmachung
vom 6. Juni 2023
der Beschlüsse Nr. 75/2020, 77/2020 bis 79/2020 und 84/2020 bis 87/2020 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. Juni 2020
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 75/2020, 77/2020 bis 79/2020 und 84/2020 bis 87/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1102 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1102: Verordnung (EU) 2019/1102 der Kommission vom 27. Juni 2019 (ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1102 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. (Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mancozeb, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/29 der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Nichtgenehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32019 R 2094: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2094 der Kommission vom 29. November 2019 (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 102)
- 32020 R 0023: Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission vom 13. Januar 2020 (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 8)"
2. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzk (Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzl. 32020 R 0023: Durchführungsverordnung (EU) 2020/23 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiacloprid gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 8)
13zzzzzzzzzzm. 32020 R 0029: Durchführungsverordnung (EU) 2020/29 der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Nichtgenehmigung von Tanninen aus der Weinrebe Vitis vinifera als Grundstoff gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 9 vom 15.1.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2094, (EU) 2020/23 und (EU) 2020/29 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2102 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 im Hinblick auf die Veröffentlichung der Informationen, die bei der Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern verwendet werden7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2103 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1p (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 2103: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2103 der Kommission vom 27. November 2019 (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 13)"
2. Unter Nummer 1r (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 2102: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2102 der Kommission vom 27. November 2019 (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2102 und (EU) 2019/2103 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen9.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/193 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2019 bis 30. März 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zj (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1902 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zk. 32020 R 0193: Durchführungsverordnung (EU) 2020/193 der Kommission vom 12. Februar 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2019 bis 30. März 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/193 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 im Hinblick auf die Bestimmung und Meldung der WLTP-CO2-Werte für bestimmte Kategorien leichter Nutzfahrzeuge und die Anpassung der Eingabedaten für das Korrelationsinstrument12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 im Hinblick auf die Meldung der WLTP-CO2-Werte für bestimmte Kategorien neuer Personenkraftwagen und die Anpassung der Eingabedaten für das Korrelationsinstrument13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21aey (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1839: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1839 der Kommission vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 1)"
2. Unter Nummer 21aez (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1840: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1840 der Kommission vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1839 und (EU) 2019/1840 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/2075 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1, 8, 34, 37 und 38, die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 6, die Interpretationen 12, 19, 20 und 22 des International Financial Reporting Interpretations Committee und die Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 2075: Verordnung (EU) 2019/2075 der Kommission vom 29. November 2019 (ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2075 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/2104 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1 und 817 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 2104: Verordnung (EU) 2019/2104 der Kommission vom 29. November 2019 (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 74)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/2104 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2020
vom 12. Juni 2020
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/34 der Kommission vom 15. Januar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard 39 und die International Financial Reporting Standards 7 und 919 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32020 R 0034: Verordnung (EU) 2020/34 der Kommission vom 15. Januar 2020 (ABl. L 12 vom 16.1.2020, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/34 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 25.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 102.

4   ABl. L 8 vom 14.1.2020, S. 8.

5   ABl. L 9 vom 15.1.2020, S. 1.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 6.

8   ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 13.

9   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

10   ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 18.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 1.

13   ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 9.

14   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

15   ABl. L 316 vom 6.12.2019, S. 10.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 74.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 12 vom 16.1.2020, S. 5.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.