| 412.014.010 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 243 |
ausgegeben am 20. Juni 2023 |
Verordnung
vom 13. Juni 2023
über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Schwerpunkte
1) Fachleute Betriebsunterhalt beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie arbeiten in öffentlichen Verwaltungen, Werkhöfen, Schulen, militärischen Einrichtungen, Spitälern, Pflegeinstitutionen, Sport- oder Freizeitanlagen, bei Kunsteisbahnen, in Badeanstalten oder privaten Betrieben oder bei Anbietern von Betriebsunterhaltsarbeiten.
b) Sie warten, kontrollieren, unterhalten und reinigen die Infrastruktur in und an Gebäuden sowie Anlagen und führen die Grünpflege im Innen- und Aussenbereich durch.
c) Sie verwenden verschiedene Fahrzeuge, Kleingeräte und Werkzeuge und planen diese im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsunterhaltsarbeiten ein.
d) Sie arbeiten mit beim Aufbau der Infrastruktur für Anlässe und Veranstaltungen, sei es im Team oder selbstständig.
e) Sie lagern und entsorgen Werkstoffe und Abfälle umweltgerecht.
f) Sie arbeiten dienstleistungsorientiert und berücksichtigen bei all ihren Arbeiten die Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gesundheit, Ökologie und Hygiene.
2) Innerhalb des Berufs der Fachfrau/des Fachmanns Betriebsunterhalt gibt es die folgenden Schwerpunkte:
a) Hausdienst;
b) Werkdienst;
c) Sportanlagen.
3) Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhaber eines Berufsattests Unterhaltspraktikerin/Unterhaltspraktiker wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Vorbereiten von Betriebsunterhaltsarbeiten:
1. Betriebsunterhaltsarbeiten aufgrund des Auftrags oder des Wochenplans planen;
2. Arbeitsmaterialien, Fahrzeuge, Kleingeräte und weiteres Werkzeug für Betriebsunterhaltsarbeiten vorbereiten;
3. Arbeitsbereich im Rahmen von Unterhalts-, Reinigungs-, Wartungs- oder Grünpflegearbeiten signalisieren;
4. Anspruchsgruppen über Beeinträchtigungen aufgrund der Betriebsunterhaltsarbeiten informieren;
5. Sicherheitskonzept der bewirtschafteten Anlage umsetzen;
b) Reinigen, Unterhalten und Warten von Aussenanlagen, Installationen und Gebäuden:
1. Reinigungsgeräte, Stapler, Hubarbeitsbühne, Kettensägen und Freischneidegeräte im Rahmen von Betriebsunterhaltsarbeiten bedienen;
2. Fahrzeuge und Kleingeräte für Betriebsunterhaltsarbeiten warten;
3. Installationen an Aussenanlagen reinigen;
4. Aussenanlagen baulich unterhalten;
5. Installationen an Aussen- und Innenanlagen und Gebäudeteilen kontrollieren und unterhalten;
6. Installationen im Innenbereich und an Gebäudeteilen reinigen;
7. Mobiliar- und Gebäudetechnikinstallationen kontrollieren und warten;
c) Pflegen von Grünflächen:
1. Grünflächen pflegen;
2. Ersatzbegrünung im Innen- und Aussenbereich pflanzen;
3. Innenbegrünung pflegen;
4. Gewässer im öffentlichen und privaten Raum unterhalten;
d) Bewirtschaften von Sportanlagen:
1. Wasserqualität im Schwimmbad überwachen;
2. Badewasser- und Eisaufbereitungsanlagen bedienen und unterhalten;
3. Eisflächen aufbauen, unterhalten und abbauen;
4. Wasseraufsicht im Badebetrieb in Zusammenarbeit mit einer Fachperson wahrnehmen;
e) Abschliessen von Betriebsunterhaltsarbeiten:
1. Chemikalien, Pflanzenschutzmittel, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Betriebsstoffe sowie Verbrauchsmaterial lagern;
2. Abfälle und Wertstoffe der bewirtschafteten Anlage entsorgen;
3. Arbeitsplatz aufräumen, Fahrzeuge, Kleingeräte und weiteres Werkzeug für Betriebsunterhaltsarbeiten betriebsbereit einlagern und die eigenen und die mit Geräten ausgeführten Arbeiten rapportieren;
f) Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und Kundinnen/Kunden:
1. Mitarbeitende in Betriebsunterhaltsarbeiten instruieren;
2. Kundenreklamationen aufgrund der Betriebsunterhaltsarbeiten bearbeiten;
3. Infrastruktur für Anlässe und Veranstaltungen bereitstellen, Anlässe und Veranstaltungen einrichten und betreuen.
2) Der Aufbau der Handlungskompetenzen ist verbindlich:
a) in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a, e und f sowie in den Handlungskompetenzen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 bis 5 sowie Bst. c Ziff. 1 und 2: für alle Lernenden;
b) in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. b bis d wie folgt:
1. Hausdienst: Handlungskompetenzen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und 7 sowie Bst. c Ziff. 3;
2. Werkdienst: Handlungskompetenz nach Abs. 1 Bst. c Ziff. 4;
3. Sportanlagen: Handlungskompetenzen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und 7 sowie Bst. d Ziff. 1 bis 4.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
|
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
|
a) Berufskenntnisse
|
|
|
|
|
|
- Vorbereiten von Betriebsunterhaltsarbeiten
- Abschliessen von Betriebsunterhaltsarbeiten
- Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und Kundinnen/Kunden
|
100
|
40
|
60
|
200
|
|
- Reinigen, Unterhalten und Warten von Aussenanlagen, Installationen und Gebäuden
|
80
|
100
|
80
|
260
|
|
- Pflege von Grünflächen
|
20
|
60
|
60
|
140
|
|
Total Berufskenntnisse
|
200
|
200
|
200
|
600
|
|
b) Allgemeinbildung
|
120
|
120
|
120
|
360
|
|
c) Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
360
|
1080
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen:
a) für die Schwerpunkte Hausdienst und Werkdienst: 25 Tage zu acht Stunden, aufgeteilt auf vier Kurse;
b) für den Schwerpunkt Sportanlagen: 29 Tage zu acht Stunden, aufgeteilt auf sieben Kurse.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse beziehungsweise auf sieben Kurse aufgeteilt:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Schwerpunkte und Anzahl Tage
|
|
|
|
|
Hausdienst
|
Werkdienst
|
Sportanlagen
|
|
1
|
1
|
Vorbereiten von Betriebsunterhaltsarbeiten
Reinigen, Unterhalten und Warten von Aussenanlagen, Installationen und Gebäuden
Abschliessen von Betriebsunterhaltsarbeiten
|
8
|
7
|
8
|
|
1
|
2
|
Bewirtschaften von Sportanlagen
|
|
|
1
|
|
2
|
3
|
Reinigen, Unterhalten und Warten von Aussenanlagen, Installationen und Gebäuden
|
7
|
7
|
7
|
|
2
|
4
|
Reinigen, Unterhalten und Warten von Aussenanlagen, Installationen und Gebäuden
Pflege von Grünflächen
Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und Kundinnen/Kunden
|
4
|
4
|
4
|
|
2
|
5
|
Bewirtschaften von Sportanlagen
|
|
|
1
|
|
3
|
6
|
Vorbereiten von Betriebsunterhaltsarbeiten
Reinigen, Unterhalten und Warten von Aussenanlagen, Installationen und Gebäuden
Pflege von Grünflächen
|
6
|
7
|
6
|
|
3
|
7
|
Bewirtschaften von Sportanlagen
|
|
|
2
|
|
|
|
Total
|
25
|
25
|
29
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fachfrau/Fachmann Betriebsunterhalt mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau/des Fachmann Betriebsunterhalt und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Fachfrau/des Fachmann Betriebsunterhalt erworben hat; und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von zwölf Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung Schwerpunkte
|
|
|
|
Hausdienst
|
Werkdienst
|
Sportanlagen
|
|
1
|
Reinigen, Unterhalten und Warten von Aussenanlagen, Installationen und Gebäuden
|
30 %
|
40 %
|
30 %
|
|
2
|
Pflege von Grünflächen
|
20 %
|
20 %
|
20 %
|
|
3
|
Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen
|
30 %
|
20 %
|
30 %
|
|
4
|
Fachgespräch
Zusammenarbeiten mit Mitarbeitenden und Kundinnen/Kunden
|
20 %
|
20 %
|
20 %
|
b) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 60 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %;
c) Erfahrungsnote: 20 %.
3) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 80 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %.
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Fachfrau Betriebsunterhalt FZ"/"Fachmann Betriebsunterhalt FZ" zu führen.
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 20 Abs. 1, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Fachfrauen/Fachmänner Betriebsunterhalt obliegt.
Art. 23
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Fachverband Betriebsunterhalt.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. Februar 2015 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2015 Nr. 64, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 25
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss bis zum 31. Dezember 2027 erfolgt.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 21) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
80202 Fachfrau Betriebsunterhalt/Fachmann Betriebsunterhalt