0.110.042.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 260 ausgegeben am 29. Juni 2023
Kundmachung
vom 27. Juni 2023
des Beschlusses Nr. 108/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 108/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2015
vom 30. April 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/20141 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 37aa (gestrichen) folgende Nummer eingefügt:
"37aaa. 32015 R 0010: Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 34)".
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/10 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Unionveröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates3 in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 34.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   Im Amtsblatt zu veröffentlichen.