0.110.042.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 274 ausgegeben am 6. Juli 2023
Kundmachung
vom 4. Juli 2023
der Beschlüsse Nr. 170/2022 bis 181/2022, 192/2022 bis 196/2022, 199/2022 und 200/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 170/2022 bis 181/2022, 192/2022 bis 196/2022, 199/2022 und 200/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 170/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/2204 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 2204: Verordnung (EU) 2021/2204 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 171/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2166 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich ungelöster Einwände gegen die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung des Biozidprodukts Teknol Aqua 1411-01 gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II wird nach Nummer 12zzzzzzzt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2174 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzu. 32021 D 2166: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2166 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich ungelöster Einwände gegen die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung des Biozidprodukts Teknol Aqua 1411-01 gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 437 vom 7.12.2021, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2166 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.4
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 172/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/146 der Kommission vom 1. Februar 2022 zur Feststellung, ob es sich bei einem Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV wird nach Nummer 12zzzzzzzu (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2166 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzv. 32022 D 0146: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/146 der Kommission vom 1. Februar 2022 zur Feststellung, ob es sich bei einem Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt (ABl. L 24 vom 3.2.2022, S. 133)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/146 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 173/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäss der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7e (Entscheidung 2005/270/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
"- 32019 D 0665: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 26)
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Zwecke des Art. 6c und des Anhangs II verwendet Liechtenstein eine gleichwertige Methode zur Bestimmung des Gewichts der recycelten Siedlungsabfälle."
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.8
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 174/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates9, berichtigt in ABl. L 34 vom 16.2.2022, S. 52, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9d (Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"9da. 32021 D 0958: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 51), berichtigt in ABl. L 34 vom 16.2.2022, S. 52"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/958, berichtigt in ABl. L 34 vom 16.2.2022, S. 52, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.10
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 175/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9da (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9daa. 32021 D 1752: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1752 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.12
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 176/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates14 wurde mit dem Beschluss Nr. 195/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 10. Juli 201515 in Anhang XX des EWR-Abkommens aufgenommen.
3. Da Liechtenstein in das Schweizer System für Elektro- und Elektronik-Altgeräte integriert ist, gibt es für Liechtenstein keine eigenen Daten zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Liechtenstein sollte daher von den Art. 7, 11 und 16 der Richtlinie 2012/19/EU ausgenommen werden und die Anhänge II und XX des Abkommens sollten entsprechend geändert werden.
4. Da Liechtenstein von Art. 7 der Richtlinie 2012/19/EU ausgenommen ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission nicht für Liechtenstein gelten.
5. Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9daa (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"9e. 32012 L 0019: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Art. 7, 11 und 16 gelten nicht für Liechtenstein.
9ea. 32017 R 0699: Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 32fa (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32fa. 32012 L 0019: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Art. 7, 11 und 16 gelten nicht für Liechtenstein."
2. Nach Nummer 32fa (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
"32faa. 32017 R 0699: Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.16
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 177/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Bedingungen für hausinterne Produkte17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12 (Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 0112: Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2022/112 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.18
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 178/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/200919, berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4 (Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32020 R 0740: Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1), berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23"
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 11 (Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32020 R 0740: Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1), berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23"
2. Nach Nummer 52 (Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"53. 32020 R 0740: Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1), berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23"
3. Der Text von Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/740, berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.20
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/533 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Kolumbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Malaysia ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zg (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/207 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:
"10zh. 32022 D 0533: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/533 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Kolumbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 60)
10zi. 32022 D 0534: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Malaysia ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 63)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zg (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/207 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:
"11zh. 32022 D 0533: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/533 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Kolumbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 60)
11zi. 32022 D 0534: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Malaysia ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 63)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/533 und (EU) 2022/534 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.23
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 180/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/200424 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit dem Beschluss Nr. S11 wird der Beschluss Nr. S925 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.S10 (Beschluss Nr. S10) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.S11 32021 D 0618(01): Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4)"
2. Der Text von Nummer 3.S9 (Beschluss Nr. S9) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. S11 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.26
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 181/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/185 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/201427 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 0185: Durchführungsverordnung (EU) 2022/185 der Kommission vom 10. Februar 2022 (ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/185 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.28
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 192/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66hg. 32021 D 2147: Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit "EU-Stempel"-Kennzeichnung (ABl. L 433 vom 6.12.2021, S. 25)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2021/2147 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 193/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66wl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission) Folgendes angefügt:
"- 32022 R 0002: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2 der Kommission vom 4. Januar 2022 (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2022/2 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 194/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1880 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung einer Leistungs- und Gebührenregelung im einheitlichen europäischen Luftraum33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66xk (Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32021 R 1880: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1880 der Kommission vom 26. Oktober 2021 (ABl. L 380 vom 27.10.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1880 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 195/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 2070: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission vom 25. November 2021 (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 31)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 196/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XV des EWR-Abkommens wird Nummer 1j (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32021 R 1237: Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)"
2. Die Anpassungen a) bis n) werden die Anpassungen b) bis o).
3. Vor Anpassung b) wird folgende Anpassung eingefügt:
"a) Die Bezugnahme auf ,Art. 106 Abs. 2 AEUV‘ wird durch die Bezugnahme auf ,Art. 59 Abs. 2 des EWR-Abkommens‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 199/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/414 der Kommission vom 14. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2020 zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen sowie Beschäftigung39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18ih (Verordnung (EU) 2017/310 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18ii. 32019 R 0414: Verordnung (EU) 2019/414 der Kommission vom 14. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2020 zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen sowie Beschäftigung (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 105)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2019/414 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 200/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/357 der Kommission vom 2. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1 und 841 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"- 32022 R 0357: Verordnung (EU) 2022/357 der Kommission vom 2. März 2022 (ABl. L 68 vom 3.3.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2022/357 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 34.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 437 vom 7.12.2021, S. 10.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 24 vom 3.2.2022, S. 133.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 26.

8   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

9   ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 51.

10   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

11   ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 19.

12   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

13   ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17.

14   ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38.

15   ABl. L 8 vom 12.1.2017, S. 32.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

17   ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3.

18   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

19   ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 60.

22   ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 63.

23   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

24   ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4.

25   ABl. C 279 vom 27.9.2013, S. 8.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 5.

28   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

29   ABl. L 433 vom 6.12.2021, S. 25.

30   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

31   ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 1.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 380 vom 27.10.2021, S. 1.

34   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

35   ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 31.

36   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

37   ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39.

38   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

39   ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 105.

40   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

41   ABl. L 68 vom 3.3.2022, S. 1.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.