| 0.110.042.13 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 276 |
ausgegeben am 6. Juli 2023 |
Kundmachung
vom 4. Juli 2023
der Beschlüsse Nr. 205/2022, 207/2022, 209/2022 bis 212/2022, 214/2022 bis 217/2022, 219/2022 bis 222/2022 und 224/2022 bis 227/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 205/2022, 207/2022, 209/2022 bis 212/2022, 214/2022 bis 217/2022, 219/2022 bis 222/2022 und 224/2022 bis 227/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 205/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die mit Motoren im Leistungsbereich von mindestens 56 kW und weniger als 130 kW ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/518 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 207/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2021/2030 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich N,N-Dimethylformamid
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2030 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 209/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/724 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Seychellen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/725 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Sozialistischen Republik Vietnam ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/726 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Indonesien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zi (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"10zj.
32022 D 0724: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/724 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Seychellen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 28)
10zk.
32022 D 0725: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/725 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Sozialistischen Republik Vietnam ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 31)
10zl.
32022 D 0726: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/726 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Indonesien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 34)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zi (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"11zj.
32022 D 0724: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/724 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Seychellen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 28)
11zk.
32022 D 0725: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/725 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Sozialistischen Republik Vietnam ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 31)
11zl.
32022 D 0726: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/726 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Indonesien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union
(ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 34)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/724, (EU) 2022/725 und (EU) 2022/726 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
8.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 210/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
9 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011
10 in das EWR-Abkommen aufgenommen.
2. Im Anschluss an eine Änderung der isländischen Rechtsvorschriften sollte für Island ein neuer Eintrag in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen werden.
3. Die Berechnungsmethode und die Terminologie des norwegischen Versicherungsgesetzes im Zusammenhang mit den garantierten Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, wurden im Laufe der Zeit angepasst. Im Interesse der rechtlichen Klarheit sollte der Eintrag für Norwegen entsprechend der heutigen nationalen Terminologie aktualisiert werden.
4. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird die Anpassung k unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. Vor "Liechtenstein" wird Folgendes eingefügt:
"ISLAND
Zusätzliche soziale Unterstützung im Alter (Gesetz Nr. 74/2020 vom 3. Juli 2020)"
2. Der Text von Bst. a des Eintrags für Norwegen erhält folgende Fassung:
"Garantierte Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz (Kapitel 12, 17, 18, 19 und 20)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
11.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 211/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/732 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2022 bis 29. Juni 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zs (Durchführungsverordnung (EU) 2022/186 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zt.
32022 R 0732: Durchführungsverordnung (EU) 2022/732 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2022 bis 29. Juni 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit
(ABl. L 136 vom 13.5.2022, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/732 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
13
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 212/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1145 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich
14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 8f (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1358 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"8g.
32021 D 1145: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1145 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich
(ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 100)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1145 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
15
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1018 der Kommission vom 22. Juni 2021 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014
17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 werden die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1555
18 und (EU) 2017/2295
19 der Kommission sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1423/2013
20 und (EU) Nr. 2016/200
21 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
4. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1018 wird die Verordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission
22 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/818 der Kommission
23, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
6. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 14ag (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32021 R 0637: Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission
(ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1), geändert durch:
2. Der Text der Nummern 14ar (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission), 14av (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1555 der Kommission), 14az (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/200 der Kommission) und 14azn (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/2295 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/637 und (EU) 2021/1018 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
24
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes) erfüllen ist
25 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Art. 18 Abs. 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 14azzb (Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"14azzc.
32022 R 0439: Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes)
(ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1)
14azzd.
32022 R 0676: Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Art. 18 Abs. 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen
(ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/439 und (EU) 2022/676 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
27
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 216/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/192 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die Informationen, die bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/193 der Kommission vom 17. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, -meldebögen und -verfahren für Notifizierungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 14c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 14d (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/192 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/193 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
30
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 16ee (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"16ef.
32021 R 1722: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen
(ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1722 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
32
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission vom 17. Dezember 2021 gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Republik Korea im Rahmen des koreanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
34 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2018
35 in das EWR-Abkommen aufgenommen. Gemäss der Anpassung e zur Verordnung (EU) 2016/679 unter Nummer 5e in Anhang XI des EWR-Abkommens haben Island, Liechtenstein und Norwegen die Massnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/254 gleichzeitig mit den EU-Mitgliedstaaten angewendet.
3. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5et (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5eu.
32022 D 0254: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission vom 17. Dezember 2021 gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Republik Korea im Rahmen des koreanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten
(ABl. L 44 vom 24.2.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/254 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
36
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 220/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/421 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/421 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/463 der Kommission vom 22. März 2022 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/463 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäss der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006
42 gilt die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 nicht für Liechtenstein.
3. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission
43 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
4. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66ub (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Der Text von Nummer 66uc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32021 R 0116: Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäss der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission
(ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang wird den Listen der Flughäfen unter den Nummern 1.2.1., 1.2.2., 2.2.1. und 2.2.3. der Flughafen ,Oslo Gardermoen‘ hinzugefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
44.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Aus praktischen Gründen sollten in Anhang XXI des EWR-Abkommens die Nummern unter der Überschrift "BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIKEN" umnummeriert werden.
3. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1700 werden die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
46 und die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
47 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.
4. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/1700 wird die Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission
48 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
5. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission
49, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 31. Dezember 2016 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
6. Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission
50, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 31. Dezember 2008 endete, sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
7. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens werden die Nummern unter der Überschrift "BEVÖLKERUNGS- UND SOZIALSTATISTIKEN" wie folgt umnummeriert:
1. Die bisherige Nummer 18 (Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 18a und die Nummern 18aq (Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission) und 18as (Verordnung (EU) Nr. 216/2010 der Kommission) werden die Nummern 18aa und 18ab.
2. Die bisherige Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) wird die Nummer 18b, die bisherige Nummer 18aa (Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission) wird die Nummer 18ba, die bisherige Nummer 18ab (Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission) wird die Nummer 18bb, die bisherige Nummer 18ac (Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission) wird die Nummer 18bc, die bisherige Nummer 18ad (gestrichen) wird die Nummer 18bd, die bisherige Nummer 18ae (gestrichen) wird die Nummer 18be, die bisherige Nummer 18af (Verordnung (EG) Nr. 29/2004 der Kommission) wird die Nummer 18bf, die bisherige Nummer 18ag (Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission) wird die Nummer 18bg, die bisherige Nummer 18ah (Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission) wird die Nummer 18bh, die bisherige Nummer 18ai (gestrichen) wird die Nummer 18bi, die bisherige Nummer 18aj (Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission) wird die Nummer 18bj, die bisherige Nummer 18ak (Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission) wird die Nummer 18bk, die bisherige Nummer 18al (Verordnung (EG) Nr. 207/2008 der Kommission) wird die Nummer 18bl, die bisherige Nummer 18am (Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission) wird die Nummer 18bm, die bisherige Nummer 18an (Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission) wird die Nummer 18bn, die bisherige Nummer 18ao (Verordnung (EG) Nr. 20/2009 der Kommission) wird die Nummer 18bo, die bisherige Nummer 18ap (Verordnung (EU) Nr. 220/2010 der Kommission) wird die Nummer 18bp, die bisherige Nummer 18ar (Verordnung (EU) Nr. 317/2010 der Kommission) wird die Nummer 18bq, die bisherige Nummer 18at (Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission) wird die Nummer 18br, die bisherige Nummer 18au (Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 der Kommission) wird die Nummer 18bs, die bisherige Nummer 18av (Durchführungsverordnung (EU) 2016/8 der Kommission) wird die Nummer 18bt, die bisherige Nummer 18aw (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2236 der Kommission) wird die Nummer 18bu, die bisherige Nummer 18ax (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission) wird die Nummer 18bv, die bisherige Nummer 18ay (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2384 der Kommission) wird die Nummer 18bw und die bisherige Nummer 18az (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1709 der Kommission) wird die Nummer 18bx.
3. Die bisherige Nummer 18b (Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates) wird die Nummer 18c, die bisherige Nummer 18c (Verordnung (EG) Nr. 23/97 des Rates) wird die Nummer 18d, die bisherige Nummer 18d (Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates) wird die Nummer 18e, die bisherige Nummer 18da (gestrichen) wird die Nummer 18ea, die bisherige Nummer 18db (Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission) wird die Nummer 18eb, die bisherige Nummer 18e (Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission) wird die Nummer 18ec, die bisherige Nummer 18f (Verordnung (EG) Nr. 698/2006 der Kommission) wird die Nummer 18ed, die bisherige Nummer 18g (Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 18h und die bisherige Nummer 18h (Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission) wird die Nummer 18ha.
4. Die bisherige Nummer 18j (Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission) wird die Nummer 18ij, die bisherige Nummer 18k (Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission) wird die Nummer 18ik, die bisherige Nummer 18l ( Verordnung (EG) Nr. 1982/2003 der Kommission) wird die Nummer 18il, die bisherige Nummer 18m (Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission) wird die Nummer 18im, die bisherige Nummer 18n (Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission) wird die Nummer 18in, die bisherige Nummer 18o (Verordnung (EG) Nr. 28/2004 der Kommission) wird die Nummer 18io, die bisherige Nummer 18p (Verordnung (EG) Nr. 13/2005 der Kommission) wird die Nummer 18ip, die bisherige Nummer 18s (Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission) wird die Nummer 18iq, die bisherige Nummer 18t (Verordnung (EG) Nr. 215/2007 der Kommission) wird die Nummer 18ir, die bisherige Nummer 18x (Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates) wird die Nummer 18is, die bisherige Nummer 18xa (Verordnung (EG) Nr. 646/2009 der Kommission) wird die Nummer 18it und die bisherige Nummer 18xb (Verordnung (EU) Nr. 67/2014 der Kommission) wird die Nummer 18iu.
5. Die bisherige Nummer 18q (Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 18j und die bisherige Nummer 18r (Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission) wird die Nummer 18ja.
6. Die bisherige Nummer 18u (Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 18k, die bisherige Nummer 18ua (Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission) wird die Nummer 18ka, die bisherige Nummer 18ub (Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission) wird die Nummer 18kb, die bisherige Nummer 18uc (Verordnung (EU) Nr. 110/2011 der Kommission) wird die Nummer 18kc und die bisherige Nummer 18ud (Verordnung (EU) Nr. 263/2011 der Kommission) wird die Nummer 18kd.
7. Die bisherige Nummer 18v (Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 18l, die bisherige Nummer 18va (Verordnung (EG) Nr. 1062/2008 der Kommission) wird die Nummer 18la und die bisherige Nummer 18vb (Verordnung (EG) Nr. 19/2009 der Kommission) wird die Nummer 18lb.
8. Die bisherige Nummer 18w (Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 18m, die bisherige Nummer 18wa (Verordnung (EU) Nr. 1175/2014 der Kommission) wird die Nummer 18ma und die bisherige Nummer 18wb (Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission) wird die Nummer 18mb.
9. Die bisherige Nummer 18y (Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird die Nummer 18n, die bisherige Nummer 18ya (Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission) wird die Nummer 18na, die bisherige Nummer 18yb (Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission) wird die Nummer 18nb, die bisherige Nummer 18yc (Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission) wird die Nummer 18nc, die bisherige Nummer 18yd (Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission) wird die Nummer 18nd, die bisherige Nummer 18ye (Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission) wird die Nummer 18ne und die bisherige Nummer 18yf (Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission) wird die Nummer 18nf.
10. Die bisherige Nummer 18z (Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Nummer 18o, die bisherige Nummer 18z1 (Verordnung (EU) Nr. 328/2011 der Kommission) wird die Nummer 18oa, die bisherige Nummer 18z2 (Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission) wird die Nummer 18ob, die bisherige Nummer 18z4 (Verordnung (EU) Nr. 141/2013 der Kommission) wird die Nummer 18oc, die bisherige Nummer 18z6 (Verordnung (EU) 2015/359 der Kommission) wird die Nummer 18od und die bisherige Nummer 18z7 (Verordnung (EU) 2018/255 der Kommission) wird die Nummer 18oe.
11. Die bisherige Nummer 18z3 (Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Nummer 18p und die bisherige Nummer 18z5 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission) wird die Nummer 18pa.
Art. 2
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18pa (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2014 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"18q.
32019 R 1700: Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten sind nicht an die nach der Verordnung geforderte regionale Aufschlüsselung der Daten gebunden.
b) In Art. 19 Abs. 5 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 4. Februar 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2022 vom 8. Juli 2022‘ ersetzt.
c) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
2. Unter den Nummern 18m (Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 18o (Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32019 R 1700: Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1)"
3. Unter Nummer 28 (Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32019 R 1700: Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1)"
4. Der Text der Nummern 18b (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates), 18bc (Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission), 18bh (Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission), 18bk (Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission) und 18i (Verordnung (EG) Nr. 1177/2003) wird gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1700 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
51
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmassnahmen in den Bereichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 14 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte "das Haushaltsjahr 2021" durch die Worte "die Haushaltsjahre 2021 und 2022" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
52.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) und Protokoll 32 (Finanzmodalitäten für die Durchführung von Art. 82) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
53 ausgeweitet werden.
2. Nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/523 sind Beiträge der EFTA-Staaten zur EU-Garantie für die Zwecke der Beteiligung an bestimmten Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds "InvestEU" zulässig. Die Beiträge der EFTA-Staaten zur Dotierung der EU-Garantie können mit einer Back-to-back-Garantie einhergehen, die die jeweilige Eventualverbindlichkeit im Zusammenhang mit der EU-Garantie abdeckt. Alternativ können sie auch den vollen Beitrag zum Fonds "InvestEU" in bar leisten.
3. Die Bedingungen für die Teilnahme der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
4. Mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise
54 werden dem gemäss der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms InvestEU zusätzliche externe zweckgebundene Einnahmen zugeteilt. In den Finanzbestimmungen zur Anwendung von Art. 82 des EWR-Abkommens (Protokoll 32 zum EWR-Abkommen) sollte klargestellt werden, dass die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der finanziellen Beiträge der EFTA-Staaten um Mittel erhöht werden sollte, die den externen zweckgebundenen Einnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates in Bezug auf ihre Beteiligung am Programm InvestEU entsprechen.
5. Die Protokolle 31 und 32 zum EWR-Abkommen sollten daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Im Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Art. 19 (Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten) folgender Artikel angefügt:
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU
1) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Massnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
-
32021 R 0523: Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms "InvestEU" und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017
(ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30)
2) Die EFTA-Staaten nehmen nicht an der InvestEU-Beratungsplattform teil.
3) Die EFTA-Staaten können sich für eine Beteiligung an einem oder mehreren Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU entscheiden. Der Beitrag der EFTA-Staaten richtet sich nach dem Risikoprofil der Finanzprodukte, an denen sie teilnehmen wollen. Der Beitrag der EFTA-Staaten erhöht die EU-Garantie.
4) Für die Zwecke der Berechnung des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zum Fonds InvestEU findet der Proportionalitätsfaktor gemäss Art. 82 Abs. 1 des EWR-Abkommens für Haushaltslinien keine Anwendung. Gemäss Art. 8 des Protokolls 32 schliessen die EFTA-Staaten Beitragsvereinbarungen mit der EU, vertreten durch die Kommission. In den Beitragsvereinbarungen werden die Höhe des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zur EU-Garantie, die Bedingungen für die Verwendung dieses Beitrags, die Häufigkeit und die Beträge der Zahlung des Beitrags sowie die Regeln für die Erstattung nicht verwendeter Mittel und Einnahmen an die EFTA-Staaten festgelegt.
5) Wird der Beitrag der EFTA-Staaten zur EU-Garantie nicht in voller Höhe, d. h. unter 100 %, bereitgestellt, so verpflichten sich die EFTA-Staaten, die jeweilige Eventualverbindlichkeit durch eine unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Rückgarantie auf Abruf zu decken. Die Back-to-back-Garantie wird gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung bereitgestellt.
6) Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen."
Art. 2
Der Text von Art. 1 Nummer 10 von Protokoll 32 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
"10. Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäss Art. 82 Bst. a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms "Horizont Europa" (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates), des Programms "InvestEU" (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise
55 zugewiesen werden."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
56.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 227/2022
vom 8. Juli 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 der Kommission vom 4. Juli 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission
57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 wird die Verordnung (EU) 2021/1158 der Kommission
58 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission) folgende Fassung:
"
32022 R 1157: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 der Kommission vom 4. Juli 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission
(ABl. L 180 vom 6.7.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
59.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
13
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
44
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
45
ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.
51
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
54
ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.
55
ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.
56
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
59
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.