0.110.042.23
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 286 ausgegeben am 11. Juli 2023
Kundmachung
vom 4. Juli 2023
des Beschlusses Nr. 183/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 183/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR‑Ausschusses Nr. 183/2022
vom 10. Juni 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1751 der Kommission vom 1. Oktober 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Formate und Meldebögen für Mitteilungen über eine festgestellte Undurchführbarkeit der Aufnahme einer vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/365 der Kommission vom 3. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen zur Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäss der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 19bo (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
," geändert durch:
- 32022 R 0365: Durchführungsverordnung (EU) 2022/365 der Kommission vom 3. März 2022 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 60)"
2. Nach Nummer 19bp (Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"19bs. 32021 R 1751: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1751 der Kommission vom 1. Oktober 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Formate und Meldebögen für Mitteilungen über eine festgestellte Undurchführbarkeit der Aufnahme einer vertraglichen Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen (ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1751 und (EU) 2022/365 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 20204 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 20225, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 5.

2   ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 60.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 78 vom 16.3.2023, S. 24.

5   ABl. L 246 vom 22.9.2022, S. 104.