vom 16. August 2023
des Beschlusses Nr. 167/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Dezember 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 167/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 167/2007
vom 7. Dezember 2007
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2007 vom 26. Oktober 2007
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums
2, die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum
3 und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes
4 wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006
5 vom 2. Juni 2006 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66wb (Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66wba.
32007 R 0633: Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen
(ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007
(Es folgen die Unterschriften)
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.