Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011
vom 11. Februar 2011
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2010 vom 10. Dezember 2010
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
2 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2009 vom 29. Mai 2009
3 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
3. Der Beschluss K(2010)774 endgültig der Kommission vom 13.4.2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss K(2010)2604 endgültig der Kommission vom 23.4.2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit dem Beschluss K(2010)774 endgültig der Kommission wird die Entscheidung K(2008)4333 endgültig der Kommission vom 08/VIII/2008 zur Festlegung zusätzlicher Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus dem Abkommen zu streichen ist.
6. Alle für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
4 notwendigen Massnahmen sind damit in das Abkommen aufgenommen worden und die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission
5, die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission
6, die Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission
7 und die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission
8 sind ab Inkrafttreten dieses Beschlusses anwendbar.
7. Alle für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 notwendigen Massnahmen sind damit in das Abkommen aufgenommen worden und die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
9 des Europäischen Parlaments und des Rates
10, die Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1486/2003 der Kommission
11, die Verordnung (EC) Nr. 1138/2004 der Kommission
12 und die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission
13 werden mit Inkrafttreten dieses Beschlusses aus dem Abkommen gestrichen -
Brüssel, den 11. Februar 2011
(Es folgen die Unterschriften)