| 0.110.042.54 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2023 |
Nr. 345 |
ausgegeben am 29. August 2023 |
Kundmachung
vom 16. August 2023
der Beschlüsse Nr. 230/2013 bis 232/2013, 234/2013, 236/2013 und 237/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 230/2013 bis 232/2013, 234/2013, 236/2013 und 237/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 230/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1034/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission
2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66xa (Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Nach Nummer 66xa (Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"66xb.
32011 R 1034: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
(ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15)".
3. Der Text von Nummer 66ya (Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1034/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013
4 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011
5, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1035/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission
7 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66wf (Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 66xa (Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 66xb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"66xc.
32011 R 1035: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010
(ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23)".
4. Der Text von Nummer 66x (Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1035/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens
8 vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013
9 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011
10, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 66wj (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"66wk.
32012 R 0923: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1)"
2. Unter den Nummern 66wa (Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission), 66we (Verordnung (EU) Nr. 1265/2007 der Kommission), 66wi (Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission) und 66xc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Unter den Nummern 66wc (Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission) und 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013
13 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2013 vom 13. Dezember 2013
14 oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011
15, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66xc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66xd.
32011 D 0121: Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014
(ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2011/121/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
17, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013
18, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66wk (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66wl.
32011 R 1207: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum
(ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1207/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
20, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013
21, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2013
vom 13. Dezember 2013
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 391/2013 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006
23 der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 66wl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"66wm.
32013 R 0391: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste
(ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31)"
2. Der Text von Nummer 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 391/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013
25, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
8
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.