0.110.042.62
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 353 ausgegeben am 29. August 2023
Kundmachung
vom 16. August 2023
der Beschlüsse Nr. 63/2017 bis 65/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. März 2017
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. März 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 63/2017 bis 65/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2017
vom 17. März 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66hd (Verordnung (EG) Nr. 1254/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 2096: Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2016/2096 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.2
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2017
vom 17. März 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission vom 2. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 genannten Bestimmungen3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66wc (Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 2120: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission vom 2. Dezember 2016 (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2017
vom 17. März 2017
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 in Bezug auf ICAO-Bestimmungen5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66we (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32016 R 2345: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11)"
2. Unter Nummer 66wh (Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32016 R 2345: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2017 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2017.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70.

4   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

5   ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.