Art. 4
1) Dem Genehmigungsantrag sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
a) zum Nachweis der Identität des Betreibers:
1. der Name, die Rechtsstellung und die Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder ähnliches Register, die Mehrwertsteuer-Nummer (MwSt-Nr.) oder die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.), der Sitz und die Zustelladresse des Betreibers;
2. die Kontaktdaten einer vertretungsbefugten Person oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
3. ein aktueller Auszug aus einem Handelsregister oder ähnlichen Register;
b) zum Nachweis der nötigen fachlichen Qualifikation und persönlichen Integrität des Betreibers sowie dessen Leitungsorgane und Schlüsselpersonals nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes:
1. die Qualifikationsnachweise über Aus- und Weiterbildungen sowie Angaben zur praktischen Erfahrung, aus denen insbesondere die Managementerfahrung, die Eignung sowie die Kenntnisse und Kompetenzen hervorgehen, die für die angestrebte Tätigkeit erforderlich sind;
2. ein aktueller Strafregisterauszug sowie eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren;
c) zur detaillierten Beschreibung der Weltraumaktivität und zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Weltraumaktivität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes:
1. ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität, insbesondere zum Nachweis, dass der Betreiber seinen Genehmigungs- und Lizenzverpflichtungen sowie allfälliger anderer Verpflichtungen nachkommen kann;
2. die wesentlichen Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startverträge, Verträge mit Startvermittlern, Liefer- und Betriebsverträge sowie andere Zulieferverträge;
3. ein detailliertes Konzept, einschliesslich Systembeschreibungen, Prozessen, Mechanismen und Methoden, zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, des Zwecks und des Ziels der Weltraumaktivität; dabei hat der Betreiber insbesondere Angaben zu machen über:
aa) die Durchführung des Starts in die Umlaufbahn bzw. darüber hinaus, einschliesslich einer Einschätzung der damit verbundenen Gefahren, einem Nachweis, dass Start und Betrieb des Weltraumgegenstandes sicher und nachhaltig durchgeführt werden, sowie einem Nachweis, dass der Start keine unannehmbare Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt;
bb) die Beurteilung des Haftungsrisikos sowie Details zu den Möglichkeiten der Annäherung an andere Weltraumgegenstände, zur Wahrscheinlichkeit einer Kollision und eines daraus resultierenden Schadenersatzanspruchs sowie eine Beschreibung der Massnahmen, die dagegen ergriffen werden;
cc) die sichere Durchführung der Aktivitäten in der Umlaufbahn bzw. darüber hinaus, das Aussetzen des Weltraumgegenstandes aus dem Trägerfahrzeug sowie die Höhenkontrolle, Steuerung und Ausrichtung des Weltraumgegenstandes, insbesondere dessen Antriebssystem zur Anhebung, einschliesslich der Angaben, wie die Voraussetzungen erfüllt werden und wer für die Durchführung der entsprechenden "Command & Control"-Tätigkeiten bzw. die Befehls-, Kontroll- und Telemetrie- Systeme zuständig ist;
dd) die Instandhaltung der Weltraumgegenstände bzw. deren Ersatz, insbesondere bei Satellitenkonstellationen;
ee) ein adäquates Qualitätsmanagementsystem für die laufende Überwachung und Durchführung der Aktivitäten;
ff) die geplante und ungeplante Beendigung, die Prozesse und Mechanismen zur Entsorgung sowie die Vorbeugung von Kollisionen und anderen Schäden;
4. die technischen Details der Weltraumaktivität, insbesondere die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die geografische Lage und die technischen Details der Bodenstationen sowie die verwendeten Technologien auf Subsystemebene;
5. ein risikobasiertes Konzept, einschliesslich detaillierten Beschreibungen, Prozessen, Mechanismen und Methoden zur Gewährleistung der Cybersicherheit der Weltraumaktivität; dabei hat der Betreiber insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen:
aa) den Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf kritische Funktionen von Weltraumgegenständen, insbesondere von Befehls-, Kontroll- und Telemetrie-Verbindungen;
bb) den physischen Schutzmassnahmen, die darauf abzielen, die Anfälligkeiten von Befehls-, Kontroll- und Telemetrie-Empfangssystemen von Weltraumgegenständen zu reduzieren;
cc) den Massnahmen zum Schutz vor Kommunikationsstörungen und -täuschungen, insbesondere indem Programme zur Überwachung der Signalstärke, gesicherte Sender und Empfänger, Authentifizierung oder wirksame, validierte und getestete Verschlüsselungsmassnahmen, die Sicherheit gegen bestehende und erwartete Bedrohungen während der gesamten Dauer der Weltraumaktivität bieten können, vorgesehen und bereitgestellt werden;
dd) den Massnahmen zum Schutz von Bodensystemen, Betriebstechnologie und Informationssystemen durch die Anwendung bewährter Cybersicherheitspraktiken, insbesondere logische oder physische Trennung; dem regelmässigen Patching; der physischen Sicherheit; den Einschränkungen bei der Verwendung von tragbaren Medien; der Verwendung von Antivirensoftware; der Förderung des Bewusstseins und der Schulung des Personals, einschliesslich Vorkehrungen zur Minderung interner Bedrohungen;
ee) den angemessenen Cybersicherheitshygienemassnahmen, der physischen Sicherheit für automatisierte Informationssysteme und Methoden zur Erkennung von Eindringlingen für Systemelemente wie Informationssysteme, Antennen, Terminals, Empfänger, Router, zugehörige Netzwerke sowie Stromversorgungen;
ff) den Massnahmen zur Verwaltung von Lieferkettenrisiken, die die Cybersicherheit von Weltraumgegenständen beeinflussen;
6. Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität;
7. ein Nachweis, dass die Finanzierung der Beendigung der Weltraumaktivität bzw. die Übertragung der Weltraumaktivität an einen anderen Betreiber gesichert ist;
d) zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes nach dem Stand der Technik durchgeführt wird und keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt:
1. Nachweise, dass auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Verfahren zur Erprobung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen, der Bau- oder der Betriebsweisen eingehalten werden, die sich an den Standards der European Space Agency orientieren. Kommt die Einhaltung im konkreten Fall nicht in Betracht oder ist der Nachweis nicht möglich, so ist glaubhaft zu machen, dass die Weltraumaktivität dennoch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt;
2. die Ergebnisse der Tests, mit denen nach dem Stand der Technik die Sicherheit und die Solidität des Weltraumobjekts geprüft wurde;
3. die, für den Fall des Ausfalls der Kommunikations- oder Datenverbindungen, den Verlust der Kontrolle über den Weltraumgegenstand, den Ausfall wesentlicher Systeme zur Stromversorgung, zur Lageregelung oder zur Flugbahnkontrolle und ähnlicher aussergewöhnlicher Betriebsereignisse erarbeiteten Notfallpläne;
4. Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschliesst und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere sind die Ziele etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche und der Grad der Auflösung sowie die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, offenzulegen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Genehmigungen vorzulegen;
e) zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und aussenpolitischen Interessen Liechtensteins im Einklang steht sowie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes keine Gefahr für die nationale Sicherheit Liechtensteins darstellt:
1. Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Bst. d Ziff. 4 Auskunft geben;
2. Angaben zur Nutzlast des Weltraumgegenstandes;
f) zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können, die geeigneten Unterlagen;
g) zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes:
1. ein Bericht über die entsprechend dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien, wie etwa jene des Inter-Agency Debris Coordination Committee (IADC), getroffenen Massnahmen insbesondere:
aa) zur Vermeidung von Weltraummüll und Missionsrückständen während des gewöhnlichen Betriebs;
bb) zur Vermeidung des Auseinanderbrechens des Weltraumgegenstandes in der Umlaufbahn;
cc) zur Entfernung des Weltraumgegenstandes nach Ende der Weltraumaktivität, entweder durch kontrollierten Wiedereintritt bzw. Absturz oder durch das Verbringen in eine ausreichend hohe Umlaufbahn ("graveyard orbit"), wobei bei nicht manövrierfähigen Weltraumobjekten die Umlaufbahn so zu wählen ist, dass diese nach Ende ihres Betriebs voraussichtlich nicht länger als 25 Jahre in der Umlaufbahn verbleiben;
2. eine Darstellung über die zur Vermeidung von Zusammenstössen mit anderen Weltraumgegenständen im Weltraum getroffenen Massnahmen;
h) zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes rechtmässig genutzt werden dürfen:
1. die nationalen oder internationalen Bewilligungen für die Frequenznutzung;
2. die für eine Frequenzkoordination mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen, wie etwa die Frequenzanmeldungen (Advance Publication Information, API) oder Koordinationsanfragen (Coordination Request, CR); oder
3. andere Unterlagen zur Frequenznutzung;
i) zum Nachweis, dass die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend Exportkontrolle nach Art. 5 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes eingehalten werden, die entsprechenden Bewilligungen;
k) zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. k und Art. 8 des Gesetzes geeignete Unterlagen, sofern nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes gewährt wurde.
2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und aussenpolitischen Interessen Liechtensteins im Einklang steht sowie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes keine Gefahr für die nationale Sicherheit Liechtensteins darstellt, werden insbesondere die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a bis c zur Beurteilung herangezogen.
3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist; sie kann zudem ergänzende Richtlinien über die einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie die zu erbringenden Nachweise erlassen. Darüber hinaus stellt die Aufsichtsbehörde weitere Informationen, insbesondere zu den anwendbaren Standards, auf ihrer Website zur Verfügung.