791.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 456 ausgegeben am 8. Dezember 2023
Verordnung
vom 4. Dezember 2023
über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumverordnung; WRV)
Aufgrund von Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6, Art. 15 Abs. 1 Bst. k, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 6 und Art. 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumgesetz; WRG), LGBl. 2023 Nr. 443, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen, insbesondere über:
a) den Genehmigungsantrag und die Anzeigepflicht betreffend die Ausübung von Weltraumaktivitäten;
b) die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die Herabsetzung der Versicherungssumme;
c) die Änderung der Kontrolle des Betreibers;
d) die weiteren in das Register für Weltraumgegenstände einzutragenden Informationen;
e) die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde;
f) die Gebühren, Kosten und Aufsichtsabgaben.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Ausübung von Weltraumaktivitäten
Genehmigungsantrag
Art. 3
a) Allgemeines
1) Der Betreiber hat den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 des Gesetzes, einschliesslich der nach Art. 4 erforderlichen Angaben und Unterlagen, bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Dokumente sind, soweit möglich, in elektronischer Form einzubringen.
2) Der Betreiber hat jene Unterlagen, die nach seiner Auffassung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sowie die betreffenden Passagen entsprechend zu kennzeichnen.
3) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen oder sind die Angaben im Genehmigungsantrag unvollständig, so hat die Aufsichtsbehörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Betreiber die Ergänzung des Genehmigungsantrags unter Setzung einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzutragen.
4) Der Genehmigungsantrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Masse zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen oder Bedingungen nicht behoben werden können.
5) Ist die Vorlage bestimmter Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Genehmigungsantrag nicht möglich, ist dieser Umstand vom Betreiber im Antrag anzuführen und zu begründen. Der in Aussicht genommene Startanbieter ist spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzugeben. Die Nachreichung der Unterlagen ist dem Betreiber mittels Auflagen oder Bedingungen sowie mit einer Frist aufzutragen.
6) Wird die in Abs. 3 oder 5 festgesetzte Frist vom Betreiber nicht eingehalten, kann der Genehmigungsantrag zurückgewiesen werden.
Art. 4
b) Angaben und Unterlagen
1) Dem Genehmigungsantrag sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
a) zum Nachweis der Identität des Betreibers:
1. der Name, die Rechtsstellung und die Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder ähnliches Register, die Mehrwertsteuer-Nummer (MwSt-Nr.) oder die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.), der Sitz und die Zustelladresse des Betreibers;
2. die Kontaktdaten einer vertretungsbefugten Person oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
3. ein aktueller Auszug aus einem Handelsregister oder ähnlichen Register;
b) zum Nachweis der nötigen fachlichen Qualifikation und persönlichen Integrität des Betreibers sowie dessen Leitungsorgane und Schlüsselpersonals nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes:
1. die Qualifikationsnachweise über Aus- und Weiterbildungen sowie Angaben zur praktischen Erfahrung, aus denen insbesondere die Managementerfahrung, die Eignung sowie die Kenntnisse und Kompetenzen hervorgehen, die für die angestrebte Tätigkeit erforderlich sind;
2. ein aktueller Strafregisterauszug sowie eine schriftliche Erklärung über allfällige hängige Straf- und Verwaltungsstrafverfahren;
c) zur detaillierten Beschreibung der Weltraumaktivität und zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Weltraumaktivität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes:
1. ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität, insbesondere zum Nachweis, dass der Betreiber seinen Genehmigungs- und Lizenzverpflichtungen sowie allfälliger anderer Verpflichtungen nachkommen kann;
2. die wesentlichen Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startverträge, Verträge mit Startvermittlern, Liefer- und Betriebsverträge sowie andere Zulieferverträge;
3. ein detailliertes Konzept, einschliesslich Systembeschreibungen, Prozessen, Mechanismen und Methoden, zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, des Zwecks und des Ziels der Weltraumaktivität; dabei hat der Betreiber insbesondere Angaben zu machen über:
aa) die Durchführung des Starts in die Umlaufbahn bzw. darüber hinaus, einschliesslich einer Einschätzung der damit verbundenen Gefahren, einem Nachweis, dass Start und Betrieb des Weltraumgegenstandes sicher und nachhaltig durchgeführt werden, sowie einem Nachweis, dass der Start keine unannehmbare Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt;
bb) die Beurteilung des Haftungsrisikos sowie Details zu den Möglichkeiten der Annäherung an andere Weltraumgegenstände, zur Wahrscheinlichkeit einer Kollision und eines daraus resultierenden Schadenersatzanspruchs sowie eine Beschreibung der Massnahmen, die dagegen ergriffen werden;
cc) die sichere Durchführung der Aktivitäten in der Umlaufbahn bzw. darüber hinaus, das Aussetzen des Weltraumgegenstandes aus dem Trägerfahrzeug sowie die Höhenkontrolle, Steuerung und Ausrichtung des Weltraumgegenstandes, insbesondere dessen Antriebssystem zur Anhebung, einschliesslich der Angaben, wie die Voraussetzungen erfüllt werden und wer für die Durchführung der entsprechenden "Command & Control"-Tätigkeiten bzw. die Befehls-, Kontroll- und Telemetrie- Systeme zuständig ist;
dd) die Instandhaltung der Weltraumgegenstände bzw. deren Ersatz, insbesondere bei Satellitenkonstellationen;
ee) ein adäquates Qualitätsmanagementsystem für die laufende Überwachung und Durchführung der Aktivitäten;
ff) die geplante und ungeplante Beendigung, die Prozesse und Mechanismen zur Entsorgung sowie die Vorbeugung von Kollisionen und anderen Schäden;
4. die technischen Details der Weltraumaktivität, insbesondere die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die geografische Lage und die technischen Details der Bodenstationen sowie die verwendeten Technologien auf Subsystemebene;
5. ein risikobasiertes Konzept, einschliesslich detaillierten Beschreibungen, Prozessen, Mechanismen und Methoden zur Gewährleistung der Cybersicherheit der Weltraumaktivität; dabei hat der Betreiber insbesondere Folgendem Rechnung zu tragen:
aa) den Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf kritische Funktionen von Weltraumgegenständen, insbesondere von Befehls-, Kontroll- und Telemetrie-Verbindungen;
bb) den physischen Schutzmassnahmen, die darauf abzielen, die Anfälligkeiten von Befehls-, Kontroll- und Telemetrie-Empfangssystemen von Weltraumgegenständen zu reduzieren;
cc) den Massnahmen zum Schutz vor Kommunikationsstörungen und -täuschungen, insbesondere indem Programme zur Überwachung der Signalstärke, gesicherte Sender und Empfänger, Authentifizierung oder wirksame, validierte und getestete Verschlüsselungsmassnahmen, die Sicherheit gegen bestehende und erwartete Bedrohungen während der gesamten Dauer der Weltraumaktivität bieten können, vorgesehen und bereitgestellt werden;
dd) den Massnahmen zum Schutz von Bodensystemen, Betriebstechnologie und Informationssystemen durch die Anwendung bewährter Cybersicherheitspraktiken, insbesondere logische oder physische Trennung; dem regelmässigen Patching; der physischen Sicherheit; den Einschränkungen bei der Verwendung von tragbaren Medien; der Verwendung von Antivirensoftware; der Förderung des Bewusstseins und der Schulung des Personals, einschliesslich Vorkehrungen zur Minderung interner Bedrohungen;
ee) den angemessenen Cybersicherheitshygienemassnahmen, der physischen Sicherheit für automatisierte Informationssysteme und Methoden zur Erkennung von Eindringlingen für Systemelemente wie Informationssysteme, Antennen, Terminals, Empfänger, Router, zugehörige Netzwerke sowie Stromversorgungen;
ff) den Massnahmen zur Verwaltung von Lieferkettenrisiken, die die Cybersicherheit von Weltraumgegenständen beeinflussen;
6. Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität;
7. ein Nachweis, dass die Finanzierung der Beendigung der Weltraumaktivität bzw. die Übertragung der Weltraumaktivität an einen anderen Betreiber gesichert ist;
d) zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes nach dem Stand der Technik durchgeführt wird und keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt:
1. Nachweise, dass auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Verfahren zur Erprobung der Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen, der Bau- oder der Betriebsweisen eingehalten werden, die sich an den Standards der European Space Agency orientieren. Kommt die Einhaltung im konkreten Fall nicht in Betracht oder ist der Nachweis nicht möglich, so ist glaubhaft zu machen, dass die Weltraumaktivität dennoch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt;
2. die Ergebnisse der Tests, mit denen nach dem Stand der Technik die Sicherheit und die Solidität des Weltraumobjekts geprüft wurde;
3. die, für den Fall des Ausfalls der Kommunikations- oder Datenverbindungen, den Verlust der Kontrolle über den Weltraumgegenstand, den Ausfall wesentlicher Systeme zur Stromversorgung, zur Lageregelung oder zur Flugbahnkontrolle und ähnlicher aussergewöhnlicher Betriebsereignisse erarbeiteten Notfallpläne;
4. Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschliesst und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere sind die Ziele etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche und der Grad der Auflösung sowie die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, offenzulegen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Genehmigungen vorzulegen;
e) zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und aussenpolitischen Interessen Liechtensteins im Einklang steht sowie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes keine Gefahr für die nationale Sicherheit Liechtensteins darstellt:
1. Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Bst. d Ziff. 4 Auskunft geben;
2. Angaben zur Nutzlast des Weltraumgegenstandes;
f) zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand nach Art. 5 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können, die geeigneten Unterlagen;
g) zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll nach Art. 5 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes:
1. ein Bericht über die entsprechend dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien, wie etwa jene des Inter-Agency Debris Coordination Committee (IADC), getroffenen Massnahmen insbesondere:
aa) zur Vermeidung von Weltraummüll und Missionsrückständen während des gewöhnlichen Betriebs;
bb) zur Vermeidung des Auseinanderbrechens des Weltraumgegenstandes in der Umlaufbahn;
cc) zur Entfernung des Weltraumgegenstandes nach Ende der Weltraumaktivität, entweder durch kontrollierten Wiedereintritt bzw. Absturz oder durch das Verbringen in eine ausreichend hohe Umlaufbahn ("graveyard orbit"), wobei bei nicht manövrierfähigen Weltraumobjekten die Umlaufbahn so zu wählen ist, dass diese nach Ende ihres Betriebs voraussichtlich nicht länger als 25 Jahre in der Umlaufbahn verbleiben;
2. eine Darstellung über die zur Vermeidung von Zusammenstössen mit anderen Weltraumgegenständen im Weltraum getroffenen Massnahmen;
h) zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes rechtmässig genutzt werden dürfen:
1. die nationalen oder internationalen Bewilligungen für die Frequenznutzung;
2. die für eine Frequenzkoordination mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen, wie etwa die Frequenzanmeldungen (Advance Publication Information, API) oder Koordinationsanfragen (Coordination Request, CR); oder
3. andere Unterlagen zur Frequenznutzung;
i) zum Nachweis, dass die aufgrund des Zollvertrags in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend Exportkontrolle nach Art. 5 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes eingehalten werden, die entsprechenden Bewilligungen;
k) zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. k und Art. 8 des Gesetzes geeignete Unterlagen, sofern nicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes gewährt wurde.
2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und aussenpolitischen Interessen Liechtensteins im Einklang steht sowie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes keine Gefahr für die nationale Sicherheit Liechtensteins darstellt, werden insbesondere die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a bis c zur Beurteilung herangezogen.
3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist; sie kann zudem ergänzende Richtlinien über die einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie die zu erbringenden Nachweise erlassen. Darüber hinaus stellt die Aufsichtsbehörde weitere Informationen, insbesondere zu den anwendbaren Standards, auf ihrer Website zur Verfügung.
Art. 5
Anzeigepflicht
1) Im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes sind der Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
a) Informationen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b;
b) der Nachweis der Genehmigung und Beaufsichtigung durch einen anderen Staat;
c) Informationen zur geplanten Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.
2) Im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sind der Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
a) Informationen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b;
b) eine detaillierte Beschreibung der Weltraumaktivität, insbesondere genaue Angaben über die Nutzlast, den Startdienstleister und den Betreiber, der die Weltraumaktivität durchführt;
c) Informationen zur geplanten Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.
3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Beurteilung der Weltraumaktivität nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes erforderlich sind.
Art. 6
Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme
Dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht:
a) inwiefern die Weltraumaktivität dem öffentlichen Interesse dient;
b) welches Risiko von der Weltraumaktivität für Personen- und Sachschäden ausgeht und aus welchem Grund dies eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme rechtfertigt; oder
c) inwiefern der Betreiber in der Lage ist, seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden durch die Garantie einer Bank oder durch andere gleichwertige finanzielle Sicherheiten nachzukommen.
Art. 7
Änderung der Kontrolle des Betreibers
Im Rahmen der Anzeigepflicht betreffend die Änderung der Kontrolle des Betreibers nach Art. 13 des Gesetzes sind der Aufsichtsbehörde folgende Informationen und Unterlagen zu übermitteln:
a) Angaben und Nachweise nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b des interessierten Erwerbers;
b) Angaben und Nachweise nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit, einschliesslich eines Kosten- und Finanzierungsplans, des beabsichtigten Erwerbs;
c) weitere von der Aufsichtsbehörde angeforderte Informationen, welche für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind.
III. Registrierung von Weltraumgegenständen
Art. 8
Informationsübermittlung
1) Der Betreiber hat die Informationen nach Art. 15 des Gesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach dem Start des Weltraumgegenstandes bzw. nach Beendigung der Weltraumaktivität, nach dem Wechsel des Betreibers oder nach dem Zeitpunkt anderer Änderungen dieser Informationen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache elektronisch zu übermitteln.
2) Er hat zusätzlich zu den Informationen nach Art. 15 des Gesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:
a) die Committee on Space Research (COSPAR) Bezeichnung, wenn verfügbar;
b) das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) als Zeitpunkt des Starts;
c) das erwartete Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Wiedereintritts des Weltraumgegenstandes;
d) das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) der Verbringung des Weltraumgegenstandes in einen Entsorgungsorbit;
e) allfällige zusätzliche Informationen über das Weltraumobjekt, beispielsweise dessen Weblink;
f) das Trägerfahrzeug, mit dem der Weltraumgegenstand gestartet wird oder wurde;
g) den Himmelskörper, den der Weltraumgegenstand umkreist;
h) das ausgefüllte Formular zur Übermittlung von Registrierungsinformationen ("Registration Information Submission Form") des Büros der Vereinten Nationen für Weltraumfragen (UNOOSA) in der jeweils aktuellen Form.
3) Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln:
a) das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Betreiberwechsels;
b) die Identität des neuen Betreibers;
c) bei einem Wechsel der Umlaufbahn, die Parameter der ursprünglichen sowie der neuen Umlaufbahn;
d) eine allfällige neue Funktion des Weltraumgegenstandes.
Art. 9
Bescheinigung und Einsichtnahme
1) Über die Eintragung nach Art. 15 des Gesetzes ist dem Betreiber eine Bescheinigung auszustellen.
2) Die Einsichtnahme in das Register für Weltraumgegenstände nach Art. 14 des Gesetzes steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
IV. Aufsicht
Art. 10
Berichterstattung
1) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde spätestens 15 Monate nach dem Start des Weltraumgegenstandes einen Bericht zu übermitteln, der insbesondere folgende Informationen enthält:
a) die aktuellen Parameter der Umlaufbahn des Weltraumgegenstandes nach Art. 15 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes;
b) die Funktionsfähigkeit und allfällige technische Beeinträchtigungen oder die Funktionsausfälle des Weltraumgegenstandes und dessen Nutzlast in den ersten zwölf Monaten nach dem Start;
c) die Änderungen der im Rahmen der Genehmigung übermittelten Informationen;
d) die Geschäftstätigkeit und das Geschäftsergebnis, das der Betreiber mit der Weltraumaktivität erzielt hat;
e) die voraussichtliche restliche Nutzungsdauer des Weltraumgegenstandes und die Fortdauer der Weltraumaktivität mit besonderer Berücksichtigung allfälliger Änderungen zur ursprünglich geplanten Dauer der Weltraumaktivität.
2) Der Bericht ist regelmässig, zumindest jährlich, bis zum tatsächlichen Ende der Weltraumaktivität der Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Davon unberührt bleiben allfällige Änderungen nach Art. 10 des Gesetzes, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen sind.
3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Betreiber zusätzliche Berichtspflichten auferlegen.
V. Gebühren, Kosten und Aufsichtsabgaben
Art. 11
Bemessung
1) Verwaltungsgebühren werden für den Aufwand und die Kosten der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Besorgung der ihr übertragenen Aufgaben eingehoben.
2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden aufwandsabhängige Verwaltungsgebühren eingehoben. Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundensatz 250 Franken. Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühren erhoben werden, der gesondert auszuweisen und zu begründen ist.
3) Die jährliche Aufsichtsabgabe für die Führung des Registers nach Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes beträgt 500 Franken pro Jahr.
4) Für das Erstellen einer Bescheinigung über die Eintragung in das Register wird eine Gebühr in Höhe von 250 Franken erhoben.
5) Verwaltungskosten werden gesondert im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. Gebührenpflichtige tragen insbesondere Kosten für:
a) den Beizug geeigneter Personen oder Einrichtungen;
b) Gutachten, Untersuchungen und Analysen; sowie
c) Barauslagen.
VI. Schlussbestimmung
Art. 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef