0.831.109.107.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023 Nr. 486 ausgegeben am 22. Dezember 2023
Abkommen
zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland1
Abgeschlossen in London am 30. Juni 2023
Zustimmung des Landtags: 10. November 20232
Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr anwendet,
in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken zwischen den Staaten begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) "Abkommen von 1983" das am 25. August 1983 in Reykjavik unterzeichnete Übereinkommen von 1983 über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Regierung Islands;
b) "Abkommen von 1990" das am 19. Juni 1990 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Regierung des Königreichs Norwegen;
c) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
d) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
e) "Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels" eine Tätigkeit, die im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit der Erforschung des Meeresbodens oder des Untergrunds oder der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Festlandsockels erfolgt;
f) "Dienste der assistierten Reproduktion" alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, ein Kind auszutragen;
g) "Sachleistungen":
i) für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten;
ii) für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss der Definition nach Ziff. i dieser Begriffsbestimmung, die nach den Arbeitsunfalls- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind;
h) "Beamter" jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder als diesem gleichgestellte Person gilt;
i) "zuständige Behörde" in jedem Staat den Minister oder die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
j) "zuständiger Träger":
i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger, oder
iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Leistungen nach Art. 6 betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
k) "zuständiger Staat" den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
l) "Bereich des Festlandsockels" in Bezug auf das Vereinigte Königreich, jeder Bereich jenseits des Küstenmeers des Vereinigten Königreichs, der im Einklang mit dem Völkerrecht nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über den Festlandsockel als ein Bereich bezeichnet wurde, in dem die Rechte des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Meeresboden und den Meeresuntergrund und deren natürliche Ressourcen ausgeübt werden können; und, in Bezug auf Norwegen, den jenseits des Küstenmeers des Königreichs Norwegen gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die im Einklang mit dem Völkerrecht norwegischen Hoheitsrechten in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen unterworfen sind;
m) "Sterbegeld" jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Bst. ff genannten Pauschalleistungen;
n) "EWR/EFTA-Austrittsabkommen" das am 28. Januar 2020 in London unterzeichnete Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten;
o) "EWR/EFTA-Staat" Island, das Fürstentum Liechtenstein ("Liechtenstein") und/oder das Königreich Norwegen ("Norwegen"), zusammen die "EWR-EFTA-Staaten";
p) "elektronischer Austausch" bezeichnet ein System für den Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit durch elektronische Übermittlung;
q) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten;
r) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
s) "Heimatbasis" den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;
t) "Träger" in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
u) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger;
v) "Versicherter" in Bezug auf die unter Titel III Kapitel 1 und 3 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit, jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäss Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
w) "Gemischter Verwaltungsausschuss" den durch Art. 70 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss;
x) "rechtmässiger Aufenthalt" den Wohnort oder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Immigrationsbestimmungen des betreffenden Staates;
y) "Rechtsvorschriften" für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die unter Art. 6 Abs. 1 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie verbindlich vorschreibt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die den anderen Staaten und dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt wird;
z) "Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit" eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden:
aa) "Familienangehöriger":
i)
A) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
B) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
ii) unterscheiden die gemäss Ziff. i anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden die Ehegattin oder der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen,
iii) wird nach den gemäss Ziff. i und ii anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
bb) "Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses" die Verpflichtung, Informationen, die einer solchen Verpflichtung unterliegen, durch geeignete Sicherheits-, technische und organisatorische Massnahmen wirksam zu schützen und den unbefugten Zugang, die unbefugte Änderung und die unbefugte Weitergabe solcher Informationen zu verhindern;
cc) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
dd) "Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
ee) "Wohnzeiten" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
ff) "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;
gg) "personenbezogene Daten" alle Daten, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person betreffen oder sich auf sie beziehen;
hh) "Flüchtling" eine Person im Sinne des Art. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
ii) "eingetragener Sitz oder Niederlassung" den satzungsmässigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden;
jj) "Wohnort" (ausser in Art. 3) den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
kk) "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" die beitragsunabhängigen Geldleistungen,
i) die dazu bestimmt sind:
A) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Art. 6 Abs. 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht oder
B) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und
ii) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
ll) "Sondersystem für Beamte" jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;
mm) "Staat" das Vereinigte Königreich, Island, Liechtenstein und Norwegen, zusammen "Staaten";
nn) "Staatenloser" eine Person im Sinne des Art. 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
oo) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt.
Art. 2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, einschliesslich Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
Art. 3
Rechtmässiger Aufenthalt
1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in einem EWR/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich aufhalten.
2) Abs. 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Art. 2 fallen.
Art. 4
Grenzüberschreitende Situationen
1) Dieses Abkommen gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich ergeben.
2) Vorbehaltlich des Abs. 3 gilt dieses Abkommen nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich oder auf einen oder mehrere der EWR/EFTA-Staaten beschränkt.
3) Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich und den Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreichs oder auf Norwegen und den Bereich des Festlandsockels Norwegens beschränkt.
Art. 5
Räumlicher Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen gilt für die einzelnen EWR/EFTA-Staaten einerseits und für das Vereinigte Königreich andererseits.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommen gelten nicht für die norwegischen Gebiete Svalbard und Jan Mayen.
Art. 6
Sachlicher Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit:
a) Leistungen bei Krankheit;
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld; und
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
2) Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d kann der Gemischte Verwaltungsausschuss eine Liste der Geldleistungen erstellen und führen, die nach Feststellung der zuständigen Behörden zu den in Abs. 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören.
3) Sofern in Anhang 7 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
4) Die Rechtsvorschriften der Staaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.
5) Dieses Abkommen gilt nicht für:
a) besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 von Anhang 2 aufgeführt sind;
b) soziale und medizinische Fürsorge;
c) Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Beamten des Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben;
d) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 von Anhang 2 aufgeführt sind;
e) Dienste der assistierten Reproduktion;
f) Zahlungen, die mit einem unter Abs. 1 genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und
i) zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen, sowie
ii) in Teil 3 von Anhang 2 aufgeführt sind;
g) Familienleistungen;
h) Vorruhestandsleistungen;
i) liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge;
j) alle Sondersysteme für Beamte; oder
k) norwegische Altersvorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes über obligatorische betriebliche Altersversorgung.
Art. 7
Verhältnis zu anderen Abkommen
1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des EWR/EFTA-Austrittsabkommens.
2) Nichts in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden, als verpflichte es einen Staat, in einer Weise zu handeln, die mit seinen Verpflichtungen aus Abkommen mit Drittstaaten unvereinbar ist.
Art. 8
Gleichbehandlung
1) In Bezug auf die unter Art. 6 Abs. 1 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit und Leistungen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, erhalten Personen, für die dieses Abkommen gilt, die gleichen Leistungen und haben dieselben Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2) Diese Bestimmung gilt nicht für die in Art. 6 Abs. 5 genannten Angelegenheiten.
Art. 9
Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Staaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Staat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die in einem anderen Staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Art. 10
Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig gemacht wird:
a) der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs;
b) die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften; oder
c) der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung.
Art. 11
Aufhebung der Wohnortklauseln
Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäss den Bst. a und b sicher:
a) Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Abkommen zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass die berechtigte Person oder ihre Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
b) Bst. a gilt nicht für Geldleistungen, die unter Art. 6 Abs. 1 Bst. c und h fallen.
Art. 12
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Abkommens ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
Titel II
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Art. 13
Allgemeine Regelung
1) Personen, für die dieses Abkommen gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
3) Vorbehaltlich der Art. 14 bis 18 gilt:
a) Personen, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Staates;
b) Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Staates einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
d) alle anderen Personen, auf die die Bst. a bis c keine Anwendung finden, unterliegen unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, nach denen ihnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnstaates.
4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderes Staates erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als im Hoheitsgebiet des Staates ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet.
Art. 14
Entsandte Erwerbstätige
1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Staates für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern
a) die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet; und
b) diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst.
2) Eine Person, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Staates eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Staates ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
3) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, auf die Art. 16 Anwendung findet.
Art. 15
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten
1) Eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder
b) wenn sie im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt:
i) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist; oder
ii) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in nur einem Staat haben; oder
iii) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber ausserhalb des Wohnstaates seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in einem EWR/EFTA-Staat und im Vereinigten Königreich haben, von denen einer der Wohnstaat ist; oder
iv) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten ausserhalb des Wohnstaates haben.
2) Eine Person, die gewöhnlich in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder
b) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Staaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
3) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehreren Staaten ausübt, den nach Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
4) Eine Person, die von einem Staat als Beamter beschäftigt wird und die eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
5) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sie nicht einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat ausübt und:
a) bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die alle ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung im Vereinigten Königreich haben;
b) ihren Wohnsitz in einem EWR/EFTA-Staat hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die allesamt ihren eingetragenen Sitz oder eine Niederlassung im Vereinigten Königreich und im EWR/EFTA-Staat des Wohnsitzes haben;
c) ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen EWR/EFTA-Staaten haben; oder
d) ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat und bei einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen keines seinen eingetragenen Sitz oder eine Niederlassung in einem anderen Staat hat.
6) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich) eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ohne einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit im Wohnstaat auszuüben, unterliegt den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich befindet.
7) Abs. 6 gilt nicht für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
8) Die in den Abs. 1 bis 6 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
9) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, auf die Art. 16 Anwendung findet.
Art. 16
Bereich des Festlandsockels
1) Eine Person, die eine Beschäftigung ausübt und die unmittelbar vor der Entsendung durch ihren Arbeitgeber mit eingetragenem Sitz oder Niederlassung in Norwegen oder im Vereinigten Königreich zur Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels des anderen Staates in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates.
2) Abs. 1 gilt nicht für eine Person, die von Norwegen in das Vereinigte Königreich entsandt wird, um eine Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels auszuüben, es sei denn, die Person steht nach den norwegischen Rechtsvorschriften auf einer norwegischen Lohnliste.
3) Eine Person, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die unmittelbar vor der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels des anderen Staates in Norwegen oder im Vereinigten Königreich ihren Wohnsitz hat und den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates.
4) Eine Person, die im Rahmen ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels zwischen dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs oder Norwegens und dem Bereich des Festlandsockels des einen oder des anderen Staates in der einen oder anderen Richtung reist oder zwischen verschiedenen Teilen des Bereichs des Festlandsockels des einen oder des anderen Staates reist, wird so behandelt, als ob sie im Hoheitsgebiet des Staates beschäftigt wäre, dessen Rechtsvorschriften nach diesem Artikel gelten.
5) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, auf die Art. 13 Abs. 4 und 5 Anwendung finden.
Art. 17
Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
1) Die Art. 13 bis 16 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Staat gibt es für einen der in Art. 6 genannten Zweige oder Leistungen nur ein System der freiwilligen Versicherung.
2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates der Pflichtversicherung in diesem Staat, so darf sie in einem anderen Staat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.
3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Staates beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Staates das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Staat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Art. 9 Bst. b ausschliesslich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Art. 18
Ausnahmen von der allgemeinen Regelung
1) Im Interesse bestimmter Personen oder Personenkategorien können zwei oder mehr Staaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen zu den Art. 13 bis 17 vorsehen.
2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, in einem anderen Staat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.
Art. 19
Pflichten des Arbeitgebers
1) Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Staates, so hat er allen Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Staat.
2) Ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Staat hat, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, dass Letzterer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Staates.
Titel III
Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Art. 20
Anträge auf Einwanderung
Das Recht eines Staates, gemäss den nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt von diesem Abkommen unberührt.
Abschnitt 1
Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
Art. 21
Wohnsitz in einem anderen als dem zuständigen Staat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
Art. 22
Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
1) Sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Art. 21 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden.
2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen.
Ist dieser Staat jedoch in Anhang 3 aufgeführt, haben die Familienangehörigen eines Grenzgängers, die im selben Staat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Staat nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 Anspruch auf Sachleistungen.
Art. 23
Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates
1) Sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderem Staat als dem zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären, wenn:
a) sich die Sachleistungen während ihres Aufenthalts nach Auffassung des Sachleistungserbringers als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind;
b) sich die Person nicht mit der Absicht in diesen Staat begeben hat, um Sachleistungen zu erhalten, es sei denn:
i) die Person ist ein Passagier oder Besatzungsmitglied auf einem Schiff oder Flugzeug, das sich in diesen Staat begibt, und die Sachleistungen wurden während der Reise oder des Fluges aus medizinischen Gründen notwendig; oder
ii) die Person im Bereich des Festlandsockels eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die Sachleistungen wurden aus medizinischen Gründen notwendig, während die betreffende Person ihre Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Festlandsockels ausgeübt hat; und
c) eine gültige Anspruchsbescheinigung gemäss Art. 22 Abs. 1 von Anhang 1 vorgelegt wird.
2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Staat erbracht werden können.
Art. 24
Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen - Genehmigung einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Staat begibt, während des Aufenthalts die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.
2) Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Staat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.
4) Wohnen die Familienangehörigen eines Versicherten in einem anderen Staat als der Versicherte selbst und hat sich dieser Staat für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden, so werden die Sachleistungen nach Abs. 2 für Rechnung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen erbracht. In diesem Fall gilt für die Zwecke des Abs. 1 der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Art. 25
Geldleistungen
1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden.
2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschliesslich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
3) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschliesslich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
4) Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zurückgelegt hat.
Art. 26
Rentenantragsteller
1) Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Abs. 2 genannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.
2) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Staates erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Art. 27 bis 29 zuständig wäre.
Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Rentner und deren Familienangehörige
Art. 27
Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten erhält, wovon einer der Wohnstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hat, erhält, wie auch ihre Familienangehörigen, solche Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Rente hätte.
Art. 28
Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
1) Eine Person,
a) die in einem Staat wohnhaft ist;
b) eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht; und
c) keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates hat,
erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und ihre Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des für seine Rente zuständigen Staates oder zumindest eines der zuständigen Staaten, sofern die betreffende Person in diesem Staat wohnt, Anspruch auf diese Leistungen hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Abs. 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hätte.
2) In den in Abs. 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:
a) Wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates hätte, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten;
b) wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hätte, so übernimmt der zuständige Träger desjenigen Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben;
c) sollte die Anwendung der Regel unter Bst. b dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, so übernimmt der zuständige Träger des Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Rentner gegolten haben.
Art. 29
Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht
Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, in einem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und erhält diese Person keine Rente von dem Wohnstaat, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung der Rente dieser Person zuständigen Staaten übernommen, der nach Art. 28 Abs. 2 bestimmt wird, soweit diese Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Staat wohnen würden.
Art. 30
Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
Wenn eine Person:
a) eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht; und
b) in einem anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem die Familienangehörigen wohnhaft sind,
haben die Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
Art. 31
Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem Wohnstaat - Aufenthalt im zuständigen Staat - Zulassung zu einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
1) Art. 23 gilt entsprechend für:
a) eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält und nach den Rechtsvorschriften eines der Staaten, die ihre Rente bzw. Renten gewähren, Anspruch auf Sachleistungen hat;
b) ihre Familienangehörigen;
die sich in einem anderen Staat als dem Wohnstaat aufhalten.
2) Art. 22 Abs. 1 gilt entsprechend für die in Abs. 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Staat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Staat sich dafür entschieden hat und in Anhang 4 aufgeführt ist.
3) Art. 24 gilt entsprechend für einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
4) Sofern in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Abs. 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
5) Die Kosten für die Sachleistungen nach Abs. 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Abs. 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Art. 32
Geldleistungen für Rentner
1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staates gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Art. 25 gilt entsprechend.
2) Abs. 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.
Art. 33
Beiträge der Rentner
1) Der Träger eines Staates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 27 bis 30 von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind.
2) Sind in den in Art. 29 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.
Abschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 34
Allgemeine Bestimmungen
Die Art. 27 bis 33 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder die Familienangehörigen dieses Rentners, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In diesen Fällen gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Art. 21 bis 25.
Art. 35
Rangfolge der Sachleistungsansprüche - Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat
1) Sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleistungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates oder dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Sachleistungen für Familienangehörige.
2) Besteht ein eigenständiger Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschliesslich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Staat, dann hat ein abgeleiteter Sachleistungsanspruch Vorrang vor dem eigenständigen Anspruch, sofern in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
3) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 werden den Familienangehörigen eines Versicherten Sachleistungen zulasten des zuständigen Trägers des Staates gewährt, in dem sie wohnhaft sind, wenn:
a) diese Familienangehörigen in einem Staat wohnhaft sind, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht an eine Versicherung oder Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gebunden ist, und
b) der Ehegatte oder die Ehegattin oder die Person, die das Sorgerecht für die Kinder des Versicherten hat, in diesem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt oder eine Rente aus diesem Staat aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bezieht.
Art. 36
Erstattungen zwischen Trägern
1) Die von dem Träger eines Staates für Rechnung des Trägers eines anderen Staates nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.
2) Die Erstattungen nach Abs. 1 werden nach Massgabe der Regelungen in Anhang 1 Anlage 2 festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für Staaten, bei deren Rechts- oder Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmässig ist.
3) Die Staaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art. 37
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Art. 21, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
2) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
3) Der zuständige Träger kann die in Art. 24 Abs. 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zulasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaates nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
4) Art. 25 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
Art. 38
Transportkosten
1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.
2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Art. 39
Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 40
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
a) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.
b) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Staates gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Staates für sie galten.
c) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäss Bst. b von den Trägern zweier Staaten gewährt werden.
Art. 41
Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
1) Besteht in dem Staat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.
2) Besteht in dem zuständigen Staat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie in einem anderen Staat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Sachleistungen zuständig ist.
3) Art. 9 gilt für den zuständigen Träger eines Staates in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern:
a) für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch besteht; und
b) für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.
Art. 42
Erstattungen zwischen Trägern
1) Art. 36 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.
2) Die Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Kapitel 3
Sterbegeld
Art. 43
Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat wohnt
1) Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen in einem anderen als dem zuständigen Staat ein, so gilt der Tod als im zuständigen Staat eingetreten.
2) Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.
3) Die Abs. 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Art. 44
Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
1) Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach Art. 28 und 29 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
2) Abs. 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
Kapitel 4
Leistungen bei Invalidität
Art. 45
Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Abkommens zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Art. 10 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.
Art. 46
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Art. 50 entsprechend an.
Art. 47
Verschlimmerung des Invaliditätszustands
Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates nach diesem Abkommen bezieht, wird die Leistung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung weiterhin nach Massgabe dieses Kapitels gewährt.
Art. 48
Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
1) Soweit dies in den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung bei Invalidität nach Massgabe dieses Abkommens gewährt, vorgesehen ist, werden die Leistungen bei Invalidität unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt sind, nach denen sie gewährt werden, und gemäss Titel III Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
2) Kann eine Person, die Leistungen bei Invalidität erhält, nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren anderen Staaten nach Art. 49 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder nach den Rechtsvorschriften eines Staates zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger bis zu dem Zeitpunkt, zu dem für diesen Träger Abs. 1 Anwendung findet, die Leistungen bei Invalidität weiter, auf die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die betreffende Person die Voraussetzungen für ihren Bezug erfüllt.
Kapitel 5
Alters- und Hinterbliebenenrenten
Art. 49
Allgemeine Bestimmungen
1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen alle zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a oder b die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.
3) Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Abs. 2 entsprechend.
4) Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Abs. 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Abs. 2 oder 3 berücksichtigt worden.
Art. 50
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung der Zeiten
1) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem für beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen gilt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.
2) Erfüllt die betreffende Person auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen im Rahmen eines Sondersystems, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war.
3) Die im Rahmen eines Sondersystems eines Staates zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Gewährung von Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. Angestellte eines anderen Staates berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war, selbst wenn diese Zeiten bereits in dem letztgenannten Staat im Rahmen eines Sondersystems berücksichtigt wurden.
4) Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Staates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Staates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Art. 56 genannten Fällen als erfüllt.
Art. 51
Feststellung der Leistungen
1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);
b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:
i) der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag,
ii) der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Abs. 1 Bst. a und b berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Art. 52 bis 54 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Abs. 1 Bst. a und b berechnet wurden.
4) Führt in einem Staat die Berechnung nach Abs. 1 Bst. a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 Bst. b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:
a) dieser Fall in Anhang 5 Teil 1 aufgeführt ist;
b) keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Art. 53 und 54 anwendbar sind, es sei denn, die in Art. 54 Abs. 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und
c) Art. 56 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden.
5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang 5 Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.
Art. 52
Doppelleistungsbestimmungen
1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Abs. 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Staates für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
a) Der zuständige Träger berücksichtigt die in einem anderen Staat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.
b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren den von einem anderen Staat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.
c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.
d) Wendet ein einzelner Staat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten bezieht oder in anderen Staaten Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.
Art. 53
Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
1) Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.
2) Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich:
a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist; oder
b) um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft:
i) mit einer Leistung gleicher Art, ausser wenn zwei oder mehr Staaten eine Vereinbarung zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen haben, oder
ii) mit einer Leistung nach Bst. a.
Die unter den Bst. a und b genannten Leistungen und Vereinbarungen sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 54
Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
1) Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:
a) auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind; die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben;
b) auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii ermittelt wurden, vorgesehen sind;
c) auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Bst. a auf die autonomen Leistungen und Bst. b auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.
2) Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii zu berücksichtigenden Versicherungs- und/oder Wohnzeiten vorsehen.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.
Art. 55
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b gilt Folgendes:
a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.
b) Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist im Anhang 1 festgelegt.
c) Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger wie folgt:
i) Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschliesslich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
ii) Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der nach den Versicherungs- und/oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gemäss den Rechtsvorschriften der anderen Staaten zurückgelegt wurden, dieselben Faktoren heran, die für die Versicherungszeiten ermittelt oder aufgezeichnet wurden, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; erforderlichenfalls nach den Verfahren des Anhangs 7 für den betreffenden Staat.
d) Für den Fall, dass Bst. c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Staates nicht aufgrund von Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer, nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.
2) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Faktoren, die der zuständige Träger dieses Staates nach Abs. 1 für Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden.
Art. 56
Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
1) Ungeachtet des Art. 51 Abs. 1 Bst. b ist der Träger eines Staates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
a) die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt; und
b) aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "Zeiten" alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
2) Für die Zwecke des Art. 51 Abs. 1 Bst. b Ziff. i werden die in Abs. 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jeder der betroffenen Staaten berücksichtigt.
3) Würde die Anwendung des Abs. 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Art. 10 und Art. 50 Abs. 1 bis 3 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden wären.
4) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang 5 Teil 2 aufgeführten Systeme.
Art. 57
Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Art. 51 vorzunehmen.
2) Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Art. 51 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.
Kapitel 6
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 58
Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
2) Abs. 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
a) Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen;
b) Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen; oder
c) Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Art. 59
Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
1) Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschliesslich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat.
2) Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Titel IV
Sonstige Bestimmungen
Art. 60
Zusammenarbeit
1) Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Gemischten Verwaltungsausschuss über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften in Bezug auf die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Art. 6 fallen und für die Durchführung dieses Abkommens von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können.
2) Die zuständigen Behörden der Staaten teilen einander die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen mit, die nicht gemäss Abs. 1 notifiziert wurden und für die Durchführung des Abkommens von Bedeutung sind.
3) Für die Zwecke dieses Abkommens unterstützen sich die zuständigen Behörden und Träger der Staaten, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die von den genannten zuständigen Behörden und Trägern geleistete Amtshilfe ist in der Regel unentgeltlich. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Auslagen und die Grenzen fest, bis zu denen ihre Erstattung geschuldet ist.
4) Die zuständigen Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Abkommens miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
5) Die zuständigen Behörden, Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten.
6) Die zuständigen Behörden und Träger beantworten gemäss dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte ausüben können.
7) Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohnstaates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Abkommen auswirkt.
8) Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Abs. 7 kann angemessene Massnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Massnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des innerstaatlichen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.
9) Die zuständigen Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Staates abgefasst sind.
Art. 61
Schutz von personenbezogenen Daten
1) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten sind als solche nach dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaats zu schützen.
2) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden.
3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche personenbezogenen Daten für andere Zwecke zu verwenden oder weiterzugeben, so holt er, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.
4) Sieht dieses Abkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so erfolgt diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten. Soweit erforderlich, bemüht sich jeder Staat nach besten Kräften, unter Beachtung der Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten die für die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlichen Garantien zu schaffen.
Art. 62
Vertraulichkeit
1) Jede nach diesem Abkommen übermittelte Information unterliegt dem Berufsgeheimnis und geniesst den Schutz, der nach dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats für ähnliche, diesen Verpflichtungen unterliegende Informationen gilt, es sei denn, der Staat, der die Information übermittelt hat, gibt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht seine Zustimmung zur Offenlegung dieser Information.
2) Alle dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, die nach diesem Abkommen entgegengenommen werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden.
3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche Informationen für andere Zwecke zu verwenden oder weiterzugeben, so holt er im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die Informationen übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.
Art. 63
Datenverarbeitung
1) Die Staaten verwenden schrittweise neue Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Daten.
2) Jeder Staat betreibt seinen Teil des elektronischen Austausches in eigener Verantwortung.
3) Ein von einer zuständigen Behörde oder einem Träger nach diesem Abkommen versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer zuständigen Behörde oder einem Träger eines anderen Staates nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.
4) Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.
Art. 64
Befreiungen
1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäss den Rechtsvorschriften eines anderen Staats oder gemäss diesem Abkommen einzureichen sind.
2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Art. 65
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Staats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Art. 66
Ärztliche Gutachten
1) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet eines anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der beteiligten Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.
2) Nach Abs. 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates angefertigt.
Art. 67
Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
1) Beiträge, die einem Träger eines Staates geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger eines Staates gewährt wurden, können in einem anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Staat innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in letzterem für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern.
3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Staates in einem anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen.
4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Kostenerstattung, wird durch Anhang 1 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt.
Art. 68
Ansprüche der Träger
1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an.
b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an.
2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Abs. 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
3) Haben zwei oder mehr Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäss Art. 36 Abs. 3 oder Art. 42 Abs. 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:
a) Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaates einer Person Leistungen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus.
b) Für die Anwendung von Bst. a gilt:
i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert; und
ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.
c) Die Abs. 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
Art. 69
Anwendung von Rechtsvorschriften
Besondere Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates sind in Anhang 7 des Abkommens aufgeführt.
Art. 70
Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses
1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter jedes Staates an.
2) Der Vorsitz des Gemischten Verwaltungsausschusses wird gemeinsam von den Vertretern der zuständigen Behörden
a) des Vereinigten Königreichs; und
b) einem der EWR/EFTA-Staaten nach dem Rotationsprinzip
geführt.
3) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann:
a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen;
c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erörterung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen;
d) eine Liste der Geldleistungen erstellen und führen, die nach Feststellung der zuständigen Behörden nach Art. 6 Abs. 2 in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen;
e) als Forum dienen, um Streitigkeiten gemäss Art. 71 Abs. 3 und 4 beizulegen;
f) Entscheidungen fällen in allen Angelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht; und
g) eine Verfahrensordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen.
4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die ein Staat gebunden ist.
5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss beschliesst einvernehmlich.
6) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines Staates, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern der Gemischte Verwaltungsausschuss nichts anderes beschliesst. Der Sitzungsplan und die Tagesordnung des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden von den Staaten einvernehmlich festgelegt.
Art. 71
Beilegung von Streitigkeiten
1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "betroffener Staat" einen oder mehrere Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind und deren Interessen durch eine dieses Abkommen betreffende Streitigkeit unmittelbar berührt werden.
2) Betroffene Staaten unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um Streitigkeiten über dieses Abkommen untereinander beizulegen.
3) Kann eine Streitigkeit nicht gemäss Abs. 2 beigelegt werden, so wird sie von einem betroffenen Staat dem Gemischten Verwaltungsausschuss zur Beratung unterbreitet.
4) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss bietet den Staaten ein Forum für die Beilegung der ihm vorgelegten Streitigkeiten. Die betroffenen Staaten übermitteln ihm alle Informationen, die für die Beilegung einer ihm vorgelegten Streitigkeit von Nutzen sein könnten. Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss prüft alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens.
5) Kann die Streitigkeit nach der Beratung im Gemischten Verwaltungsausschuss nicht gemäss den Abs. 3 und 4 beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines betroffenen Staates vor ein Schiedsgericht gebracht, das sich wie folgt zusammensetzt:
a) Ein betroffener Staat übermittelt dem anderen betroffenen Staat das Ersuchen um ein Schiedsverfahren und unterrichtet die Staaten, die nicht betroffene Staaten sind.
b) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.
c) Jeder betroffene Staat ernennt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten, nachdem der betroffene Staat, der seinen Schiedsrichter als letztes ernannt hat, dem anderen betroffenen Staat die Ernennung notifiziert hat, ernennen die Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger eines betroffenen Staates sein darf.
d) Ernennt einer der beiden betroffenen Staaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter, kann der andere betroffene Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger eines der betroffenen Staaten ist, den Vizepräsidenten oder den nächsthöheren Richter des Internationalen Gerichtshofs, der nicht die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates besitzt, ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Ein ähnliches Verfahren wird auf Antrag eines betroffenen Staates angewandt, wenn sich die Schiedsrichter nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen können.
6) Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, und seine Kosten werden mit den betroffenen Staaten vereinbart und von ihnen zu gleichen Teilen getragen. Diese Verfahrensordnung kann vorsehen, dass andere Staaten als die betroffenen Staaten Zugang zu allen Beweismitteln, auf die sich einer der betroffenen Staaten vor dem Schiedsgericht beruft, sowie zu allen Dokumenten, die das Schiedsgericht oder ein betroffener Staat den anderen Staaten übermittelt, erhalten oder Kopien davon erhalten können.
7) Das Schiedsgericht entscheidet die Angelegenheit mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist für die betroffenen Staaten verbindlich.
Art. 72
Anhänge
Die Anhänge (Anlagen eingeschlossen) sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
Titel V
Schlussbestimmungen
Art. 73
Authentischer Wortlaut und Verwahrer
1) Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache abgefasst.
2) Die Regierung Norwegens ist Verwahrer dieses Abkommens.
Art. 74
Inkrafttreten
1) Die Staaten notifizieren dem Verwahrer schriftlich den Abschluss ihrer jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens.
2) Dieses Abkommen tritt für die Staaten, die es dem Verwahrer notifiziert haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den späteren der beiden Zeitpunkte folgt, zu denen der Verwahrer die Notifikationen mindestens eines EWR/EFTA-Staates und des Vereinigten Königreichs erhält.
3) Dieses Abkommen tritt für einen EWR/EFTA-Staat, der dem Verwahrer nach dem Zeitpunkt, zu dem mindestens ein EWR/EFTA-Staat und das Vereinigte Königreich dem Verwahrer die Notifizierung notifiziert haben, notifiziert, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Verwahrer die Notifizierung dieses EWR/EFTA-Staates erhält.
Art. 75
Rücktritt und Beendigung
1) Vorbehaltlich des Art. 76 kann jeder Staat durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird 12 Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam, sofern die Staaten nichts anderes vereinbaren.
2) Tritt das Vereinigte Königreich zurück, so endet dieses Abkommen mit dem Wirksamwerden des Rücktritts.
Art. 76
Regelungen nach Beendigung oder Rücktritt
1) Bei Beendigung dieses Abkommens oder bei Rücktritt eines Staates vom Abkommen nach Art. 75, so bleiben, soweit Einzelpersonen vom Rücktritt oder von der Beendigung betroffen sind, die Ansprüche auf Geldleistungen, die eine Person nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, erhalten, wenn:
a) die betreffende Person diese Geldleistungen im Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung erhält; oder
b) sie zum oder vor dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung einen Antrag auf diese Geldleistungen gestellt hat und Anspruch darauf hätte; oder
c) der einzige Grund, warum sie keinen Anspruch auf diese Geldleistung hat, ist, dass sie zum oder vor dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung keinen Antrag auf diese Leistungen gestellt hat.
2) Vor Ablauf der in Art. 75 genannten Frist und unbeschadet der Schutzbestimmungen in Abs. 1 werden die Staaten Beratungen über geeignete Folge- und Übergangsregelungen zum Schutz von Personen aufnehmen, die vom Rücktritt eines Staates von diesem Abkommen oder von der Beendigung dieses Abkommens betroffen sind.
Art. 77
Übergangsbestimmung
1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens.
2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird Folgendes berücksichtigt:
a) alle Versicherungszeiten und gegebenenfalls alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; und
b) Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind.
3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind.
4) In diesem Artikel ist in den Abs. 5 und 6 jede Bezugnahme auf "eine Bescheinigung" oder "diese Bescheinigung" eine Bezugnahme auf die Bescheinigung, die nach den Bestimmungen des Abkommens von 1990 oder des Abkommens von 1983 ausgestellt wurde und in der der Staat bestätigt wird, in dem eine Person versicherungspflichtig ist.
5) Gelten für eine Person infolge dieses Abkommens die Rechtsvorschriften eines anderen Staates als diejenigen, die in einer ihr ausgestellten Bescheinigung als für sie anwendbar bezeichnet sind, so unterliegt sie für den in dieser Bescheinigung bezeichneten Zeitraum weiterhin den darin bezeichneten Rechtsvorschriften, sofern ihre Situation unverändert bleibt.
6) Die Situation einer Person bleibt unverändert, wenn die Umstände, die die Ausstellung einer Bescheinigung für diese Person gerechtfertigt haben, nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens fortbestehen.
7) Eine Person, auf die Abs. 5 Anwendung findet, kann beantragen, den nach Titel II dieses Abkommens anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag bedarf der Schriftform und sollte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens an den Staat gerichtet werden, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens auf die betreffende Person anwendbar wären. Die Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates von dem Zeitpunkt an, von dem an dieses Abkommen für diesen Staat gilt. Wird der Antrag nach Ablauf der angegebenen Dreimonatsfrist gestellt, gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.
Art. 78
Verhältnis zu bereits bestehenden Koordinierungsabkommen
1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 finden die folgenden Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und den betreffenden EWR/EFTA-Staaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für diese EWR/EFTA-Staaten nach Art. 74 keine Anwendung mehr auf England, Schottland, Wales und Nordirland:
a) das Abkommen von 1990;
b) das Protokoll über die medizinische Behandlung vom 19. Juni 1990, in Ergänzung des Abkommens von 1990 ("Norwegisches Protokoll über das Gesundheitswesen");
c) das Abkommen von 1983;
d) das am 22. September 1982 in Reykjavik unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Island über Gesundheitsdienstleistungen ("Isländisches Abkommen über Gesundheitsdienstleistungen").
2) Die Bestimmungen des Abkommens von 1990, des Norwegischen Protokolls über das Gesundheitswesen und des Abkommens von 1983 gelten weiterhin für die Insel Man und Jersey.
3) Die Bestimmungen des Isländischen Abkommens über Gesundheitsdienstleistungen gelten weiterhin für die Vogtei Guernsey, die Insel Man und Jersey.
4) Die Bestimmungen des Abkommens von 1990 und des Abkommens von 1983 gelten weiterhin in Bezug auf:
a) die Zuerkennung von Sachleistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfolgt ist;
b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden;
c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bezieht.
Zu Urkunde dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London am 30. Juni 2023 in einer Urschrift in englischer Sprache, die beim Verwahrer hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Für Island:
Für das
Fürstentum Liechtenstein:
gez. Johanna Jonsdotti
gez. Esther Schindler
Für das
Königreich Norwegen:
Für das
Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:
gez. Lars-Erik Hauge
gez. Leo Docherty
Anhang 1
Durchführungsteil
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen zusätzlich zu den Definitionen in Art. 1 dieses Abkommens:
a) "Dokument" bezeichnet einen von der Art des Datenträgers unabhängigen Satz von Daten, der so strukturiert ist, dass er elektronisch ausgetauscht werden kann und dessen Mitteilung für die Durchführung dieses Abkommens und dieses Anhangs erforderlich ist;
b) "Betrug" jede vorsätzliche Handlung oder vorsätzliche Unterlassung, die in der Absicht vorgenommen wird, entweder:
i) Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder einer anderen Person den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen nach dem Recht des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach diesem Abkommen nicht erfüllt sind; oder
ii) die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder einer anderen Person zu ermöglichen, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, wenn solche Beiträge nach dem Recht des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach diesem Abkommen erforderlich sind.
c) "Verbindungsstelle" eine von der zuständigen Behörde eines Staates für einen oder mehrere der in Art. 6 dieses Abkommens genannte Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Verwaltungshilfeersuchen für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und dieses Anhangs beantwortet und die die ihr nach Titel IV dieses Anhangs zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
d) "elektronische Übermittlung" bezeichnet die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Verdichtung) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege.
Kapitel 2
Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch
Art. 2
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen Behörden und Trägern
1) Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden der Staaten, Trägern und Personen, die unter dieses Abkommen fallen, auf den Grundsätzen der öffentlichen Dienstleistungen, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschliesslich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen.
2) Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die dieses Abkommen gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Staaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.
3) Hat eine Person irrtümlich bei einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem Staat, in dem sich der gemäss diesem Anhang bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den gemäss diesem Anhang bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger massgeblich. Die Träger der Staaten können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern von Staaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.
4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Staates ihn bereits erhalten.
Art. 3
Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
1) Die Staaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um sie über die mit diesem Abkommen und diesem Anhang eingeführten Bestimmungen zu unterrichten, damit diese ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung.
2) Personen, für die dieses Abkommen gilt, haben dem massgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
3) Soweit dies für die Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs erforderlich ist, übermitteln die massgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgeschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.
4) Der massgebliche Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des Wohn- oder Aufenthaltsstaates mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt.
Art. 4
Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs
1) Vorbehaltlich des Art. 73 und der Anlage 1 zu diesem Anhang werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung dieses Abkommens ausgestellt werden, vom Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbart.
2) Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung der Staaten durch den Gemischten Verwaltungsausschuss über den elektronischen Austausch erfolgen. Soweit die in Abs. 1 genannten Formulare und Dokumente elektronisch ausgetauscht werden, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschrift.
3) Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen nicht über den elektronischen Austausch, so wenden die massgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
4) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die massgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
Art. 5
Rechtswirkung der in einem anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege
1) Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs bescheinigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger der anderen Staaten so lange verbindlich, wie sie nicht vom Staat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staates, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichenfalls.
3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Abs. 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
4) Erzielen die betroffenen Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen.
Art. 6
Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen
1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden von zwei oder mehr Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
a) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird;
b) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten nachgeht und einen Teil ihrer Tätigkeit oder Tätigkeiten im Wohnstaat ausübt, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt;
c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staates, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt.
2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden von zwei oder mehr Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder - falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt - Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.
3) Erzielen die betroffenen Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen.
4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.
5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Massgabe von Titel IV Kapitel 2 dieses Anhangs.
6) Sachleistungen, die von einem Träger nach Abs. 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Massgabe des Titels IV dieses Anhangs erstattet.
Art. 7
Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen
1) Steht einer Person nach diesem Anhang ein Leistungsanspruch zu oder hat sie gemäss diesem Abkommen einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Träger nicht alle Angaben über die Situation in einem anderen Staat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so kann dieser Träger auf Antrag der betreffenden Person und auf vorläufiger Basis die Leistung gewähren oder den Beitrag berechnen, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Angaben möglich ist, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
2) Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vorliegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.
Kapitel 3
Sonstige allgemeine Bestimmungen zur Anwendung dieses Abkommens
Art. 8
Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
1) Das Vereinigten Königreich und einer oder mehrere der EWR/EFTA-Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden.
2) Alle zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen werden von den betreffenden Staaten über den Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbart.
Art. 9
Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.
Art. 10
Bestimmung des Wohnorts
1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehr Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die dieses Abkommen gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Gebiet der betreffenden Staaten;
b) die Situation der Person, einschliesslich:
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen der Person,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) der Einkommensquelle im Falle von Studierenden,
v) der Wohnsituation der Person, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Staates, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend.
3) Der Mittelpunkt der Interessen von Studierenden, die sich in einen anderen Staat begeben, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.
4) Abs. 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studierenden entsprechend.
Art. 11
Zusammenrechnung der Zeiten
1) Bei der Anwendung von Art. 10 dieses Abkommens wendet sich der zuständige Träger an die Träger der Staaten, dessen Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
2) Die nach den Rechtsvorschriften eines Staates jeweils zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Art. 10 dieses Abkommens zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden.
3) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgrund einer Pflichtversicherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt.
4) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
5) Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betreffende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Staates pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war.
6) Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betreffende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht gezogen werden können.
Art. 12
Regeln für die Umrechnung von Zeiten
1) Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegt worden sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Staates vorgesehen sind, so werden sie für die Zusammenrechnung nach Art. 10 wie folgt umgerechnet:
a) Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Staates mitgeteilt wird, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde.
b) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle:
System auf der Grundlage von
1 Tag
entspricht
1 Woche
entspricht
1 Monat
entspricht
1 Vierteljahr entspricht
Höchstzahl von Tagen in einem Kalenderjahr
5 Tagen
9 Stunden
5 Tagen
22 Tagen
66 Tagen
264 Tagen
6 Tagen
8 Stunden
6 Tagen
26 Tagen
78 Tagen
312 Tagen
7 Tagen
6 Stunden
7 Tagen
30 Tagen
90 Tagen
360 Tagen
c) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden:
i) entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt;
ii) entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt;
iii) für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die Systeme auf der Grundlage von sechs Tagen in der Tabelle in Bst. b in Tage umgerechnet;
d) Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Bst. b und c aufgeführten Regeln angewandt. Bruchzahlen von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren.
e) Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruchteil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen.
2) Die Anwendung von Abs. 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Abs. 1 Bst. b genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird.
Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Abs. 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften.
3) Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zeiten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden.
4) Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht.
Titel II
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Art. 13
Nähere Vorschriften zu den Art. 14 und 15 des Abkommens
1) Bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 1 dieses Abkommens gilt als eine "eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Staates für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates entsandt wird" auch eine Person:
a) die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Staat als den Staat, in dem der Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat;
b) die den Rechtsvorschriften des Staates, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, für eine vorherige Mindestdauer unterstellt war. Die vorherige Mindestdauer wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt;
c) die während der Dauer ihrer Entsendung weiterhin in einem direkten Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber steht;
d) die während der Dauer ihrer Entsendung von ihrem Arbeitgeber oder für dessen Rechnung nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens anzuwenden sind, entlohnt wird.
2) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 dieses Abkommens beziehen sich die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere wesentliche Tätigkeiten als rein interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem er niedergelassen ist, wobei alle Kriterien zu berücksichtigen sind, die die von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten kennzeichnen. Die massgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
3) Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens beziehen sich die Worte "die gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits während einer Mindestdauer vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit im anderen Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. Die Mindestdauer, in der die Person ihre Tätigkeit bereits ausgeübt haben muss, wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt.
4) Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 2 dieses Abkommens kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger im anderen Staat ausübt, eine "ähnliche" Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob der andere Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
5) Bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 und 5 dieses Abkommens bezieht sich eine Person, die "gewöhnlich eine Beschäftigung in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich ausübt" oder in "zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich)" auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in solchen Staaten ausübt.
6) Für die Zwecke des Art. 15 Abs. 1 und 5 dieses Abkommens unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich ihre Heimatbasis gemäss der Definition in Art. 1 dieses Abkommens befindet.
7) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Art. 15 dieses Abkommens werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt.
8) Art. 15 dieses Anhangs gilt für alle Fälle nach diesem Artikel.
9) Bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 und 6 dieses Abkommens bezieht sich eine Person, "die gewöhnlich in einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten sowie im Vereinigten Königreich eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt" bzw. in "zwei oder mehr EWR/EFTA-Staaten (und nicht im Vereinigten Königreich)" auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten.
10) Um die Tätigkeiten nach den Abs. 5 und 9 dieses Artikels von den in Art. 14 Abs. 1 dieses Abkommens beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller massgebenden Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
11) Bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1, 2, 5 und 6 dieses Abkommens bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" in einem Staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
12) Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt; und
b) im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird.
13) Bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens wird bei Selbstständigen der "Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten" anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
14) Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Abs. 11, 12 und 13 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
15) Übt eine Person ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehr Staaten für Rechnung eines ausserhalb des Hoheitsgebiets der Staaten ansässigen Arbeitgebers aus und wohnt diese Person in einem Staat, ohne dort eine wesentliche Tätigkeit auszuüben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates.
Art. 14
Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 dieses Abkommens (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
1) Sofern nicht in Art. 15 dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Art. 17 Abs. 2 dieses Anhangs aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b oder Art. 14 dieses Abkommens auf diese Person anwendbar sind.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss für Personen, die unter Art. 13 Abs. 3 Bst. c dieses Abkommens fallen.
3) Ein Arbeitgeber im Sinne von Art. 13 Abs. 4 dieses Abkommens, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Staates fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Art. 13 Abs. 4 dieses Abkommens auf die betreffende Person anwendbar sind.
Art. 15
Verfahren bei der Anwendung von Art. 15 dieses Abkommens
1) Eine Person, die in zwei oder mehr Staaten oder in Fällen, in denen Art. 15 Abs. 5 oder 6 dieses Abkommens Anwendung findet, eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde des Wohnstaates bezeichneten Träger mit.
2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art. 15 dieses Abkommens und Art. 13 dieses Anhangs unverzüglich die Rechtsvorschriften fest, die auf die betreffende Person anwendbar sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Staats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des/der betreffenden Staates/Staaten bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, nach Abs. 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Abs. 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnstaates bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden von zwei oder mehr Staaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Art. 15 dieses Abkommens und Art. 13 dieses Anhangs einvernehmlich festgelegt.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Trägern oder zuständigen Behörden bemühen sich diese Stellen um eine Einigung gemäss den oben genannten Bedingungen; Art. 6 dieses Anhangs findet Anwendung.
5) Der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit.
6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Abs. 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnstaates bezeichnet wurde, sobald er - möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger - über die Situation der Person unterrichtet wurde.
Art. 16
Verfahren bei der Anwendung von Art. 18 dieses Abkommens
Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahmen von den Art. 13 bis 17 dieses Abkommens ist, wann immer möglich, im Voraus bei der zuständigen Behörde oder dem von der Behörde des Staates bezeichneten Träger einzureichen, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person anzuwenden wünscht.
Art. 17
Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
1) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls bis wann und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Art. 18
Zusammenarbeit zwischen den Trägern
1) Die massgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens für eine Person gelten, alle Auskünfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben.
2) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeitpunkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Rechtsvorschriften diese Person zuletzt unterlag, bezeichnet wurde.
Art. 19
Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften
1) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Stellung der Person in Hinblick auf das anwendbare Recht hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachverhalts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Staates, der das Dokument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägigen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen.
2) Nach Erhalt eines solchen Ersuchens prüft der ausstellende Träger die Gründe für die Ausstellung des Dokuments erneut und widerruft oder berichtigt das Dokument binnen 30 Werktagen ab dem Erhalt des Ersuchens, falls ein Fehler festgestellt wird. Der Widerruf oder die Berichtigung ist rückwirkend wirksam. Besteht jedoch das Risiko eines unverhältnismässigen Ergebnisses und insbesondere des Verlusts der Versicherteneigenschaft einer Person für die gesamte Dauer oder für einen Teil des betreffenden Zeitraums im/in den betreffenden Staat(en) ziehen die Staaten in diesen Fällen eine verhältnismässigere Regelung in Erwägung. Wenn die verfügbaren Belege zulassen, dass der ausstellende Träger zu dem Schluss kommt, dass der Antragsteller des Dokuments einen Betrug begangen hat, widerruft oder berichtigt der Träger das Dokument unverzüglich und mit rückwirkender Wirkung.
Titel III
Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 1
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Art. 20
Allgemeine Durchführungsvorschriften
1) Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers erhalten.
2) Ungeachtet des Art. 9 Bst. a dieses Abkommens hat ein Staat die Kosten von Leistungen nach Art. 26 dieses Abkommens nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Art. 27 bis 33 dieses Abkommens eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht.
Art. 21
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
1) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 21 dieses Abkommens sind der Versicherte oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich unverzüglich beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.
2) Das in Abs. 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert.
Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Abs. 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.
3) Dieser Artikel gilt entsprechend für die in den Art. 26, 28, 29 und 30 dieses Abkommens genannten Personen.
Erstattung der Gesundheitsgebühr
4) Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen:
a) das in Abs. 1 genannte Dokument erhalten haben;
b) dieses Dokument gemäss Abs. 1 beim Träger des Wohnorts registriert haben; und
c) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis von der oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde;
kann diese Person oder ihre Familienangehörigen beim Träger des Wohnstaates die Erstattung der bezahlten Gesundheitsgebühr (ganz oder teilweise, je nach Fall) beantragen.
5) Wird eine Forderung gemäss Abs. 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaates diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung einer bezahlten Gesundheitsgebühr unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen vor.
6) Ist die Gültigkeitsdauer des in Abs. 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde.
7) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.
Art. 22
Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
Verfahren und Umfang des Anspruchs
1) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 23 dieses Abkommens legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Anspruch auf Sachleistungen bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.
2) Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Art. 23 dieses Abkommens zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat und den Anforderungen nach Anlage 1 zu diesem Anhang genügen muss.
3) Sachleistungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 dieses Abkommens sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.
Verfahren und Modalitäten der Kostenübernahme und Erstattung von Sachleistungen
4) Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Art. 23 dieses Abkommens erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.
5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Art. 46 dieses Anhangs in dem betreffenden Fall erstattet worden wären.
Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge.
6) Abweichend von Abs. 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.
7) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Abs. 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre.
8) Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten.
9) Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.
Familienangehörige 10) Die Abs. 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.
Erstattung der Gesundheitsgebühr für Studierende
11) Wenn eine Person:
a) im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage 1 zu diesem Anhang ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde;
b) von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem zuständigen Staat ("Studienstaat") zugelassen worden ist, ein Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung einschliesslich eines Vorbereitungskurses vor dieser Ausbildung nach nationalem Recht oder einer Pflichtausbildung zu absolvieren, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss, einschliesslich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen, führt;
c) während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt oder ausgeübt hat; und
d) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde;
kann diese Person beim Träger des Studienstaates die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.
12) Wird eine Forderung gemäss Abs. 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaates diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als drei Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung einer bezahlten Gesundheitsgebühr unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen vor.
13) Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäss Abs. 11 Bst. a kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht.
14) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.
15) Die Abs. 11 und 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend.
16) Abweichend von Art. 8 Abs. 1 dieses Abkommens kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Art. 23 Abs. 1 Bst. a dieses Abkommens erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.
Art. 23
Geplante Behandlungen
Genehmigungsverfahren 1) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 dieses Abkommens legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck "zuständiger Träger" den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen des Art. 24 Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 5 dieses Abkommens, in denen die im Wohnstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bedeutet "zuständiger Träger" den Träger des Wohnorts.
2) Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Staat, so muss er die Genehmigung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleitet.
In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts in einer Erklärung, ob die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 dieses Abkommens im Wohnstaat erfüllt sind.
Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Art. 24 Abs. 2 dieses Abkommens in dem Wohnstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Staat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit.
Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Staates geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt.
3) Benötigt eine versicherte Person, die nicht im zuständigen Staat wohnt, eine dringende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Art. 24 Abs. 2 dieses Abkommens nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Wohnorts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon.
Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung.
4) Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnstaat untersuchen zu lassen.
5) Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.
Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen
6) Unbeschadet des Abs. 7 gilt Art. 22 Abs. 4 und 5 dieses Anhangs entsprechend.
7) Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztlichen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Abs. 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behandlung im zuständigen Staat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so erstattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Versicherte bei einer Behandlung im zuständigen Staat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.
Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen
8) Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Person und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Staat erteilt wird.
Familienangehörige 9) Die Abs. 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versicherten.
Art. 24
Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
Verfahrensvorschriften für den Versicherten
1) Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach Art. 25 Abs. 1 dieses Abkommens, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnstaat seinen Gesundheitszustand festgestellt hat.
2) Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates festgesetzten Frist dem zuständigen Träger.
3) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person und die Ausstellung der in Abs. 1 genannten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt werden.
4) Die Übermittlung des in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber oder der zuständige Träger kann den Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen.
Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaates
5) Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erforderlichen verwaltungsmässigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten Rechtsvorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, insbesondere betreffend die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zuständigen Träger.
Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger
6) Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.
7) Unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 dieses Abkommens zahlt der zuständige Träger die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hierüber.
8) Bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 dieses Abkommens besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersuchenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer in einem anderen Staat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine im zuständigen Staat ausgestellte Bescheinigung.
9) Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts.
Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat
10) Die Abs. 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte in einem anderen als dem zuständigen Staat aufhält.
Art. 25
Beiträge der Rentner
Erhält eine Person eine Rente aus mehr als einem Staat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Staat erhält.
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art. 26
Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat
1) Für die Anwendung von Art. 37 dieses Abkommens gelten die Verfahren nach Art. 21 bis Art. 24 dieses Anhangs entsprechend.
2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaates besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.
Art. 27
Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintreten
1) Ein Arbeitsunfall, der in einem anderen Staat als dem zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrankheit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu melden oder anzuzeigen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetzliche Bestimmungen, die im Gebiet des Staates gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten.
2) Der Träger des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Träger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen.
3) Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Gebiet eines anderen Staates als des zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des erstgenannten Staates erforderlich, um einen Anspruch auf entsprechende Leistungen festzustellen, so kann der zuständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Staates unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägigen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen.
4) Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zulasten des zuständigen Trägers gezahlt.
5) Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zuständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Heilung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.
Art. 28
Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit
1) Bestreitet der zuständige Träger die Anwendung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach Art. 37 Abs. 2 dieses Abkommens, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung.
2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat.
Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sachleistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die betreffende Person Anspruch darauf hat.
Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betreffenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde.
3) Art. 6 Abs. 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss.
Art. 29
Verfahren bei einer in zwei oder mehr Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
1) In dem in Art. 39 dieses Abkommens genannten Fall wird die Meldung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des letzten Staates übermittelt, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die diese Krankheit wahrscheinlich verursachen kann.
Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Staates.
2) Stellt der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, z. B. weil die betroffene Person in diesem Staat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Staat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so übermittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, einschliesslich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veranlasst hat, unverzüglich dem Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
3) Gegebenenfalls wiederholen die Träger das in Abs. 2 beschriebene Verfahren für die Vergangenheit, bis dies zu dem entsprechenden Träger des Staates zurückführt, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann.
Art. 30
Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
1) Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Träger, dem die Meldung oder Anzeige nach dem Verfahren des Art. 29 Abs. 2 dieses Anhangs übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihn später, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprechend zu informieren.
2) Besteht ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vorschüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermieden werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann nach dem Verfahren der Art. 55 und 56 dieses Anhangs von den Leistungen einbehalten, auf die die betreffende Person Anspruch hat.
3) Art. 6 Abs. 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss.
Art. 31
Verschlimmerung einer Berufskrankheit
In den in Art. 40 dieses Abkommens genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Staates, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informationen einholen, die er für erforderlich hält.
Art. 32
Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Staates galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Stelle:
a) auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Staates Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger eines anderen Staates anzuwendenden Rechtsvorschriften ist;
b) für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den durch diese früheren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung zu berücksichtigen.
Art. 33
Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterleitet.
Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Kapitel 3
Sterbegeld
Art. 34
Antrag auf Sterbegeld
Für die Zwecke der Art. 43 und Art. 44 dieses Abkommens ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet.
Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Kapitel 4
Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
Art. 35
Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbetrags gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens gelten die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 3 bis 6 dieses Anhangs.
2) Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach Art. 11 Abs. 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht.
3) Der Träger eines jeden Staates berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Art. 52 Abs. 3 Bst. c dieses Abkommens nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen eines anderen Staates unterliegt.
Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechtsvorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt die Modalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.
Art. 36
Beantragung von Leistungen
Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
1) Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Wohnorts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn galten. Galten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten.
2) Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für alle beteiligten Träger verbindlich.
3) In Abweichung von Abs. 2 gilt Folgendes: Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung nicht an, dass er in anderen Staaten beschäftigt war oder gewohnt hat, so gilt der Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vervollständigt oder zu dem er einen neuen Antrag bezüglich seiner fehlenden Beschäftigungszeiten und/oder Wohnzeiten in einem Staat einreicht, für den Träger, der die betreffenden Rechtsvorschriften anwendet, als Zeitpunkt der Antragstellung, sofern diese Rechtsvorschriften keine günstigeren Bestimmungen enthalten.
Art. 37
Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
1) Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Art. 36 Abs. 1 dieses Anhangs genannte Träger anwendet, und unter Beifügung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zeiten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Arbeitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben.
2) Beantragt der Antragsteller gemäss Art. 49 Abs. 1 dieses Abkommens, dass die Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Verlangen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzeitigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann.
3) Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechtsvorschriften eines einzelnen Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleichzeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates.
Art. 38
Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger
Kontakt-Träger 1) Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Art. 36 Abs. 1 dieses Anhangs gerichtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als "Kontakt-Träger" bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften galten.
2) Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rahmen dieses Abkommens betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.
Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente
3) Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich allen beteiligten Trägern, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt den anderen Trägern die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich.
4) Jeder beteiligte Träger teilt dem Kontakt-Träger und den anderen beteiligten Trägern so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
5) Jeder beteiligte Träger berechnet den Leistungsbetrag nach Art. 51 dieses Abkommens und teilt dem Kontakt-Träger und den anderen betroffenen Trägern seine Entscheidung, den Leistungsbetrag und alle für die Zwecke der Art. 52 bis 54 dieses Abkommens erforderlichen Angaben mit.
6) Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Abs. 2 und 3 des vorliegenden Artikels fest, dass Art. 56 Abs. 2 oder 3 dieses Abkommens anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger und die anderen betroffenen Träger.
Art. 39
Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller
Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben.
Art. 40
Bemessung des Grades der Invalidität
Für die Feststellung des Grades der Invalidität kann jeder Träger den Antragsteller entsprechend seinen Rechtsvorschriften von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Staates berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Hoheitsgebiet erstellt worden.
Art. 41
Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
1) Ungeachtet des Art. 7 dieses Anhangs zahlt jeder Träger, der bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags feststellt, dass der Antragsteller nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Anspruch auf eine eigenständige Leistung hat, diese Leistung unverzüglich nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a dieses Abkommens. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte.
2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens wahrscheinlich festgestellt wird.
3) Jeder nach Abs. 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Massnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.
Art. 42
Neuberechnung der Leistungen
1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Art. 49 Abs. 4 und Art. 57 Abs. 1 dieses Abkommens, gilt Art. 41 dieses Anhangs entsprechend.
2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.
Art. 43
Massnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
1) Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften eine Person unterlag:
a) die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu einer anderen wechseln, mit den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und gemeinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen, oder - in Ermangelung dessen - den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifizierungselementen zur Verfügung stellen;
b) rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenanspruchs oder vor einem durch nationale Rechtsvorschriften festzulegenden Alter Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechtsordnung zu einer anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern anderer Staaten austauschen oder diesen zur Verfügung stellen oder - in Ermangelung dessen - diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entsprechende Mittel zur Verfügung stellen.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 bestimmt der Gemischte Verwaltungsausschuss die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren fest; dabei berücksichtigt er die Merkmale, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen. Der Gemische Verwaltungsausschuss gewährleistet die Umsetzung dieser Rentensysteme, indem er eine Überwachung der ergriffenen Massnahmen und ihrer Anwendung organisiert.
3) Für die Zwecke des Abs. 1 sollte der Träger im ersten Staat, in dem einer Person eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) für Verwaltungszwecke der sozialen Sicherheit zugewiesen wird, die in diesem Artikel genannten Informationen erhalten.
Art. 44
Koordinierungsmassnahmen in den Staaten
Unbeschadet des Art. 50 dieses Abkommens gilt Folgendes: Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Regeln zur Bestimmung des zuständigen Trägers oder des anzuwendenden Systems oder zur Zuordnung von Versicherungszeiten zu einem spezifischen System, so sind bei der Anwendung dieser Regeln nur die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Kapitel 5
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 45
Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
1) Art. 11 Abs. 1 dieses Anhangs gilt für Art. 58 dieses Abkommens entsprechend. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Staates ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
2) Bei der Anwendung von Art. 59 dieses Abkommens berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die in einem anderen Staat wohnen, als ob sie im zuständigen Staat wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Staat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Berechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.
Titel IV
Finanzvorschriften
Kapitel 1
Rückerstattung bei der Anwendung von Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens
Abschnitt 1
Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen
Art. 46
Grundsätze
1) Für die Zwecke der Anwendung der Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergeben, ausser wenn Art. 56 dieses Anhangs Anwendung findet.
2) Geht der tatsächliche Betrag der in Abs. 1 genannten Ausgaben für Sachleistungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie gewährt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Faktoren, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt die Grundlagen für die Berechnung der Pauschalbeträge und deren Höhe fest.
3) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejenigen, die für Sachleistungen an Versicherte massgeblich sind, die den Rechtsvorschriften unterliegen, die für den Träger, der die in Abs. 1 genannten Sachleistungen gewährt hat, gelten.
Abschnitt 2
Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
Art. 47
Bestimmung der betroffenen Staaten
1) Die in Art. 36 Abs. 2 dieses Abkommens genannten Staaten, deren Rechts- und Verwaltungsstruktur eine Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen nicht zweckmässig macht, sind in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt.
2) Im Falle der in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführten Staaten wird der Betrag der Sachleistungen:
a) die nach Art. 21 dieses Abkommens Familienangehörigen gewährt wurden, die in einem anderen Staat als der Versicherte wohnen; und
b) die nach Art. 28 Abs. 1, Art. 29 und Art. 30 dieses Abkommens Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden,
den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermittelt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.
Art. 48
Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
1) Für jeden forderungsberechtigten Staat wird der monatliche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man entsprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt:
Fi = Yi*1/12*(1-X)
Dabei steht:
- der Index (i = 1, 2 oder 3) für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen:
- i = 1: Personen unter 20 Jahren,
- i = 2: Personen von 20 bis 64 Jahren,
- i = 3: Personen ab 65 Jahren,
- Yi für die Jahresdurchschnittskosten pro Person der Altersklasse (i) nach Abs. 2,
- der Koeffizient X (0.20 oder 0.15) für die Kürzung nach Abs. 3.
2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse (i)werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des forderungsberechtigten Staates allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in seinem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wurden, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt.
3) Die auf den monatlichen Pauschalbetrag anzuwendende Kürzung beträgt grundsätzlich 20 % (X = 0.20). Sie beträgt 15 % (X = 0.15) für Rentner und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Staat nicht in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt ist.
4) Für jeden leistungspflichtigen Staat wird der gesamte Pauschalbetrag für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man den festgelegten monatlichen Pauschalbetrag pro Person für jede Altersklasse (i) mit der Zahl der Monate multipliziert, die die betreffenden Personen der jeweiligen Altersgruppe in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegt haben, und die Ergebnisse addiert.
Die Zahl der von den betreffenden Personen in dem forderungsberechtigten Staat zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die betreffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Hoheitsgebiet des forderungsberechtigten Staates in ebendiesem Hoheitsgebiet für Rechnung des leistungspflichtigen Staates für Sachleistungen in Betracht kamen. Diese Monate werden mithilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt.
5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann einen Vorschlag mit Änderungen vorlegen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt und dass die Kürzungen nach Abs. 3 für Staaten nicht zu unausgewogenen Zahlungen oder zu Doppelzahlungen führen.
6) Der Gemischte Verwaltungsausschuss bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in diesem Artikel genannten Berechnungsfaktoren für die Pauschalbeträge festgelegt werden.
Art. 49
Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die der Gemischte Verwaltungsausschuss zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften
Art. 50
Erstattungsverfahren zwischen Trägern
1) Die Erstattungen zwischen den Staaten werden so rasch wie möglich vorgenommen. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in diesem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern.
2) Die Erstattungen zwischen den Trägern der EWR/EFTA-Staaten und des Vereinigten Königreichs nach Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens werden über die Verbindungsstelle abgewickelt. Die Erstattungen nach den Art. 36 und Art. 42 dieses Abkommens können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.
Art. 51
Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
1) Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden.
2) Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres vom Gemischten Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Die in Art. 48 Abs. 4 dieses Anhangs genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt.
3) In dem in Art. 6 Abs. 6 dieses Anhangs genannten Fall beginnt die in den Abs. 1 und 2 genannte Frist erst nach Feststellung des zuständigen Trägers.
4) Forderungen, die nach Ablauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
5) Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht wurden, an die in Art. 50 dieses Anhangs genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten Staates gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden.
6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde.
7) Der Gemischte Verwaltungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Monat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.
Art. 52
Verzugszinsen und Anzahlungen
1) Nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Art. 51 Abs. 5 dieses Anhangs kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Art. 51 Abs. 1 oder 2 dieses Anhangs eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Art. 51 Abs. 6 dieses Anhangs erhoben werden.
2) Die Zinsen werden zum Referenzzinssatz berechnet, den der Gemischte Verwaltungsausschuss vereinbart hat. Massgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist.
3) Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Abs. 1 anzunehmen. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Abs. 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.
Art. 53
Jahresabschlussbericht
Die Staaten teilen sich gegenseitig die Höhe der eingereichten, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der eingegangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.
Kapitel 2
Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Betreibung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Betreibung
Abschnitt 1
Grundsätze
Art. 54
Gemeinsame Bestimmungen
Für die Zwecke der Anwendung von Art. 67 dieses Abkommens und in dem darin festgelegten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich entweder zwischen den Trägern der betreffenden Staaten oder gegenüber der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäss den Art. 55 bis Art. 57 dieses Anhangs vorgenommen. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Art. 58 bis 68 dieses Anhangs beigetrieben.
Abschnitt 2
Ausgleich
Art. 55
Nicht geschuldete Leistungen
1) Hat der Träger eines Staates einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Staates behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.
2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes: Hat der Träger eines Staates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten in Anwendung des Titels III Kapitel 3 und 4 dieses Abkommens einer Person Leistungen in nicht geschuldeter Höhe ausgezahlt, so kann dieser Träger vom Träger des Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen einzubehalten, die der betreffenden Person zu zahlen sind. Nachdem der letztgenannte Träger den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, über diese nachzuzahlenden Beträge unterrichtet hat, muss der Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, die Summe des nicht geschuldeten Betrags innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Erhält der Träger, der die nachzuzahlenden Beträge zu zahlen hat, diese Mitteilung innerhalb der Frist, so überweist er den einbehaltenen Betrag an den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Ist die Frist abgelaufen, so muss der genannte Träger der betreffenden Person die nachzuzahlenden Beträge unverzüglich auszahlen.
3) Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Leistungen hatte, in einem anderen Staat Sozialhilfe bezogen, so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger jedes anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen einbehält, die dieser Staat der betreffenden Person zahlt.
Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger einer betroffenen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines Staates Sozialhilfe bezogen hat.
Der Träger eines Staates, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozialhilfe ausgezahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Staates eine Abrechnung über den geschuldeten Betrag; dieser behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er unverzüglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat.
Art. 56
Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
1) Für die Anwendung des Art. 6 dieses Anhangs erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistungen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt sie dem als zuständig ermittelten Träger.
Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Beträgen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zuständig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat.
2) Der Träger, der von einer juristischen oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beiträge erst dann der Person, die diese Beiträge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, welche Summen diesem nach Art. 6 Abs. 4 dieses Anhangs zustehen.
Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwirkend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt.
Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die betreffende juristische oder natürliche Person.
Art. 57
Mit dem Ausgleich verbundene Kosten
Erfolgt die Beitreibung auf dem Wege des Ausgleichs nach den Art. 55 und Art. 56 dieses Anhangs, fallen keinerlei Kosten an.
Abschnitt 3
Betreibung
Art. 58
Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen
1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck:
a) "Forderungen" alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen einschliesslich Zinsen, Geldbussen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind;
b) "ersuchende Partei" in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, der ein Ersuchen um Information, Zustellung oder Beitreibung einer Forderung im Sinne der vorstehenden Definition einreicht;
c) "ersuchte Partei" in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, bei dem ein Informations-, Zustellungs- oder Beitreibungsersuchen eingereicht werden kann.
2) Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Staaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt.
3) Praktische Durchführungsmassnahmen, einschliesslich u. a. der Massnahmen in Bezug auf Art. 4 dieses Anhangs und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden vom Gemischten Verwaltungsausschuss getroffen.
Art. 59
Auskunftsersuchen
1) Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Partei dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.
2) Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen der ersuchenden Partei enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundeliegenden Forderung.
3) Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln:
a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem eigenen Staat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte;
b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; und
c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Staates verletzen würde.
4) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Art. 60
Zustellung
1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor.
2) Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen für die Identifizierung des betreffenden Empfängers relevanten Angaben, die der ersuchenden Partei normalerweise zugänglich sind, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und erforderlichenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen für die Identifizierung relevanten Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienlichen Angaben.
3) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist.
Art. 61
Beitreibungsersuchen
1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein von der ersuchenden Partei ausgestellter Vollstreckungstitel besteht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.
2) Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn:
a) sie der ersuchten Partei eine amtliche oder beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels für die Vollstreckung der Forderung im Staat der ersuchenden Partei übermittelt;
b) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem eigenen Staat nicht angefochten werden;
c) sie in ihrem Staat bereits geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Abs. 1 genannten Titels durchgeführt werden können, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden;
d) die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist.
3) Das Beitreibungsersuchen enthält:
a) Name, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder zur Identifizierung eines Dritten, der die Vermögenswerte dieser Person hält;
b) Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Partei;
c) eine Bezugnahme auf den im Staat der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel;
d) Art und Höhe der Forderung, einschliesslich der Hauptforderung, Zinsen, Geldbussen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Staates der ersuchenden und des Staates der ersuchten Partei;
e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei oder die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hat;
f) Datum des Tages, ab dem und Frist, während der die Vollstreckung nach dem Recht des Staates der ersuchenden Partei ausgeführt werden kann;
g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
4) Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei enthalten, in der diese bestätigt, dass die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
5) Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle massgebenden Informationen in der Sache, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen.
Art. 62
Vollstreckungstitel
1) Nach Art. 67 Abs. 2 dieses Abkommens wird der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel einer Forderung des Staates der ersuchten Partei behandelt.
2) Ungeachtet des Abs. 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei als Titel angenommen oder anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Staates ermöglicht.
3) Der Staat bzw. die Staaten bemühen sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens abzuschliessen, ausser in den Fällen, in denen Abs. 4 Anwendung findet. Staaten können die Durchführung dieser Handlungen nicht verweigern, wenn der Titel ordnungsgemäss abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Partei die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersuchenden Partei die Gründe dieser Überschreitung mit.
4) Sollte eine dieser Massnahmen Anlass zu einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Forderung oder dem von der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungstitel geben, so findet Art. 64 dieses Anhangs Anwendung.
Art. 63
Zahlungsmodalitäten und -frist
1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Staates der ersuchten Partei. Die ersuchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei.
2) Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen.
3) Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung des Vollstreckungstitels nach Art. 62 Abs. 1 dieses Anhangs oder der Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Art. 62 Abs. 2 dieses Anhangs werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei Verzugszinsen berechnet und auch an die ersuchende Partei überwiesen.
Art. 64
Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmassnahmen
1) Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Staat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Staates der ersuchenden Partei nach dem in diesem Staat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren.
2) Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Abs. 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffenen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungsverfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabs. 2 dieses Absatzes. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Art. 67 dieses Anhangs Sicherungsmassnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates dies für derartige Forderungen zulassen.
Ungeachtet des Unterabs. 1 kann die ersuchende Partei im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die ersuchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist. Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei.
3) Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmassnahmen im Staat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Staates einzulegen.
4) Wenn die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf nach Abs. 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entscheidung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Staat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als "Vollstreckungstitel" im Sinne der Art. 61 und 62 dieses Anhangs, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.
Art. 65
Grenzen der Unterstützung
1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet:
a) die in den Art. 61 bis 64 dieses Anhangs vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei oder der dort üblichen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist;
b) die in den Art. 59 bis 64 dieses Anhangs vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach den Art. 59 bis 61 dieses Anhangs auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heisst, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchenden Partei und der dort üblichen Verwaltungspraxis und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Staat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind.
2) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Art. 66
Verjährungsfrist
1) Verjährungsfristen werden wie folgt geregelt:
a) nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung oder den Vollstreckungstitel betrifft; und
b) nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchten Partei, soweit es die Vollstreckungsmassnahmen betrifft.
Die Verjährungsfristen nach dem im Staat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Art. 62 dieses Anhangs.
2) Die von der ersuchten Partei aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.
Art. 67
Vorsorgemassnahmen
1) Auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin der ersuchenden Partei trifft die ersuchte Partei die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei zulässig ist.
2) Für die Durchführung des Abs. 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Art. 61, 62, 64 und 65 dieses Anhangs entsprechend.
Art. 68
Beitreibungskosten
1) Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei.
2) Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unentgeltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so können die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren.
3) Der Staat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Staat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Massnahmen entstehen, die hinsichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchenden Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
Titel V
Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 69
Ärztliche Gutachten und verwaltungsmässige Kontrollen
1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller oder ein Leistungsempfänger oder dessen Familienangehöriger vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen.
Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche Aspekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind.
2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebunden.
Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn der Berechtigte diese Reise ohne Gefahr für die Gesundheit des Berechtigten absolvieren kann und der leistungspflichtige Träger die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt.
3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöriger dieser Person im Gebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmässige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt.
Abs. 2 gilt auch in diesem Fall.
4) In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Art. 60 Abs. 3 dieses Abkommens werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in diesem Artikel aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungspflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.
Art. 70
Mitteilungen
1) Die Staaten teilen dem Gemischten Verwaltungsausschuss die Kontaktadressen der Stellen und Einrichtungen im Sinne von Art. 1 dieses Abkommens sowie der gemäss diesem Anhang bezeichneten Träger mit.
2) Die Stellen nach Abs. 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen.
3) Der Gemischte Verwaltungsausschuss vereinbart Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen, einschliesslich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mitteilung der Kontaktadressen nach Abs. 1.
4) Die Staaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Abs. 1.
Art. 71
Währungsumrechnung
Für die Zwecke dieses Abkommens und dieses Anhangs sind die Wechselkurse zwischen Währungen die Referenzkurse, die von dem zu diesem Zweck vom Gemischten Verwaltungsausschuss bezeichneten Finanzinstitut veröffentlicht werden. Der Gemischte Verwaltungsausschuss bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Wechselkurse.
Art. 72
Durchführungsbestimmungen
Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann weitere Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens und dieses Anhangs annehmen.
Art. 73
Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente
Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formulare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens verwendeten Format für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig.
Anlage 1
Anspruchsbescheinigung
(Art. 23 und 31 Abs. 1 dieses Abkommens und Art. 22 dieses Anhangs)
1. Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke der Art. 23 und 31 Abs. 1 dieses Abkommens und Art. 22 dieses Anhangs genehmigt wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
a) Name und Vorname des Inhabers des Dokuments;
b) Persönliche Identifikationsnummer des Dokumenteninhabers;
c) Geburtsdatum des Inhabers des Dokuments;
d) Gültigkeitsdatum des Dokuments;
e) den Code "UK" anstelle des ISO-Codes des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, den ISO-Code für den betreffenden Staat;
f) Identifikationsnummer und Akronym des zuständigen Trägers, der das Dokument ausgestellt hat;
g) logische Nummer des Dokuments;
h) Im Falle eines provisorischen Dokuments das Ausstellungsdatum und das Datum der Auslieferung des Dokuments sowie die Unterschrift und den Stempel des zuständigen Trägers.
2. Die technischen Spezifikationen der Anspruchsbescheinigungen werden von beiden Staaten über den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss vereinbart, um den Trägern der Staaten, die Sachleistungen gewähren, die Annahme der jeweiligen Unterlagen zu erleichtern.
Anlage 2
Staaten, die die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen fordern
(Art. 36 Abs. 2 dieses Abkommens und Art. 47 dieses Anhangs)
Norwegen
Vereinigtes Königreich
Anhang 2
Bestimmte Leistungen, auf die das Abkommen keine Anwendung findet
Teil 1
Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen
(Art. 6 Abs. 5 Bst. a dieses Abkommens)
Island
Zusätzliche soziale Unterstützung für ältere Menschen (Gesetz Nr. 74/2020 vom 3. Juli 2020).
Liechtenstein
a) Mutterschaftszulagen (Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage in der geltenden Fassung);
b) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung).
Norwegen
a) Garantierte Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach den Kapiteln 12, 17, 18, 19 und 20 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
b) Sonderleistungen nach dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Leistungen für Personen, die sich für kurze Zeit in Norwegen aufhalten.
Vereinigtes Königreich
a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);
b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995);
c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);
d) Persönliche Unabhängigkeitszahlung, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5));
e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007);
f) Zahlung für Best-Start Foods (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193));
g) Schwangerschafts- und Baby-Stipendium (Beihilfe für frühkindliches Lernen, Schulgeld) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370));
h) Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292));
i) Schottische Kindergeldzahlung (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351));
j) Beihilfe für Kinder mit Behinderung, Mobilitätskomponente (The Disability Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2021 (SSI 2021/174)).
Teil 2
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(Art. 6 Abs. 5 Bst. d dieses Abkommens)
Liechtenstein
a) Hilflosenentschädigungen nach Art. 3bis des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung;
b) Betreuungs- und Pflegegeld nach Art. 3octies des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung;
c) Häusliche Betreuung für Altersrentner mit tiefem Einkommen nach Art. 2 Paragraph 4 Bst. e und h des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der geltenden Fassung;
d) Hilflosenentschädigung nach Art. 26 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung in der geltenden Fassung;
e) Blindenbeihilfen (Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen in der geltenden Fassung).
Norwegen
a) Grundleistung nach Kapitel 6 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
b) Betreuungsgeld nach Kapitel 6 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
c) Pflegegeld nach Kapitel 9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
d) Betreuungsbeihilfe nach Kapitel 9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997;
e) Ausbildungszulage nach Kapitel 9 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.
Vereinigtes Königreich
a) Betreuungsbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992);
b) Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992) und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1976;
c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992);
d) Persönliche Unabhängigkeitszahlung, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Part 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Part 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 und Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019);
e) Pflegegeldzuschlag (The Social Security (Scotland) Act 2018);
f) Beihilfe für junge Pflegende (The Carer's Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/324));
g) Heizungshilfe für Kinder im Winter (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352));
h) Beihilfe für Kinder mit Behinderung, Pflegekomponente (The Disability Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2021 (SSI 2021/174)).
Teil 3
Zahlungen, die mit einem Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind, der in Art. 6 Abs. 1 dieses Abkommens aufgeführt ist, und die zur Deckung der Heizkosten bei kaltem Wetter erbracht werden
(Art. 6 Abs. 5 Bst. f dieses Abkommens)
Island
Keine.
Liechtenstein
Keine.
Norwegen
Keine.
Vereinigtes Königreich
Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000).
Anhang 3
Einschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen für Familienangehörige von Grenzgängern
(Art. 22 Abs. 2 dieses Abkommens)
Island
Norwegen
Vereinigtes Königreich
Anhang 4
Mehr Rechte für Rentner, die in den zuständigen Staat zurückkehren
(Art. 31 Abs. 2 dieses Abkommens)
Island
Liechtenstein
Vereinigtes Königreich
Anhang 5
Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet
(Art. 51 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens)
Teil 1
Fälle, in denen nach Art. 51 Abs. 4 dieses Abkommens auf die anteilige Berechnung verzichtet wird
Island
Alle Anträge auf Altersrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007.
Liechtenstein
Alle Anträge auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente nach dem Grundsystem (Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geltenden Fassung und Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung in der geltenden Fassung).
Norwegen
Alle Anträge auf Altersrente.
Vereinigtes Königreich
Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäss Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr:
i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
ii) die Versicherungszeiten, die nach den im Vereinigten Königreich für die vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zurückgelegt wurden, für die Zwecke von Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens in Anwendung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates berücksichtigt würden.
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
Teil 2
Fälle, in denen Art. 51 Abs. 5 dieses Abkommens Anwendung findet
Island
Betriebliches Altersrentensystem.
Liechtenstein
Keine.
Norwegen
Betriebliche Altersrente nach Kapitel 20 des Versicherungsschutzgesetzes vom 28. Februar 1997 und Ergänzungsleistungen nach Kapitel 17 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.
Vereinigtes Königreich
Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
Anhang 6
Leistungen und Vereinbarungen, die die Anwendung von Art. 53 dieses Abkommens zulassen
1. Leistungen nach Art. 53 Abs. 2 Bst. a dieses Abkommens, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist.
Island
Waisenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 und Waisenrente nach dem Gesetz über die gesetzliche Rentenversicherung und die Tätigkeiten der Rentenkassen Nr. 129/1997.
Liechtenstein
Keine.
Norwegen
Keine.
Vereinigtes Königreich
Keine.
2. Leistungen nach Art. 53 Abs. 2 Bst. b dieses Abkommens, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird.
Island
Keine.
Liechtenstein
Keine.
Norwegen
Keine.
Vereinigtes Königreich
Keine.
3. Vereinbarungen nach Art. 53 Abs. 2 Bst. b i) dieses Abkommens, mit denen verhindert werden soll, dass dieselbe angerechnete Zeit zweimal oder mehrmals berücksichtigt wird.
Island
Keine.
Liechtenstein
Keine.
Norwegen
Keine.
Vereinigtes Königreich
Keine.
Anhang 7
Besondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Staaten
(Art. 6 Abs. 3, Art. 55 Abs. 1 und Art. 69 dieses Abkommens)
Island
1.
a) Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens sind Personen, die nicht in einem oder mehreren der Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine isländische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens drei Jahre lang dauerhaft in Island wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen isländischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine isländische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Island erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
2. Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens und Ziff. 1 a) und b) dieses Anhangs entsteht der Anspruch auf Invalidenrente nach dem Gesetz über die soziale Sicherheit Nr. 100/2007 im Rahmen dieses Abkommens nur, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls isländische Versicherungszeiten von insgesamt mindestens einem Jahr zurückgelegt hat.
Liechtenstein
Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens entsteht der Anspruch auf Invalidenrenten des Grundsystems nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung im Rahmen dieses Abkommens nur dann, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls Versicherungszeiten in Liechtenstein von insgesamt mindestens einem Jahr zurückgelegt hat.
Norwegen
1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
2. Ungeachtet des Art. 10 dieses Abkommens und Ziff. 3 a) und b) dieses Anhangs, entsteht der Anspruch auf Leistungen für Menschen mit Behinderung nach Kapitel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 1997 über die nationale Versicherung im Rahmen dieses Abkommens erst dann, wenn eine Person zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls norwegische Versicherungszeiten von insgesamt mindestens einem Jahr zurückgelegt hat.
3.
a) Ungeachtet des Art. 10 sind Personen, die nicht in einem oder mehreren Staaten erwerbstätig waren, nur berechtigt, eine norwegische Sozialrente zu beziehen, wenn sie mindestens fünf Jahre lang dauerhaft in Norwegen wohnen oder gewohnt haben, unter Vorbehalt der gesetzlich vorgeschriebenen norwegischen Altersgrenzen.
b) Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine norwegische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Norwegen erwerbstätig sind oder waren, oder für Studenten und deren Familienangehörige.
4. Art. 11 Bst. a, Art. 25 Abs. 1 und Art. 32 dieses Abkommens gelten nicht für die Arbeitsbewertungszulage nach Kapitel 11 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.
5. Art. 11 Bst. a dieses Abkommens gilt nicht für die Geburtszulage bei Hausgeburten nach den Abschnitten 5 bis 13 des nationalen Versicherungsgesetzes vom 28. Februar 1997.
6. Art. 11 Bst. a dieses Abkommens gilt nicht für Leistungen, die nach den besonderen Bestimmungen über Leistungen an Flüchtlinge gewährt werden. Diese Leistungen werden nur gemäss den in den Rechtsvorschriften Norwegens festgelegten Bedingungen gewährt.
Vereinigtes Königreich
1. Hat nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs eine Person Anspruch auf eine Altersrente, wenn:
a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind; dann gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Abkommens für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Staaten unterliegt oder unterlag. In diesem Fall gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in den Art. 49 bis 57 dieses Abkommens als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegten Versicherungszeiten:
i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von:
- einer verheirateten Frau oder
- einer Person, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde; oder
ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von:
- einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
- einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; zu diesem Zweck ist unter "altersbezogener Witwenrente" eine Witwenrente zu verstehen, die gemäss Section 39(4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
2. Für die Zwecke des Art. 11 dieses Abkommens wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staates aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die im Gebiet dieses anderen Staates wohnhaft ist.
3.
a) Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
b) Für die Zwecke von Art. 51 Abs. 1 Bst. b dieses Abkommens gilt Folgendes:
i) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in einem anderen Staat zurückgelegt und führt die Anwendung von Ziff. 3 a) dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b i) dieses Abkommens als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in diesem anderen Staat versichert gewesen ist;
ii) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung des Art. 51 Abs. 1 Bst. b i) dieses Abkommens nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen.
c) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.
d) Ist der Bezug der Zulage für verwitwete Eltern oder Trauergeld (höhere Rate) von einem Anspruch auf britisches Kindergeld abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf britisches Kindergeld hätte, wenn sie oder das betreffende Kind im Vereinigten Königreich wohnhaft wäre, nicht daran gehindert, die Zulage für verwitwete Eltern oder das Trauergeld (höhere Rate) in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu beantragen, ungeachtet der Tatsache, dass das britische Kindergeld nach Art. 6 Abs. 5 Bst. g vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen ist.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.

2   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 98/2023