d) In Art. 17 wird Folgendes angefügt:
"EFTA-Staaten können ein vereinfachtes, von Nutzern betriebenes System für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Wohngebäuden einführen, das als Alternative zum Einsatz von Sachverständigen genutzt werden kann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) Über den gesamten Wohngebäudebestand, einschliesslich aller Gebäudetypologien und Altersgruppen, sowie über die Merkmale der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme, die je Typologie verwendet werden, liegen gründliche Kenntnisse und hochwertige Daten vor, die es ermöglichen, die Gesamtenergieeffizienz einzelner Gebäude und Gebäudeteile mit einem hohen Mass an Sicherheit auf der Grundlage der Nutzerinputs zu berechnen;
ii) für jede Gebäudetypologie sind detaillierte Informationen über kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserungen verfügbar;
iii) es wurden Massnahmen getroffen, um die Nutzer beim Betrieb des Systems für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten zu unterstützen. Diese Massnahmen können eine Beratungsstelle oder Beratungsdienste umfassen, die Kontakte zwischen den Nutzern einerseits und unabhängigen Sachverständigen und Systemexperten andererseits ermöglichen;
iv) um ein vernachlässigbares Risiko der Manipulation von Ergebnissen zu gewährleisten, umfasst das von Nutzern betriebene Zertifizierungssystem Qualitätskontroll- und Überprüfungsmechanismen zur Überprüfung der Eingabedaten der Nutzer und der Transparenz der Eingabedaten der Nutzer;
v) es sind unabhängige Kontrollsysteme vorhanden, mit denen sichergestellt wird, dass der von Nutzern betriebene Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie die von Sachverständigen ausgestellten Ausweise;
vi) das benutzergesteuerte System gibt Empfehlungen ab, die die Nutzer zu kostenoptimalen oder kosteneffizienten Verbesserungen beraten können, die für ihre Gebäude und Gebäudeteile spezifisch sind."