0.110.042.75
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024Nr. 23ausgegeben am 11. Januar 2024
Kundmachung
vom 28. März 2023
des Beschlusses Nr. 50/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. März 2023
Zustimmung des Landtags: 5. Oktober 20231
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Das EWR-Abkommen beinhaltet nicht den Begriff der "Unionsbürgerschaft".
3. Die Zuwanderungspolitik ist nicht Teil des EWR-Abkommens, sodass das Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fällt.
4. Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlandes besitzen, geniessen jedoch bestimmte abgeleitete Rechte von EWR-Bürgern.
5. Die Verordnung (EU) 2019/1157 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.
6. Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:
"1a. Der unter Nummer 10a des Anhangs VIII genannte Rechtsakt (Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates) in der für die Zwecke des Abkommens angepassten Fassung gilt entsprechend für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche."
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10 folgende Nummer eingefügt:
"10a. 32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Das Wort ‚Unionsbürger‘ wird durch die Worte ‚Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten‘ ersetzt.
b) In Art. 3 Abs. 4 gilt der Einschub ‚im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen‘ nicht für die EFTA-Staaten.
c) In Art. 6 Bst. h gilt der Einschub ‚im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen‘ nicht für die EFTA-Staaten.
d) In Art. 7 Abs. 2 werden Bezugnahmen auf ‚EU-Familienangehöriger‘ durch Bezugnahmen auf ‚EWR-Familienangehöriger‘ ersetzt.
e) In Art. 10 Abs. 2 gelten die Wörter ‚in der Charta‘ nicht für die EFTA-Staaten.
f) In Art. 11 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt.
g) In Art. 5 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2031‘ durch die Angabe ,zehn Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt.
h) In Art. 5 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2026‘ durch die Angabe ,fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt.
i) In Art. 8 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2026‘ durch die Angabe , fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt.
j) In Art. 8 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,am 3. August 2023‘ durch die Angabe ,zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2023 vom 17. März 2023‘ ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 83/2023

2   ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67.

3   Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)

4   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.