946.225.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 34 ausgegeben am 23. Januar 2024
Verordnung
vom 23. Januar 2024
über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen und Organisationen im Zusammenhang mit den Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug des Beschlusses (GASP) 2024/385 des Rates der Europäischen Union vom 19. Januar 2024 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Zwangsmassnahmen
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a) im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen;
b) natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:
a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
b) internationale Organisationen;
c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.
4) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
a) Vermeidung von Härtefällen;
b) Erfüllung bestehender Verträge;
c) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
e) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
f) Bereitstellung humanitärer Hilfe;
g) Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
h) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 3
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
b) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
c) für die Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad; oder
d) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
Art. 4
Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen;
b) natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen nach Bst. a handeln.
III. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Art. 2 und 4. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 3. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 2, 3 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft.
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
IV. Schlussbestimmung
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang1
(Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 2 bis 4 richten
A. Natürliche Personen
 
Name
Angaben zur Identität
Begründung
1.
Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair HAMZA
Geburtsdatum: 28.8.1955
Geburtsort: Sudan
Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Reisepass-Nr.: 10100159792
(Sudan)
Geschlecht: männlich
Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza, ein Verbündeter des ehemaligen sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir, ist ein in Sudan ansässiger Financier der Hamas, der Unternehmen im Anlageportfolio der Hamas verwaltet hat und am Transfer von fast 20 Mio. USD an die Hamas beteiligt war. Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza hat über ein Netzwerk von etwa zehn grossen Unternehmen, insbesondere AL Rowad Real Estate Development und Al Zawaya Group for Development and Investment, die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Hamas ermöglicht. Abdelbasit Hamza beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.
2.
Nabil Khaled Halil CHOUMAN
Geburtsdatum: 1954
Geburtsort:
Libanon
Staatsangehörigkeit: libanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Gründer und Anteilseigner der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL
Nabil Khaled Halil Chouman ist Eigentümer der Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon), die für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt wurde. Schätzungen zufolge wurden über die Shuman for Currency Exchange SARL Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Nabil Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.
3.
Khaled CHOUMAN
alias
Khaled SHUMAN
Geburtsdatum: 2.4.1987
Geburtsort:
Libanon
Staatsangehörigkeit: libanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Geldwechsler innerhalb der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL
Khaled Chouman ist als Geldwechsler für die im Eigentum seines Vaters befindliche Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon) tätig. Das Unternehmen wurde für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt. Schätzungen zufolge wurden über die Shuman for Currency Exchange SARL Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Khaled Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.
4.
Rida Ali KHAMIS
alias
Reda Ali KHAMIS
Geburtsdatum: 20.9.1967
Staatsangehörigkeit: libanesisch
Reisepass- oder Personalausweis-Nr.: 3194104
(Libanon)
Geschlecht: männlich
Funktion:
Geschäftspartner des Unternehmens Chouman
(Shuman) Gruppe/Shuman for Currency
Exchange SARL
Rida Ali Khamis ist an Geldwechselgeschäften beteiligt, mit denen Geldwäsche und der Geldtransfer an die Hamas insbesondere über die Unternehmen Shuman for Currency Exchange SARL sowie Al-Wasata Sarl ermöglicht werden. Rida Ali Khamis beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.
5.
Musa Muhammad Salim DUDIN
alias
Mousa DOUDIN;
Mousa DUDIN;
Musa DUDIN;
Musa Muhammad Salim DODIN;
Musa Muhammad Salim DOUDIN;
Mussa DODIN;
Mussa DUDIN;
Geburtsdatum: 12.6.1972
Geburtsort: Dura, Hebron
Staatsangehörigkeit: palästinensisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Mitglied des Politbüros der Hamas
Musa Muhammad Salim Dudin ist ein führender Akteur der Hamas und Mitglied des Politbüros der Hamas. In dieser Eigenschaft hat er häufig öffentliche Stellungnahmen im Namen von Hamas abgegeben. Darüber hinaus war er als Mitglied des Investitionsbüros der Hamas an der Finanzierung der Organisation beteiligt. Dudin beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.
6.
Aiman Ahmad
AL-DUWAIK
alias
Aiman Ahmad R AL-DUWAIK;
Aiman Ahmad Rashed AL-DUWAIK;
Ayman AL-DUWAIK
Geburtsdatum: 24.9.1962
Staatsangehörigkeit: jordanisch
Geschlecht: männlich
Funktion:
Geschäftsführer der Sidar Company, Geschäftsführer von Anda Turk
Aiman Ahmad Al-Duwaik ist ein in Algerien ansässiger Financier der Hamas, der zur Verwaltung des Auslandsanlageportfolios der Organisation beiträgt. Insbesondere ist er Geschäftsführer und Anteilseigner des algerischen Unternehmens Sidar, Geschäftsführer des türkischen Unternehmens Anda Turk, Anteilseigner des in Sudan ansässigen Unternehmens Al Rowad Real Estate Development und Mitglied des Vorstands des Bauunternehmens Uzmanlar Co. Diese Unternehmen sind Teil des internationalen Finanzierungsnetzes der Hamas. Al Duwaik beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.
B. Juristische Personen, Gruppen und Organisationen 2

1   Anhang abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 66.

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