172.016
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 41 ausgegeben am 30. Januar 2024
Gesetz
vom 6. Dezember 2023
über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes "konzeptionell und standardmässig" die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors2.
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung sowie für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung von:
a) vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
b) vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die tätig sind:
1. in den in der Richtlinie 2014/25/EU3 festgelegten Bereichen; oder
2. als Betreiber eines öffentlichen Dienstes nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20074;
c) Forschungsdaten nach Massgabe von Art. 12, sofern:
1. deren Erstellung öffentlich finanziert wurde;
2. sie im Besitz von Forschenden, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle oder als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sind; und
3. sie von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen.
2) Dieses Gesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten.
3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/6795 und des Datenschutzgesetzes, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten und weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften an die Bereitstellung und Weiterverwendung von Informationen bleiben unberührt.
4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach Art. 17 des Urheberrechtsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
Art. 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für:
a) Dokumente, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, des Statistikgeheimnisses oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;
b) Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, eingeschränkt ist, einschliesslich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;
c) Dokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten;
d) Dokumente, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und für Teile von Dokumenten, die zwar nach den datenschutzrechtlichen Regelungen grundsätzlich zugänglich sind, aber personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist;
e) Dokumente, deren Bereitstellung:
1. nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt; oder
2. in Ermangelung von Rechtsvorschriften nach Ziff. 1 nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und regelmässig überprüft wird;
f) Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
g) Dokumente, die aus Logos, Wappen und Insignien bestehen;
h) Dokumente, die im Besitz des Liechtensteinischen Rundfunks sind und der Wahrnehmung des öffentlichen Auftrags dienen;
i) Dokumente im Besitz von:
1. Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter;
2. anderen Bildungseinrichtungen als den in Ziff. 1 genannten, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen;
k) Dokumente im Besitz von Forschenden, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen;
l) Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschliesslich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven;
m) Dokumente im Besitz von öffentlichen Unternehmen, die:
1. nicht im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne der gesetzlichen oder sonstigen verbindlichen Vorschriften erstellt wurden;
2. mit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzten Tätigkeiten zusammenhängen und daher nach Art. 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht den Vorschriften für die Auftragsvergabe unterliegen.
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "öffentliche Stellen":
1. Organe des Staates;
2. Organe der Gemeinden;
3. Organe von Einrichtungen des öffentlichen und des privaten Rechts, die:
aa) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen;
bb) Rechtspersönlichkeit besitzen; und
cc) überwiegend vom Staat, von den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gemeinden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
4. Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen nach Ziff. 1 bis 3 zusammensetzen;
b) "öffentliches Unternehmen": ein in den in Art. 2 Abs. 1 Bst. b genannten Bereichen tätiges Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; von einem beherrschenden Einfluss ist jedenfalls auszugehen, wenn die öffentlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar:
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten;
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen; oder
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können;
c) "Dokument": jeder Inhalt, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) oder ein beliebiger Teil eines solchen Inhalts;
d) "ein Dokument im Besitz von öffentlichen Stellen, öffentlichen Unternehmen, Forschenden, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen": ein Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen öffentliche Stellen, öffentliche Unternehmen, Forschende, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen berechtigt sind;
e) "Weiterverwendung": die Nutzung - durch natürliche oder juristische Personen - von Dokumenten oder Forschungsdaten, die im Besitz sind von:
1. öffentlichen Stellen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags; oder
2. öffentlichen Unternehmen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Unternehmen und öffentlichen Stellen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags öffentlicher Stellen;
3. Forschenden, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erstellung der Forschungsdaten unterscheiden;
f) "maschinenlesbares Format": ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschliesslich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
g) "offenes Format": ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
h) "formeller, offener Standard": ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
i) "Hochschule": eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
k) "angemessene Gewinnspanne": ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;
l) "Anonymisierung": der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;
m) "Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)": ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
n) "offene Daten": Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können;
o) "dynamische Daten": Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens; von Sensoren generierte Daten werden in der Regel als dynamische Daten angesehen;
p) "Forschungsdaten": Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
q) "hochwertige Datensätze": Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutzniesser der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
r) "Standardlizenz": eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
s) "Dritter": jede natürliche oder juristische Person ausser den öffentlichen Stellen, öffentlichen Unternehmen, Forschenden, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen, die im Besitz der Dokumente sind.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5
Grundsatz der Weiterverwendung
1) Öffentliche Stellen haben die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach Art. 7 bis 14 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke zu ermöglichen.
2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschliesslich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen nach Art. 7 bis 14 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
3) Sofern öffentliche Unternehmen die Weiterverwendung von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, erlauben, haben sie die Verpflichtungen nach Art. 7 bis 14 einzuhalten.
4) Forschende, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Weiterverwendung von Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, nach Art. 8 und 10 bis 13 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zu ermöglichen.
II. Weiterverwendung
Art. 6
Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung
1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Im Antrag sind Inhalt, Umfang sowie Art und Weise der Weiterverwendung ausreichend darzulegen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
2) Geht aus dem Antrag im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die antragstellende Person unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zehn Arbeitstage nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist nach Abs. 3 nach Eingang erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, längstens binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und unter Hinweis auf den Rechtsschutz (Art. 16):
a) die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen;
b) die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der antragstellenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass ihrem Antrag teilweise nicht entsprochen wird;
c) ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen nach Art. 10 Abs. 2 erforderlich ist; oder
d) der antragstellenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen wird.
4) Stützt sich eine ablehnende Mitteilung nach Abs. 3 Bst. b und d darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschliesslich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
5) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Abs. 3 genannte Frist um 20 Arbeitstage verlängert werden. In diesem Fall ist die antragstellende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eingang des ursprünglichen Antrages, zu verständigen.
6) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen nach Massgabe der E-Government-Gesetzgebung elektronischer Mittel zu bedienen.
7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Unternehmen, Bildungseinrichtungen, Forschende, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen.
Art. 7
Verfügbare Formate
1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz vorbehaltlich Art. 15 in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.
2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder auszugsweise bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
3) Soweit Abs. 6 nichts anderes bestimmt, sind öffentliche Stellen nicht verpflichtet, die Erstellung oder Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mit Hilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung in einer Weise zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermässig beeinträchtigen. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.
6) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies drei Monate im Vorhinein auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
7) Abs. 1 bis 5 gelten auch für öffentliche Unternehmen in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, deren Weiterverwendung sie erlauben.
Art. 8
Grundsätze zur Bemessung von Gebühren und Entgelten
1) Die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ist grundsätzlich unentgeltlich. Es ist jedoch zulässig, die Erstattung von verursachten Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Massnahmen zu verlangen:
a) die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung von Dokumenten;
b) die Anonymisierung von personenbezogenen Daten; und
c) Massnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.
2) Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf:
a) öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
b) Bibliotheken, einschliesslich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen;
c) öffentliche Unternehmen.
3) Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Bst. a und c gelten nicht für hochwertige Datensätze sowie Forschungsdaten.
4) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken, haben dies der Regierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Regierung veröffentlicht eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 5 auf ihrer Internetseite.
5) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und c sind die Gesamtkosten nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung, sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Massnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren und Entgelte werden nach Massgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
6) Soweit die in Abs. 2 Bst. b genannten öffentlichen Stellen Gebühren erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Massnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Gebühren werden nach Massgabe der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
7) Die Regierung kann das Nähere über die Gebühren und Entgelte mit Verordnung regeln.
Art. 9
Transparenz
1) Im Falle von Standardgebühren und -entgelten haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen diese Gebühren und Entgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen; soweit möglich und sinnvoll hat die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen.
2) Sofern keine Standardgebühren und -entgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen die Faktoren zur Berechnung der Gebühren und Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Gebühren und Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
Art. 10
Bedingungen für die Weiterverwendung
1) Die Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt - unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung allfälliger Gebühren oder Entgelte (Art. 8) - keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismässig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt.
2) Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen.
3) Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen zu verwenden.
Art. 11
Praktische Vorkehrungen
1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche und der Speicherung von Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere veröffentlichen:
a) Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit den zugehörigen Metadaten, die soweit möglich und sinnvoll online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen;
b) Internet-Portale, die mit diesen Bestandslisten verknüpft sind.
2) Soweit möglich sorgen öffentliche Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach den Dokumenten vorgenommen werden kann.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für öffentliche Unternehmen, Forschende, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen.
Art. 12
Forschungsdaten
Öffentliche Stellen sowie Forschende, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von öffentlich finanzierten Forschungsdaten zu fördern und sie nach dem Grundsatz der standardmässig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
Art. 13
Nichtdiskriminierung
1) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend sein.
2) Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiter, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
Art. 14
Ausschliesslichkeitsvereinbarungen
1) Öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potenziellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen oder öffentlichen Unternehmen und Dritten, welche ausschliessliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschliesslichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschliesslichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschliesslichkeitsvereinbarung ist regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschliesslichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmässige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschliesslichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Ausschliesslichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet zu veröffentlichen. Die endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschliesslichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
3) Bezieht sich ein ausschliessliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, ist die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen. In die Ausschliesslichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmässige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschliesslichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschliesslicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschliesslichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschliesslichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschliessliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind diese spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Dokumenten zur Weiterverwendung sind regelmässig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle oder dem öffentlichen Unternehmen dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmässige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschliesslichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst. Am 16. Juli 2019 bestehende Ausschliesslichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Unternehmen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 17. Juli 2049 als aufgelöst.
III. Hochwertige Datensätze
Art. 15
Hochwertige Datensätze
1) Die Regierung legt mit Verordnung jene Bestimmungen fest, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. a bis d und Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
IV. Rechtsschutz
Art. 16
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind im ordentlichen streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
2) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die die Weiterverwendung von Dokumenten nach diesem Gesetz betreffen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
V. Schlussbestimmungen
Art. 17
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Mai 2008 über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz; IWG), LGBl. 2008 Nr. 205, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2022 vom 10. Juni 2022 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens6 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 69/2023 und 112/2023

2   Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56)

3   Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)

4   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1)

5   Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)

6   Inkrafttreten: 1. August 2026 (LGBl. 2026 Nr. 249).