vom 30. Januar 2024
des Beschlusses Nr. 43/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Februar 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Februar 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 43/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2024
vom 2. Februar 2024
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/163 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 durch Streichung der Kaimaninseln und Jordaniens aus der Tabelle in Abschnitt I des Anhanges
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 0163: Delegierte Verordnung (EU) 2024/163 der Kommission vom 12. Dezember 2023 (ABl. L 2024/163 vom 18.1.2024)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/163 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Februar 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L 2024/163 vom 18.1.2024
2
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.