| 0.110.042.81 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 63 |
ausgegeben am 9. Februar 2024 |
Kundmachung
vom 30. Januar 2024
der Beschlüsse Nr. 77/2023 und 80/2023 bis 83/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 77/2023 und 80/2023 bis 83/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023
vom 28. April 2023
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
1 berichtigt in
ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und
ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemitteln
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
8. Die Ausnahmeregelung, nach der die EFTA-Staaten das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf ihren Märkten aufgrund des Cadmiumgehalts beschränken dürfen, besteht im EWR-Abkommen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1994. Für die EU-Mitgliedstaaten, denen eine solche Ausnahmeregelung in Bezug auf den Cadmiumgehalt in Düngemitteln gewährt wurde, besteht der Sachverhalt, der diese Ausnahmeregelung erforderlich macht, fort.
9. Die Verordnungen (EG) Nr. 2076/2004
8, (EG) Nr. 162/2007
9, (EG) Nr. 1107/2008
10, (EG) Nr. 1020/2009
11, (EU) Nr. 137/2011
12, (EU) Nr. 223/2012
13, (EU) Nr. 463/2013
14, (EU) Nr. 1257/2014
15, (EU) 2016/1618
16, (EU) 2019/1102
17, (EU) 2020/1666
18 und (EU) 2021/862
19 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind hinfällig geworden und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
10. Dieser Beschluss enthält veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
11. Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel XIV erhält der Text von Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"
32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
(ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1), berichtigt in
ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und
ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, und geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Es steht den EFTA-Staaten frei, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023 geltenden nationalen Grenzwerte für Cadmium in Phosphatdüngern so lange weiter anzuwenden, bis gleich hohe oder niedrigere harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern im Europäischen Wirtschaftsraum Geltung erlangen.
b) In Art. 1 Abs. 2 werden nach Bst. p folgende Buchstaben angefügt:
,q) nationale Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten über den Pflanzenschutz;
r) nationale Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten über invasive gebietsfremde Arten.‘
c) In Art. 52 wird nach der Angabe ‚16. Juli 2022‘ der Wortlaut ‚oder vor dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,‘ eingefügt."
2. In Kapitel XIV wird nach Nummer 5 (Entscheidung 2006/390/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
"6.
32020 D 1178: Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemittel
(ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 14).
7.
32020 D 1184: Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern
(ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 42).
8.
32020 D 1205: Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern
(ABl. L 270 vom 18.8.2020, S. 7).
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
1.
52021XC0407(04): Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. C 119 vom 7.4.2021, S. 1)."
3. Kapitel XV Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
ii) Die Anpassungen i und j werden Anpassungen j und k.
iii) Nach Anpassung h wird folgende Anpassung eingefügt:
"i) In Art. 80 Abs. 8 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚15. Juli 2019‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023‘ ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1009, berichtigt in
ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und
ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1768, der Beschlüsse (EU) 2020/1178, (EU) 2020/1184 und (EU) 2020/1205 sowie der Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft
20.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2023
vom 28. April 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088 der Kommission vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2086, (EU) 2021/2087 und (EU) 2021/2088 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023
25, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2023
vom 28. April 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1171 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
27, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023
28, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2023
vom 28. April 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an EU-Düngeprodukte, die hemmende Stoffe enthalten, und an die Aufbereitung von Gärrückständen
29 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1519 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
30, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023
31, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2023
vom 28. April 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten
32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1a.
32022 R 0973: Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicher-heit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten
(ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
33, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023
34, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
20
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.
33
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
34
ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.