: Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 4 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚1. Juli des Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
b) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 folgende Fassung:
,Ab dem Jahr, das auf das im Unterabs. 1 der vorliegenden Bestimmung genannte Jahr folgt, melden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diese Daten jedes Jahr bis zum 30. September nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘
c) In Art. 4 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
,Für Liechtenstein ist das Amt für Strassenverkehr die für die Überwachung und Meldung der Daten gemäss der vorliegenden Verordnung zuständige Behörde.‘
d) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 folgende Fassung:
,Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren melden die in einem EFTA-Staat ansässigen Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die Kontaktstelle teilt der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘
e) Die von den EFTA-Staaten und den in den EFTA-Staat ansässigen Hersteller gemeldeten Daten werden auch in das in Art. 6 genannte Zentrale Datenregister aufgenommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält Zugang zu den relevanten Teilen des Zentralen Datenregisters.
f) In Art. 8 Abs. 1 werden nach dem Wort ,ESMA‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
g) Art. 8 Abs. 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ,Die EFTA-Überwachungsbehörde führt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine eigene Überprüfung der Qualität der gemäss den Art. 4 und 5 gemeldeten Daten durch.‘
h) In Art. 9 Abs. 1 wird in Bezug auf in einem EFTA-Staat ansässige Hersteller ‚Die Kommission‘ durch ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet bei der Bewertung der Frage, ob Geldbussen gegen in einem EFTA-Staat ansässige Hersteller zu verhängen sind, eng mit der Kommission zusammen.
i) In Art. 9 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Bezug auf gegen in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller verhängte Geldbussen legen die EFTA-Staaten die Zuweisung der Beträge der Geldbussen fest.‘
j) In Anhang I Teil B ist für in EFTA-Staaten ansässige Hersteller das Anfangsjahr für die Überwachung der Daten das Jahr, das auf das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021 folgt, und das Anfangsjahr für die Meldung von Daten das darauffolgende Jahr.
k) Für die Zwecke von Anhang II Nummer 1.1. richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine E-Mail-Adresse für Meldungen gemäss dieser Verordnung ein."