: Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 9 Abs. 1 bis 5 wird das Wort "Kommission" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt, wenn die Typgenehmigung in einem der EFTA-Staaten erteilt wurde.
b) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung gemäss Art. 11 und dem Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen gemäss Art. 66.
c) In Art. 15 Abs. 2 werden nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Typgenehmigung in einem der EFTA-Staaten erteilt wurde" angefügt.
d) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 53 Abs. 1 bis 6 nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
e) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 54 nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
f) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden in Art. 56 Abs. 6 nach dem Wort "Kommission" die Worte "bzw. in Bezug auf die EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatisch korrekten Form angefügt.
g) In Art. 85 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Handelt es sich um Unternehmen in den EFTA-Staaten, so werden die in Art. 85 Abs. 1 genannten Aufgaben von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen."
h) In Art. 85 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Bussgelder."