0.110.042.99
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 113 ausgegeben am 26. März 2024
Kundmachung
vom 20. März 2024
der Beschlüsse Nr. 81/2022 und 82/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. März 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 81/2022 und 82/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2022
vom 18. März 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1429 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der von den Mitgliedstaaten zur Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu meldenden Daten2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32021 R 1429: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1429 der Kommission vom 31. Mai 2021 (ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 1)"
2. Nach Nummer 21azkb (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1079 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"21azkc. 32021 R 1430: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der von den Mitgliedstaaten zur Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge zu meldenden Daten (ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1429 und (EU) 2021/1430 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 20214, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2022
vom 18. März 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 398/2021 vom 10. Dezember 2021 gilt die Verordnung (EU) 2019/1242 nicht für Liechtenstein.
3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azkc (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1430 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21azkd. 32021 R 0941: Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission vom 10. Juni 2021 zur Festlegung eines spezifischen Verfahrens für die Ermittlung von schweren Nutzfahrzeugen, die als Arbeitsfahrzeuge bescheinigt, aber nicht als solche zugelassen sind, und für die Anwendung von Korrekturen auf die jährlichen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers zwecks Berücksichtigung dieser Fahrzeuge (ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 77)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. März 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 20217 oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 398/2021 vom 10. Dezember 20218, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2022.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 1.

2   ABl. L 309 vom 2.9.2021, S. 3.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

5   ABl. L 205 vom 11.6.2021, S. 77.

6   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

7   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

8   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.