0.110.043.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 115 ausgegeben am 26. März 2024
Kundmachung
vom 20. März 2024
des Beschlusses Nr. 159/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 159/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2022
vom 29. April 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/247 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen und hinsichtlich des Meldeverfahrens1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21azk (Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32022 R 0247: Delegierte Verordnung (EU) 2022/247 der Kommission vom 14. Dezember 2021 (ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/247 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 20213, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 11.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

3   Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.