vom 20. März 2024
des Beschlusses Nr. 4/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 4/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2023
vom 3. Februar 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1398 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates, um dem technischen Fortschritt und den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die Änderungen der im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Regelungen für Fahrzeuge Rechnung zu tragen
1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 52 (Verordnung (EU) Nr. 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1398 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 4. Februar 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2022 vom 18. März 2022
3, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.