| 412.014.061 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 140 |
ausgegeben am 5. April 2024 |
Verordnung
vom 27. Februar 2024
über die berufliche Grundbildung der Berufe mit Fähigkeitszeugnis (FZ) im Berufsfeld Gebäudehülle
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Berufe, Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufe und Berufsbild
1) Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst die folgenden Berufe:
a) Abdichterin/Abdichter;
b) Dachdeckerin/Dachdecker;
c) Fassadenbauerin/Fassadenbauer;
d) Gerüstbauerin/Gerüstbauer;
e) Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik;
f) Solarinstallateurin/Solarinstallateur.
2) Die Berufsleute im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Abdichterinnen/Abdichter verlegen, warten, reparieren und demontieren Abdichtungssysteme aus Bitumen, Kunststoff, Flüssigkunststoff sowie speziellen Werkstoffen selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
b) Dachdeckerinnen/Dachdecker montieren, warten, reparieren und demontieren Dachsysteme aus Ton- und Betonziegeln, sowie flachen oder profilierten Platten selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
c) Fassadenbauerinnen/Fassadenbauer montieren, warten, reparieren und demontieren hinterlüftete Fassadensysteme selbstständig aus klein-, mittel- und grossformatigen Produkten, aus profilierten Produkten und aus spezifischen Materialien; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
d) Gerüstbauerinnen/Gerüstbauer montieren, demontieren, kontrollieren und unterhalten Rahmen- und Modulgerüste, Witterungsschutzsysteme, besondere Gerüste sowie Flächengerüste und Hilfsbrücken selbstständig; sie sorgen damit dafür, dass alle Baubeteiligten sicher ihrer Arbeit nachgehen können; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
e) Fachfrauen Sonnenschutz und Storentechnik/Fachmänner Sonnenschutz und Storentechnik montieren, warten, reparieren und demontieren Lamellenstoren, Rollladen, Senkrechtmarkisen und Markisen und nehmen Elektroantriebe und Steuerungen selbstständig in Betrieb; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent über eingesetzte Materialien, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbare Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
f) Solarinstallateurinnen/Solarinstallateure montieren, installieren, warten, reparieren und demontieren Solaranalagen inkl. Speicherlösungen auf Flachdächern, geneigten Dachflächen, an Fassaden oder freistehend und nehmen diese selbstständig in Betrieb; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen zu Energieerzeugungsanlagen werden und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie planen Übergänge, koordinieren Arbeitsabläufe mit anderen Berufen und informieren ihre Kundschaft kompetent bezüglich eingesetzter Materialien, den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie erneuerbarer Energien; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests im Berufsfeld Gebäudehülle wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen für Abdichterin/Abdichter
Die Ausbildung als Abdichterin/Abdichter umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b) Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten:
1. Auftragsdokumentation zu Abdichtungsarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Abdichtungsarbeiten kontrollieren und bereitstellen;
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Abdichtungsarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
4. Arbeitsplatz für Abdichtungsarbeiten einrichten;
5. Untergrund beurteilen und für das Verlegen von Abdichtungssystemen freigeben;
c) Verlegen von Abdichtungssystemen:
1. Abdichtungssysteme mit Bitumendichtungsbahnen verlegen;
2. Abdichtungssysteme mit Kunststoffdichtungsbahnen verlegen;
3. Abdichtungen mit Flüssigkunststoff applizieren;
4. Abdichtungen mit speziellen Werkstoffen ausführen;
5. Schutz- und Nutzschichten einbauen sowie Komponenten von Energiesystemen auf Flachdächern montieren;
d) Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen:
1. Abdichtungen gemäss Unterhaltsvertrag warten;
2. Reparaturen an Abdichtungssystemen durchführen;
3. Abdichtungssysteme zurückbauen.
Art. 5
Handlungskompetenzen für Dachdeckerin/Dachdecker
Die Ausbildung als Dachdeckerin/Dachdecker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b) Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten:
1. Auftragsdokumentation zu Dachdeckerarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Dachdeckerarbeiten kontrollieren und bereitstellen;
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Dachdeckerarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
4. Arbeitsplatz für Dachdeckerarbeiten einrichten;
5. Unterkonstruktion beurteilen und für das Montieren von Dachsystemen freigeben;
c) Montieren von Dachsystemen:
1. Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Unterdächer verlegen;
2. Dächer mit Ton- und Betonziegeln eindecken;
3. Dächer mit flachen Platten eindecken;
4. Dächer mit profilierten Platten eindecken;
5. Komponenten von Energiesystemen auf Dächern montieren;
d) Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen:
1. Dächer gemäss Unterhaltsvertrag warten;
2. Reparaturen an Dachsystemen durchführen;
3. Dachsysteme zurückbauen.
Art. 6
Handlungskompetenzen für Fassadenbauerin/Fassadenbauer
Die Ausbildung als Fassadenbauerin/Fassadenbauer umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b) Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten:
1. Auftragsdokumentation zu Fassadenbauarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Fassadenbauarbeiten kontrollieren und bereitstellen,
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Fassadenbauarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
4. Arbeitsplatz für Fassadenbauarbeiten einrichten;
5. Verankerungsgrund beurteilen und für das Montieren von Fassadensystemen freigeben;
c) Montieren von Fassadensystemen:
1. Unterkonstruktionen montieren und Wärmedämmungen einbauen;
2. hinterlüftete Fassadensysteme mit kleinformatigen Produkten verlegen;
3. hinterlüftete Fassadensysteme mit mittel- und grossformatigen sowie mit profilierten Produkten verlegen;
4. hinterlüftete Fassadensysteme mit spezifischen Materialien montieren;
5. Komponenten von Energiesystemen an der Fassade montieren;
d) Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen:
1. Unterhalt und Wartung an Fassadenbekleidungen durchführen;
2. Reparaturen an Fassadensystemen durchführen;
3. Fassadensysteme zurückbauen.
Art. 7
Handlungskompetenzen für Gerüstbauerin/Gerüstbauer
Die Ausbildung als Gerüstbauerin/Gerüstbauer umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b) Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten:
1. Auftragsdokumentation, Aufbau und Verwendungsanleitung zu Gerüstbauarbeiten prüfen und Arbeiten planen;
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Gerüstbauarbeiten kontrollieren und bereitstellen;
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Gerüstbauarbeiten und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
4. Arbeitsplatz für Gerüstbauarbeiten einrichten;
5. Untergrund beurteilen und für das Montieren von Gerüstsystemen freigeben;
c) Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen:
1. Rahmengerüste montieren und demontieren;
2. Modulgerüste montieren und demontieren;
3. Witterungsschutzsysteme montieren und demontieren;
4. besondere Gerüste montieren und demontieren;
5. Flächengerüste und Hilfsbrücken montieren und demontieren;
d) Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten:
1. Kontrolle von bestehenden Gerüsten durchführen und dokumentieren;
2. Unterhalt von bestehenden Gerüsten durchführen.
Art. 8
Handlungskompetenzen für Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik
Die Ausbildung als Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b) Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen:
1. Auftragsdokumentation und Montageanleitungen zu Sonnenschutz- und Storensystemen prüfen und Arbeiten planen;
2. Materialien und Arbeitsgeräte für Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen kontrollieren und bereitstellen;
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
4. Arbeitsplatz für die Montage von Sonnenschutz- und Storensystemen einrichten;
5. Befestigungsuntergrund beurteilen und für das Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen freigeben;
c) Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
1. Lamellenstoren montieren;
2. Rollladen montieren;
3. Senkrechtmarkisen montieren;
4. Markisen montieren;
5. Elektroantriebe und Steuerungen für Sonnenschutz- und Storensysteme in Betrieb nehmen;
d) Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
1. Sonnenschutz- und Storensysteme instandhalten;
2. Sonnenschutz- und Storensysteme reparieren;
3. Sonnenschutz- und Storensysteme zurückbauen.
Art. 9
Handlungskompetenzen für Solarinstallateurin/Solarinstallateur
Die Ausbildung als Solarinstallateurin/Solarinstallateur umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle, Energieeffizienzmassnahmen und erneuerbare Energien informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren, dokumentieren und rapportieren;
b) Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen:
1. Auftragsdokumentation zur Montage und Installation von Solaranlagen prüfen und Arbeiten planen;
2. Materialien und Arbeitsgeräte zur Montage und Installation von Solaranlagen kontrollieren und bereitstellen;
3. Übergänge planen und Schnittstellen zwischen der Montage und Installation von Solaranlagen und Arbeiten anderer Berufe koordinieren;
4. Arbeitsplatz für die Montage und Installation von Solaranlagen einrichten;
5. Untergrund beurteilen und für die Montage und Installation von Solaranlagen freigeben;
c) Montieren und Installieren von Solaranlagen:
1. Solaranlagen auf Flachdächern montieren;
2. Solaranlagen auf geneigten Dachflächen montieren;
3. Solaranlagen an Fassaden, angebaut an Gebäuden oder freistehend montieren;
4. Leitungsführung für Solaranlagen erstellen sowie Kabel verlegen und anschliessen;
5. Speicherlösungen zu Solaranlagen montieren und anschliessen;
6. Inbetriebnahme von Solaranlagen durchführen;
d) Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen:
1. Solaranlagen warten;
2. einfache Störungen im Gleichstrom-Bereich an Solaranlagen lokalisieren und beheben;
3. Solaranlagen zurückbauen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 10
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 11
Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 12
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
|
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
3. Lehrjahr
|
Total
|
|
a) Berufskenntnisse
|
|
|
|
|
|
für den Beruf Abdichterin/Abdichter:
|
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
-
|
160
|
|
- Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten
|
-
|
60
|
-
|
60
|
|
- Verlegen von Abdichtungssystemen
|
-
|
100
|
220
|
320
|
|
- Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
-
|
-
|
60
|
60
|
|
für den Beruf Dachdeckerin/Dachdecker:
|
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
-
|
160
|
|
- Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten
|
-
|
60
|
-
|
60
|
|
- Montieren von Dachsystemen
|
-
|
100
|
220
|
320
|
|
- Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
-
|
-
|
60
|
60
|
|
für den Beruf Fassadenbauerin/Fassadenbauer:
|
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
-
|
160
|
|
- Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten
|
-
|
60
|
-
|
60
|
|
- Montieren und Demontieren von Fassadensystemen
|
-
|
100
|
220
|
320
|
|
- Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen
|
-
|
-
|
60
|
60
|
|
für den Beruf Gerüstbauerin/Gerüstbauer
|
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
-
|
160
|
|
- Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten
|
-
|
60
|
-
|
60
|
|
- Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
|
-
|
100
|
220
|
320
|
|
- Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten
|
-
|
-
|
60
|
60
|
|
für den Beruf Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik:
|
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
-
|
160
|
|
- Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
|
-
|
60
|
-
|
60
|
|
- Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
-
|
100
|
220
|
320
|
|
- Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
-
|
-
|
60
|
60
|
|
für den Beruf Solarinstallateurin/Solarinstallateur:
|
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
-
|
160
|
|
- Planen und vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen
|
-
|
60
|
-
|
60
|
|
- Montieren und Installieren von Solaranlagen
|
-
|
100
|
220
|
320
|
|
- Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
-
|
-
|
60
|
60
|
|
Total Berufskenntnisse pro Beruf
|
160
|
160
|
280
|
600
|
|
b) Allgemeinbildung
|
160
|
160
|
40
|
360
|
|
c) Sport
|
40
|
40
|
40
|
120
|
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
360
|
1080
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 13
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 35 bis 42 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 bis 10 Kurse aufgeteilt:
a) für den Beruf Abdichterin/Abdichter:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
5
|
|
1
|
3
|
Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
5
|
|
2
|
4
|
Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
5
|
|
2
|
5
|
Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
3
|
|
2
|
6
|
Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten
|
4
|
|
3
|
7
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
5
|
|
3
|
8
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
|
5
|
|
Total
|
|
|
36 Tage
|
b) für den Beruf Dachdeckerin/Dachdecker:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
5
|
|
1
|
3
|
Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
5
|
|
2
|
4
|
Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
5
|
|
2
|
5
|
Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
3
|
|
2
|
6
|
Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten
|
4
|
|
3
|
7
|
Montieren von Dachsystemen
|
5
|
|
3
|
8
|
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
5
|
|
Total
|
|
|
36 Tage
|
c) für den Beruf Fassadenbauerin/Fassadenbauer:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
5
|
|
1
|
3
|
Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten
Montieren von Fassadensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen
|
4
|
|
2
|
4
|
Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten
Montieren von Fassadensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen
|
4
|
|
2
|
5
|
Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten
Montieren von Fassadensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen
|
5
|
|
2
|
6
|
Montieren von Fassadensystemen
|
5
|
|
3
|
7
|
Montieren von Fassadensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen
|
4
|
|
3
|
8
|
Montieren von Fassadensystemen
|
5
|
|
Total
|
|
|
36 Tage
|
d) für den Beruf Gerüstbauerin/Gerüstbauer:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
5
|
|
1
|
3
|
Planen und Vorbereiten von Gerüstbauarbeiten
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten
|
4
|
|
2
|
4
|
Planen und Vorbereiten von Gerüstbauarbeiten
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten
|
5
|
|
2
|
5
|
Planen und Vorbereiten von Gerüstbauarbeiten
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten
|
4
|
|
2
|
6
|
Planen und Vorbereiten von Gerüstbauarbeiten
|
4
|
|
3
|
7
|
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
|
5
|
|
3
|
8
|
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
|
4
|
|
Total
|
|
|
35 Tage
|
e) für den Beruf Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
5
|
|
1
|
3
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
3
|
|
1
|
4
|
Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
4
|
|
1
|
5
|
Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
4
|
|
2
|
6
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
3
|
|
2
|
7
|
Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
4
|
|
2
|
8
|
Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
5
|
|
3
|
9
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
5
|
|
3
|
10
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
5
|
|
Total
|
|
|
42 Tage
|
f) für den Beruf Solarinstallateurin/Solarinstallateur:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
5
|
|
1
|
3
|
Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen
Montieren und Installieren von Solaranlagen
Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
5
|
|
2
|
4
|
Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen
Montieren und Installieren von Solaranlagen
Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
5
|
|
2
|
5
|
Montieren und Installieren von Solaranlagen
Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
4
|
|
2
|
6
|
Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen
|
4
|
|
2
|
7
|
Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen
Montieren und Installieren von Solaranlagen
Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
5
|
|
3
|
8
|
Montieren und Installieren von Solaranlagen
Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
8
|
|
Total
|
|
|
40 Tage
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 14
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die sechs Berufe je ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:
a) Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 15
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
1) Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
2) Lernende der beruflichen Grundbildung Solarinstallateurin und Solarinstallateur dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die:
a) über eine allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 15 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) verfügen und eine fachkundige Person (Art. 14 NIV) oder eine Person nach Art. 23 Abs. 1 NIV beschäftigen, welche die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss der NIV beaufsichtigt und anleitet; oder
b) über eine eingeschränkte Installationsbewilligung nach Art. 19 der NIV verfügen und einen Träger mit einer Bewilligung für Arbeiten an Photovoltaikanlagen beschäftigen, der die Lernenden bei Installationsarbeiten gemäss der NIV anleitet.
Art. 16
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 17
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 18
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 19
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 20
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 21
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie hat die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 22
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs nach Art. 4 bis 9 erworben wurden.
Art. 23
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) Praktische Arbeit, für den Beruf Abdichterin/Abdichter, Dachdeckerin/Dachdecker, Fassadenbauerin/Fassadenbauer, Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik und Solarinstallateurin/Solarinstallateur als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden und für den Beruf Gerüstbauerin/Gerüstbauer als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24 bis 80 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- für den Beruf Abdichterin/Abdichter:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten
|
20 %
|
|
2
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
|
80 %
|
- für den Beruf Dachdeckerin/Dachdecker:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten
|
20 %
|
|
2
|
Montieren von Dachsystemen
|
80 %
|
- für den Beruf Fassadenbauerin/Fassadenbauer:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten
|
20 %
|
|
2
|
Montieren von Fassadensystemen
|
80 %
|
- für den Beruf Fachmann/Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
|
20 %
|
|
2
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
80 %
|
- für den Beruf Solarinstallateurin/Solarinstallateur:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen
|
20 %
|
|
2
|
Montieren und Installieren von Solaranlagen
Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
80 %
|
5. Die IPA für den Beruf Gerüstbauerin/Gerüstbauer umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
|
Position
|
Beschreibung
|
Gewichtung
|
|
1
|
Ausführung und Resultat der Arbeit
|
60 %
|
|
2
|
Dokumentation und Präsentation
|
20 %
|
|
3
|
Fachgespräch
|
20 %
|
6. Das Fachgespräch nach Ziff. 5 dauert 30 Minuten.
b) Berufskenntnisse, im Umfang von 2.5 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:
- für den Beruf Abdichterin/Abdichter:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten
|
90 Min.
|
60 %
|
|
2
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
60 Min.
|
40 %
|
- für den Beruf Dachdeckerin/Dachdecker:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Dachdeckerarbeiten
|
90 Min.
|
60 %
|
|
2
|
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
60 Min.
|
40 %
|
- für den Beruf Fassadenbauerin/Fassadenbauer:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Fassadenbauarbeiten
|
90 Min.
|
60 %
|
|
2
|
Montieren von Fassadensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Fassadensystemen
|
60 Min.
|
40 %
|
- für den Beruf Gerüstbauerin/Gerüstbauer:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Gerüstbauarbeiten
|
90 Min.
|
60 %
|
|
2
|
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
Kontrollieren und Unterhalten von bestehenden Gerüsten
|
60 Min.
|
40 %
|
- für den Beruf Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Arbeiten zu Sonnenschutz- und Storensystemen
|
90 Min.
|
60 %
|
|
2
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
60 Min.
|
40 %
|
- für den Beruf Solarinstallateurin/Solarinstallateur:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Dauer
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Planen und Vorbereiten der Montage und Installation von Solaranlagen
|
90 Min.
|
60 %
|
|
2
|
Montieren und Installieren von Solaranlagen
Warten, Reparieren und Demontieren von Solaranlagen
|
60 Min.
|
40 %
|
c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 24
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 15 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Art. 21 Bst. c in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 BBG, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
4) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 25
Wiederholungen
1) Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 26
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
a) "Abdichterin FZ"/"Abdichter FZ";
b) "Dachdeckerin FZ"/"Dachdecker FZ";
c) "Fassadenbauerin FZ"/"Fassadenbauer FZ";
d) "Gerüstbauerin FZ"/"Gerüstbauer FZ";
e) "Fachfrau Sonnenschutz und Storentechnik FZ"/"Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik FZ";
f) "Solarinstallateurin FZ"/"Solarinstallateur FZ".
3) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 3, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 27
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Gebäudehüllenberufe obliegt.
Art. 28
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist das Bildungszentrum Polybau.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit Fähigkeitszeugnis (FZ), LGBl. 2016 Nr. 474, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 29
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Ausbildung im Berufsfeld Gebäudehülle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Gebäudehülle bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21 bis 26) kommen in den Berufen Abdichterin/Abdichter, Dachdeckerin/Dachdecker, Fassadenbauerin/Fassadenbauer, Gerüstbauerin/Gerüstbauer und Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
4) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21 bis 26) kommen im Beruf Solarinstallateurin/Solarinstallateur ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.
Art. 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
52004 Abdichterin/Abdichter, 52005 Dachdeckerin/Dachdecker, 52006 Fassadenbauerin/Fassadenbauer, 52007 Gerüstbauerin/Gerüstbauer, 52008 Fachfrau/Fachmann Sonnenschutz und Storentechnik, 52009 Solarinstallateurin/Solarinstallateur