412.014.072
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2024 Nr. 142 ausgegeben am 5. April 2024
Verordnung
vom 27. Februar 2024
über die berufliche Grundbildung Zeichnerin/Zeichner mit Fähigkeitszeugnis (FZ)1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Zeichnerinnen/Zeichner beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Sie sind als Mitarbeitende in Unternehmen der Branchen Architektur, Ingenieurbau, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung tätig.
b) Sie bearbeiten Planungsgrundlagen, Modelle und Pläne für die unterschiedlichsten Bau- oder Raumplanungsprojekte; ihre Haupttätigkeit ist das Zeichnen massstabgetreuer Pläne und das Modellieren von digitalen Modellen, mithilfe von computergestützten Werkzeugen; sie verfügen über die erforderlichen Fähigkeiten im technischen Skizzieren sowie im Freihandzeichnen.
c) Sie unterstützen die Projektleitung in organisatorischen und fachtechnischen Belangen und übernehmen administrative Aufgaben wie allgemeine Korrespondenz, Abklärungen, Recherchen sowie Einholen von Offerten.
2) Innerhalb des Berufs der Zeichnerin/des Zeichners gibt es die folgenden Fachrichtungen:
a) Architektur;
b) Ingenieurbau;
c) Innenarchitektur;
d) Landschaftsarchitektur;
e) Raumplanung.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen:
1. Projektplattform für die Bau- oder Raumplanungsprojekte bewirtschaften;
2. Arbeitsgrundlagen für die Bau- oder Raumplanungsprojekte erarbeiten oder einholen;
3. Grobanalyse des Bauobjekts, des Bauorts oder der Situation erstellen;
4. Bestands- oder Feldaufnahme vor Ort erstellen und in Massskizzen erfassen;
5. Lösungsansätze und Varianten für die Bau- oder Raumplanungsprojekte entwickeln;
6. Pflanzen-, Material- und Farbkonzepte nach Vorgaben bearbeiten;
7. Daten, Grundmasse und Mengen für Raumplanungsprojekte ermitteln, berechnen und analysieren;
b) Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen:
1. Pläne oder Modelle für Bau- oder Raumplanungsprojekte erstellen;
2. rechtliche und andere normative Vorgaben für die Bau- oder Raumplanungsprojekte in Plänen und Modellen umsetzen;
3. Pläne oder Modelle auf der Grundlage von Geoinformationssystem-Daten erarbeiten;
4. Modelle, Pläne und Unterlagen unter Einbezug der beteiligten Fachplanerinnen/Fachplaner aktualisieren;
c) Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen:
1. Bau- oder Raumplanungsprojekte dreidimensional visualisieren;
2. Fachkonzepte für Bau- oder Raumplanungsprojekte nach Vorgabe planerisch umsetzen;
3. einfaches Modell der Bau- oder Raumplanungsprojekte bauen;
d) Unterstützen der Projektleitung:
1. Dokumentation über den gesamten Planungsprozess der Bau- oder Raumplanungsprojekte zusammenstellen und archivieren;
2. Besprechungen, Veranstaltungen und Arbeitssitzungen zu den Bau- oder Raumplanungsprojekten mitgestalten und Aktennotiz erstellen;
3. Terminpläne, Bauprogramme und Kostenschätzungen administrativ bearbeiten;
4. Ausschreibungsunterlagen für Bauprojekte zusammenstellen und Offerten vergleichen;
5. Materiallisten für die Bauausführung erstellen und die Mengen ermitteln;
6. Baukontrollen vor Ort vornehmen.
2) Die Handlungskompetenzen im Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. b sind für alle Lernenden verbindlich.
3) Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a, c und d sind wie folgt verbindlich:
a) für alle Fachrichtungen: Handlungskompetenzen a1 bis a6, c1, c2 und d1 bis d3;
b) für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung: Handlungskompetenz c3;
c) für die Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur: Handlungskompetenzen d4 bis d6;
d) für die Fachrichtung Raumplanung: Handlungskompetenz a7.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis
1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3.5 Tage pro Woche.
2) Lernende der Fachrichtung Landschaftsarchitektur absolvieren im 4. oder 5. Semester ein Baustellenpraktikum von mindestens drei und höchstens fünf Monaten. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.
3) Lernende der Fachrichtung Architektur, Ingenieurbau und Innenarchitektur absolvieren im 4. oder 5. Semester ein Baustellenpraktikum von zwei Wochen. Sie halten ihre Erfahrungen in der Lerndokumentation fest. Die im Praktikumsbetrieb für das Praktikum verantwortliche Person verfasst einen Praktikumsbericht.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst für die Fachrichtungen Innenarchitektur und Raumplanung je 1 800 Lektionen sowie für die Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau und Landschaftsarchitektur je 1 760 Lektionen. Diese teilen sich in den Fachrichtungen gemäss nachfolgenden Tabellen auf:
Fachrichtung Innenarchitektur:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
 
 
 
 
 
- Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
400
160
160
120
840
- Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
Unterstützen der Projektleitung
120
40
40
80
280
Total Berufskenntnisse
520
200
200
200
1120
b) Allgemeinbildung
120
120
120
120
480
c) Sport
80
40
40
40
200
Total Lektionen
720
360
360
360
1800
Fachrichtung Raumplanung:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
 
 
 
 
 
- Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
330
120
140
120
710
- Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
Unterstützen der Projektleitung
190
80
60
80
410
Total Berufskenntnisse
520
200
200
200
1120
b) Allgemeinbildung
120
120
120
120
480
c) Sport
80
40
40
40
200
Total Lektionen
720
360
360
360
1800
Fachrichtungen Architektur, Ingenieurbau und Landschaftsarchitektur:
Unterricht
1. Lehrjahr
2. Lehrjahr
3. Lehrjahr
4. Lehrjahr
Total
a) Berufskenntnisse
 
 
 
 
 
- Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
280
300
160
160
900
- Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
Unterstützen der Projektleitung
80
60
40
40
220
Total Berufskenntnisse
360
360
200
200
1120
b) Allgemeinbildung
120
120
120
120
480
c) Sport
40
40
40
40
160
Total Lektionen
520
520
360
360
1760
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15 bis 20 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf fünf bis sechs Kurse aufgeteilt:
 
 
 
Fachrichtungen
 
 
 
Architektur
Ingenieurbau
Innenarchitektur
Landschaftsarchitektur
Raumplanung
Lehrjahr
Kurse
Handlungskompetenzbereiche
 
 
 
 
 
1
1
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
X
X
X
X
X
 
 
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
X
X
X
X
X
 
 
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
X
 
 
X
X
 
 
Anzahl Tage
3
4
3
5
5
2
2
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
X
X
X
X
X
 
 
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
X
X
X
X
X
 
 
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
X
 
 
X
X
 
 
Unterstützen der Projektleitung
 
X
X
 
 
 
 
Anzahl Tage
3
4
4
2
2
2
3
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
X
 
 
X
X
 
 
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
 
X
X
X
X
 
 
Unterstützen der Projektleitung
X
X
 
 
 
 
 
Anzahl Tage
4
4
4
4
3
3
4
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
X
 
 
X
X
 
 
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
X
X
 
X
X
 
 
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
X
 
 
X
X
 
 
Unterstützen der Projektleitung
 
 
 
X
 
 
 
Anzahl Tage
3
4
-
5
5
3
5
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
 
X
X
X
X
 
 
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
X
X
X
X
X
 
 
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
 
X
X
X
X
 
 
Unterstützen der Projektleitung
 
 
X
 
 
 
 
Anzahl Tage
4
4
4
2
1
4
6
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
X
 
 
 
 
 
 
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
X
 
 
 
 
 
 
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
X
 
 
 
 
 
 
Unterstützen der Projektleitung
X
 
 
 
 
 
 
Anzahl Tage
3
-
-
-
-
Total Tage
20
20
15
18
16
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Zeichnerin/Zeichner mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Zeichnerin/des Zeichners und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 80 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 50 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 50 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6) Arbeiten die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von Berufsbildnerinnen/Berufsbildnern oder Fachkräften beaufsichtigt sind.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie hat die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Zeichnerin/des Zeichners erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben wurden.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder vorgegebene praktische Arbeit (VPA) und im Umfang gemäss nachfolgender Tabelle:
Fachrichtung
Prüfungsart
Dauer/Stunden
Innenarchitektur
IPA
40 bis 100
Architektur
VPA
16
Ingenieurbau
VPA
20
Landschaftsarchitektur
VPA
20
Raumplanung
VPA
20
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse sowie die zugelassene Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die IPA umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Beschreibung
Gewichtung
1
Ausführung und Resultat der Arbeit
40 %
2
Dokumentation
10 %
3
Präsentation
20 %
4
Fachgespräch
30 %
5. Die Präsentation und das Fachgespräch dauern je 30 Minuten.
6. Die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Gewichtung
1
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
35 %
2
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
Unterstützen der Projektleitung
40 %
3
Fachgespräch
25 %
b) Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position
Handlungskompetenzbereiche
Dauer
Gewichtung
 
 
schriftlich
 
1
Erarbeiten von Grundlagen und Lösungsansätzen
180 Min
75 %
2
Modellieren von digitalen Modellen und Zeichnen von Plänen
Erstellen von Visualisierungen und physischen Modellen
Unterstützen der Projektleitung
60 Min
25 %
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 15 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %;
d) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Art. 16 Bst. c in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 BBG, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 50 %;
b) Berufskenntnisse: 30 %;
c) Allgemeinbildung: 20 %.
4) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 19
Wiederholung
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
IX. Ausweise und Titel
Art. 20
Fähigkeitszeugnis
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Fähigkeitszeugnis (FZ).
2) Das Fähigkeitszeugnis führt die Fachrichtung auf.
3) Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel "Zeichnerin FZ"/"Zeichner FZ" zu führen.
4) Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 18 Abs. 3, die Erfahrungsnote;
c) die Fachrichtung.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 21
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Zeichnerinnen/Zeichner obliegt.
Art. 22
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Träger für die überbetrieblichen Kurse ist Plavenir.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Schlussbestimmungen
Art. 23
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. Oktober 2010, über die berufliche Grundbildung Zeichnerin/Zeichner mit Fähigkeitszeugnis (FZ) im Berufsfeld Raum- und Bauplanung, LGBl. 2010 Nr. 326, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 24
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Zeichnerin/Zeichner vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2029 erfolgt.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Zeichnerin/Zeichner bis zum 31. Dezember 2029 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15 bis 20) kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung.
Art. 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef

1   64013 Zeichnerin/Zeichner; 64014 Fachrichtung Architektur; 64015 Fachrichtung Ingenieurbau; 64016 Fachrichtung Innenarchitektur; 64017 Fachrichtung Landschaftsarchitektur; 64018 Fachrichtung Raumplanung