| 412.014.089 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2024 |
Nr. 145 |
ausgegeben am 5. April 2024 |
Verordnung
vom 27. Februar 2024
über die berufliche Grundbildung der Berufe mit Berufsattest (BA) im Berufsfeld Gebäudehülle
1
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Berufe, Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufe und Berufsbild
1) Das Berufsfeld Gebäudehülle umfasst folgende Berufe:
a) Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker;
b) Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker;
c) Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker;
d) Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker;
e) Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik;
f) Solarmonteurin/Solarmonteur.
2) Die Fachleute im Berufsfeld Gebäudehülle beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a) Abdichtungspraktikerinnen/Abdichtungspraktiker verlegen, warten und demontieren Abdichtungssysteme aus Bitumen und Kunststoff nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
b) Dachdeckerpraktikerinnen/Dachdeckerpraktiker montieren, warten, reparieren und demontieren Dachsysteme aus Ton- und Betonziegeln sowie flachen Platten nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
c) Fassadenbaupraktikerinnen/Fassadenbaupraktiker montieren, warten und demontieren hinterlüftete Fassadensysteme aus klein-, mittel- und grossformatigen sowie profilierten Produkten nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
d) Gerüstbaupraktikerinnen/Gerüstbaupraktiker montieren und demontieren Rahmen- und Modulgerüste sowie Witterungsschutzsysteme nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass alle Baubeteiligten sicher ihrer Arbeit nachgehen können; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
e) Montagepraktikerinnen/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik montieren und demontieren Lamellenstoren, Rollladen, Senkrechtmarkisen und Markisen nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen vor Umwelteinflüssen geschützt sind, einen hohen Komfort gewährleisten und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
f) Solarmonteurinnen/Solarmonteure montieren, warten und demontieren Solaranlagen und Leitungsführungen auf Flachdächern und geneigten Dachflächen nach Vorgabe; sie sorgen damit dafür, dass die Gebäudehüllen zu Energieerzeugungsanlagen werden und die Ansprüche an Energieeffizienz und Klimaschutz erfüllen; sie setzen die Vorgaben im Bereich der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes pflichtbewusst um; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, eine exakte Arbeitsweise und körperliche Belastbarkeit aus.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen für Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker
Die Ausbildung als Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b) Verlegen von Abdichtungssystemen:
1. Arbeitsplatz für Abdichtungsarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
2. Abdichtungssysteme mit Bitumendichtungsbahnen verlegen;
3. Abdichtungssysteme mit Kunststoffdichtungsbahnen verlegen;
4. Schutz- und Nutzschichten auf Flachdächern einbauen;
c) Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen:
1. Abdichtungen gemäss Unterhaltsvertrag warten;
2. Abdichtungssysteme zurückbauen.
Art. 5
Handlungskompetenzen für Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker
Die Ausbildung als Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b) Montieren von Dachsystemen:
1. Arbeitsplatz für Dachdeckerarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
2. Dampfbremsen, Wärmedämmungen und Unterdächer verlegen;
3. Dächer mit Ton- und Betonziegeln eindecken;
4. Dächer mit flachen Platten eindecken;
c) Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen:
1. Dächer gemäss Unterhaltsvertrag warten;
2. Reparaturen an Dachsystemen durchführen;
3. Dachsysteme zurückbauen.
Art. 6
Handlungskompetenzen für Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker
Die Ausbildung als Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b) Montieren von Fassadensystemen:
1. Arbeitsplatz für Fassadenbauarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
2. Unterkonstruktionen montieren und Wärmedämmungen einbauen;
3. hinterlüftete Fassadensysteme mit kleinformatigen Produkten verlegen;
4. hinterlüftete Fassadensysteme mit mittel- und grossformatigen sowie mit profilierten Produkten verlegen;
c) Warten und Demontieren von Fassadensystemen:
1. Wartung an Fassadenbekleidungen durchführen;
2. Fassadensysteme zurückbauen.
Art. 7
Handlungskompetenzen für Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker
Die Ausbildung als Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b) Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen:
1. Arbeitsplatz für Gerüstbauarbeiten gemäss Vorgaben einrichten;
2. Rahmengerüste montieren und demontieren;
3. Modulgerüste montieren und demontieren;
4. Witterungsschutzsysteme montieren und demontieren;
5. besondere Gerüste montieren und demontieren.
Art. 8
Handlungskompetenzen für Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik
Die Ausbildung als Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für die Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b) Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
1. Arbeitsplatz für die Montage zu Sonnenschutz- und Storensystemen gemäss Vorgaben einrichten;
2. Lamellenstoren montieren;
3. Rollladen montieren;
4. Senkrechtmarkisen montieren;
5. Markisen montieren;
c) Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen:
1. Sonnenschutz- und Storensysteme zurückbauen.
Art. 9
Handlungskompetenzen für Solarmonteurin/Solarmonteur
Die Ausbildung als Solarmonteurin/Solarmonteur umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a) Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle:
1. Materialien und Arbeitsmittel für die Arbeiten an der Gebäudehülle sicher laden, transportieren und lagern;
2. Arbeitsplatz für Arbeiten an der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorbereiten;
3. Materialien und gefährliche Stoffe sicher und umweltgerecht an der Gebäudehülle einsetzen und entsorgen;
4. Kundschaft über die Arbeiten an der Gebäudehülle informieren;
5. Arbeiten an der Gebäudehülle skizzieren und rapportieren;
b) Montieren von Solaranlagen:
1. Arbeitsplatz für die Montage von Solaranlagen gemäss Vorgaben einrichten;
2. Solaranlagen auf Flachdächern montieren;
3. Solaranlagen auf geneigten Dachflächen montieren;
4. Leitungsführung für Solaranlagen erstellen;
c) Warten und Demontieren von Solaranlagen:
1. Solaranlagen warten;
2. Solaranlagen zurückbauen.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung
Art. 10
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 11
Bildung in beruflicher Praxis
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 12
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
|
Unterricht
|
1. Lehrjahr
|
2. Lehrjahr
|
Total
|
|
a) Berufskenntnisse
|
|
|
|
|
für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker:
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
160
|
|
- Verlegen von Abdichtungssystemen Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
-
|
240
|
240
|
|
für den Beruf Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker:
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
160
|
|
- Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
-
|
240
|
240
|
|
für den Beruf Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker:
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
160
|
|
- Montieren von Fassadensystemen
Warten und Demontieren von Fassadensystemen
|
-
|
240
|
240
|
|
für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker:
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
160
|
|
- Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
|
-
|
240
|
240
|
|
für den Beruf Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik:
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
160
|
|
- Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
-
|
240
|
240
|
|
für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur:
|
|
|
|
|
- Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
160
|
-
|
160
|
|
- Montieren von Solaranlagen
Warten und Demontieren von Solaranlagen
|
-
|
240
|
240
|
|
Total Berufskenntnisse pro Beruf
|
160
|
240
|
400
|
|
b) Allgemeinbildung
|
160
|
80
|
240
|
|
c) Sport
|
40
|
40
|
80
|
|
Total Lektionen
|
360
|
360
|
720
|
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 13
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 bis 25 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 bis 6 Kurse aufgeteilt:
a) für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
3
|
|
1
|
3
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
5
|
|
2
|
4
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
5
|
|
2
|
5
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
Warten und Demontieren von Abdichtungssystemen
|
3
|
|
Total
|
|
|
20 Tage
|
b) für den Beruf Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
3
|
|
1
|
3
|
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
5
|
|
2
|
4
|
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
5
|
|
2
|
5
|
Montieren von Dachsystemen
Warten, Reparieren und Demontieren von Dachsystemen
|
5
|
|
Total
|
|
|
22 Tage
|
c) für den Beruf Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
3
|
|
1
|
3
|
Montieren von Fassadensystemen
Warten und Demontieren von Fassadensystemen
|
4
|
|
2
|
4
|
Montieren von Fassadensystemen
Warten und Demontieren von Fassadensystemen
|
4
|
|
2
|
5
|
Montieren von Fassadensystemen
Warten und Demontieren von Fassadensystemen
|
5
|
|
Total
|
|
|
20 Tage
|
d) für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
3
|
|
1
|
3
|
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
|
4
|
|
2
|
4
|
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
|
5
|
|
2
|
5
|
Montieren und Demontieren von Gerüstsystemen
|
4
|
|
Total
|
|
|
20 Tage
|
e) für den Beruf Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
3
|
|
1
|
3
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
5
|
|
1
|
4
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
5
|
|
2
|
5
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
3
|
|
2
|
6
|
Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
Demontieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
|
5
|
|
Total
|
|
|
25 Tage
|
f) für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur:
|
Lehrjahr
|
Kurse
|
Handlungskompetenzbereich
|
Dauer
|
|
1
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
4
|
|
1
|
2
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
3
|
|
1
|
3
|
Montieren von Solaranlagen
Warten und Demontieren von Solaranlagen
|
5
|
|
2
|
4
|
Montieren von Solaranlagen
Warten und Demontieren von Solaranlagen
|
5
|
|
2
|
5
|
Montieren von Solaranlagen
Warten und Demontieren von Solaranlagen
|
3
|
|
Total
|
|
|
20 Tage
|
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
Art. 14
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für die sechs Berufe je ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:
a) Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b) Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c) Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 15
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a) Fähigkeitszeugnis im entsprechenden Beruf mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des jeweiligen Berufs und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 16
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 17
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 18
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 19
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 20
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 21
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie hat die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre Erfahrung im Tätigkeitsbereich des angestrebten Berufs erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 22
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs nach Art. 4 bis 9 erworben wurden.
Art. 23
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a) praktische Arbeit, für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker, Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker, Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker, Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12 Stunden, für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden und für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24 bis 80 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
4. die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
- für den Beruf Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
|
Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
|
20 %
|
|
2
|
Verlegen von Abdichtungssystemen
|
80 %
|
- für den Beruf Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker:
|
Position
|
Handlungskompetenzbereiche
|
Gewichtung
|
|
1
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Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
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20 %
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2
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Montieren von Dachsystemen
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80 %
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- für den Beruf Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker:
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Position
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Handlungskompetenzbereiche
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Gewichtung
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1
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Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
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20 %
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2
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Montieren von Fassadensystemen
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80 %
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- für den Beruf Montagepraktikerin/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik:
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Position
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Handlungskompetenzbereiche
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Gewichtung
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1
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Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
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20 %
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2
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Montieren von Sonnenschutz- und Storensystemen
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80 %
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- für den Beruf Solarmonteurin/Solarmonteur:
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Position
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Handlungskompetenzbereiche
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Gewichtung
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1
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Organisieren von Arbeiten an der Gebäudehülle
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20 %
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2
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Montieren von Solaranlagen
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80 %
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5. die IPA für den Beruf Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position
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Beschreibung
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Gewichtung
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1
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Ausführung und Resultat der Arbeit
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60 %
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2
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Dokumentation und Präsentation
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20 %
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3
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Fachgespräch
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20 %
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6. das Fachgespräch nach Abs. 5 dauert 30 Minuten.
b) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 24
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a) praktische Arbeit: 60 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %;
c) Erfahrungsnote: 20 %.
3) Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Art. 21 Bst. c in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 BBG, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a) praktische Arbeit: 80 %;
b) Allgemeinbildung: 20 %.
4) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 25
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 26
Berufsattest
1) Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das Berufsattest (BA).
2) Das Berufsattest berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:
a) "Abdichtungspraktikerin BA"/"Abdichtungspraktiker BA";
b) "Dachdeckerpraktikerin BA"/"Dachdeckerpraktiker BA";
c) "Fassadenbaupraktikerin BA"/"Fassadenbaupraktiker BA";
d) "Gerüstbaupraktikerin BA"/"Gerüstbaupraktiker BA";
e) "Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik BA"/"Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik BA";
f) "Solarmonteurin BA"/"Solarmonteur BA".
3) Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a) die Gesamtnote;
b) die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Art. 24 Abs. 3, die Erfahrungsnote.
X. Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 27
Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildung für Gebäudehüllenberufe obliegt.
Art. 28
Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1) Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist das Bildungszentrum Polybau.
2) Die Regierung kann die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3) Sie regelt mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4) Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung hat jederzeit Zutritt zu den Kursen.
XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Dezember 2016 über die berufliche Grundbildung der Berufe im Berufsfeld Gebäudehülle mit Berufsattest (BA), LGBl. 2016 Nr. 475, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 30
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Ausbildung im Berufsfeld Gebäudehülle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Gebäudehülle bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 21 bis 26) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
1
52010 Abdichtungspraktikerin/Abdichtungspraktiker, 52011 Dachdeckerpraktikerin/Dachdeckerpraktiker, 52012 Fassadenbaupraktikerin/Fassadenbaupraktiker, 52013 Gerüstbaupraktikerin/Gerüstbaupraktiker, 52014 Montagepraktikerin Sonnenschutz und Storentechnik/Montagepraktiker Sonnenschutz und Storentechnik, 52015 Solarmonteurin/Solarmonteur